B13 200.181-3/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des C. M., geb. 00.00. 1954, StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sonja SCHEED, vom 30. 4. 1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. 4. 1999, Zl. 95 05.787-BAW/A, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von C. M. wird gemäß § 14 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
BEGRÜNDUNG :
Beim Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion für Wien vom 00.00. 1982,festgestellt, dass er Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. 3. 1968, BGBl Nr 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. 11. 1974, BGBl Nr 796, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl Nr 55/1955, ist.
Mit Schreiben vom 22. 12. 1995 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen ihn ein Asylaberkennungsverfahren einzuleiten.
Am 5. 2. 1996 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme mit Dokumenten und Beweismittel fristgerecht ein.
Am 5. 8. 1996 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer anführte, dass die Behörden in Rumänien seine Schwester noch immer erpressen würden und er Ladungen der Polizei zu einem Strafakt aus dem Jahre 1995 bekäme.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 7. 1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991, das Asyl verloren hat.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. 8. 1997 Beschwerde.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. 4. 1998, Zl 200.181/0-II/06/98, wurde der Beschwerde gemäß § 14 Abs 4 AsylG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. 4. 1999, Zl 95 05.787-BAW/A, wurde dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 12. 3. 1982 gewährte Asyl gemäß § 14 Abs 1 Z 5 AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs 2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien sei gemäß § 14 Abs 3 AsylG 1997 zulässig (Spruchpunkt II).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer oftmals straffällig geworden sei und viele dieser begangenen Delikte an sich schon alle einen Aberkennungsgrund nach Art 33 Z. 2 GFK nach sich ziehen würden. Die Verurteilung aufgrund einer besonders schweren Straftat habe demnach zu Folge, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates darstellen würde. Nach der ersten Verurteilung sei der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden. Er habe in regelmäßigen Abständen verschiedene Delikte aus allen Bereichen des Strafgesetzbuches begangen, was seine geringe Wertschätzung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung verdeutlichen würde. Diese Umstände würden den Beschwerdeführer als Wiederholungstäter qualifizieren, da seine Straftaten insbesondere gegen die Vermögenswerte fremder Personen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Sowohl Delikte gegen die körperliche Integrität als auch gegen Vermögenswerte sowie gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und der Rechtspflege würden auch vom UNHCR als Verbrechen gemäß Art 33 Abs. 2 GFK klassifiziert werden, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden.
Die einzelnen Taten des Beschwerdeführers würden beweisen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Da auch ein Resozialisierungswille nicht erkennbar sei, würde auch die Berücksichtigung der relativ langen Aufenthaltsdauer und der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau sowie ihrer gemeinsamen drei Kinder nicht gegen die Aberkennung gem. § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG 1997 sprechen.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Festgestellt wird:
Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen auf:
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. 5. 1983, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 Abs. 1 StGB, § 128 Abs. 1/4 StGB, bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre.
Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28. 5. 1984,wegen § 95 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- ATS.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. 5. 1985, wegen §§ 223 StGB, 224 StGB iVm § 12 StGB sowie § 36 Abs. 1 WaffG, bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit 3 Jahre.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. 2. 1986, wegen § 164 Abs 1/2 und Abs. 3 StGB, Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. 9. 1988, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4 StGB und § 224 StGB, Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 400,- ATS.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. 12. 1991, wegen § 288 Abs. 1 StGB sowie § 297 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate.
Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. 7. 1995, wegen §§ 224, (223 Abs. 2 StGB), Freiheitsstrafe 6 Monate.
Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17. 10. 1995, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe 60 Tagessätze zu je 30,- ATS.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. 6. 1996, wegen §§ 15 iVm 127, 128 Abs, 1/4 StGB, § 127 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate.
Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 19. 4. 1999, wegen § 164 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe 4 Wochen.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. 4. 2001, wegen § 15 iVm 127 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate.
Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. 2. 2002, wegen § 15, 127 StGB, bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat, Probezeit 3 Jahre.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. 3. 2004, wegen der §§ 12, 127, 128 Abs. 2 und 129 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 3 Jahre.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. 6. 2005, wegen §§ 127 StGB, 128 Abs. 1/4 StGB, 129 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 20 Monate..
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/2002 geführt.
Da gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBI I Nr 101/2003 auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, war gegenständlich auch über die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBI I Nr 126/2002, abzusprechen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Gemäß § 14 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde in den Fällen einer Aberkennung mit dieser Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß § 14 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist Asyl ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Asylaberkennung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG 1997 müssen wegen dessen Wortgleichheit mit § 13 Abs. 2 AsylG 1997 die gleichen Maßstäbe gelten, die der Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (6.10.1999, Zl. 99/01/0288; 24.11.1999, Zl. 99/01/0314; 20.3.2003, Zl. 2002/20/0426; 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148; u.a.) aufgestellt hat, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3.12.2002, Zl. 99/01/0449, ausdrücklich festgehalten hat.
Nach Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention erst im Verfahren zur Außer-Landes-Bringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Kriterien erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung des Flüchtlings seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Unter den Begriff des schweren Verbrechens im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 fallen laut Verwaltungsgerichtshof Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa typischer Weise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Besteht ferner für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG 1997 nicht angewendet werden. Bei der Erstellung einer solchen Zukunftsprognose ist auf das Gesamtverhalten des Asylwerbers während der Dauer seines Aufenthaltes im Zufluchtsstaat abzustellen, namentlich sind seine Einstellung gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, maßgeblich (siehe auch VwGH 27.4.2006, Zl. 2003/20/0050).
Hervorzuheben bleibt, dass im Lichte der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatbestandserfüllung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, welcher wortgleich mit § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997 ist, kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein; drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl 99/01/0449 (im Zuge der Behandlung einer Beschwerde des Bundesministers für Inneres) mit dem Begriff des " besonders schweren Verbrechens", im Hinblick auf das Überwiegen der Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften in der internationalen Literatur, detailiert auseinandergesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt insbesondere aus:
Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33 Abs. 2 zweiter Fall, Flüchtlingskonvention sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist insbesondere darauf, dass UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Artikels 33 Abs. 2 als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben hat. Diesbezüglich sei zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Artikel Abschnitt F lit. b GFK die Auffassung vertreten werde, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat", um eine " in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat handeln. Nach einer Stellungnahme von UNHCR müsse es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln.
Im zitierten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass etwa in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Artikel 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAUSlg, mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde, wobei aus der Judikatur vor der erwähnten Gesetzesänderung als Fälle der Anwendung des § 51 Abs. 3 zweiter Fall Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung, sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt werden.
Hingegen wird das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verurteilungen zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu 4 Jahren und 4 Monaten gesamt Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, ausdrücklich verneint. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, dass sich sowohl die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege, als Parameter heranziehen lassen.
Legt man diese vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze dem gegenständlichen Fall zu Grunde, lassen sich die zitierten Verurteilungen nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des oben beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes, werten.
Es steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur besitzt und sein fortgesetztes strafrechtswidriges Verhalten verwerflich ist.
Festzuhalten bleibt aber, dass es sich bei all den im Strafregister aufscheinenden Taten nahezu ausschließlich um Vermögensdelikte handelte. Die einzige strafbare Handlung gegen Leib und Leben war das Vergehen der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB, das mit Urteil des BG Donaustadt vom 17. 10. 1995, eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,- ATS, nach sich gezogen hat
Die Verurteilung, die die höchste Strafe mit sich brachte, war jene zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 StGB - bei einer Strafdrohung bis 5 Jahre -, wobei auch dieses nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen nicht als besonders schweres Verbrechens im Sinne des § 14 AsylG einzustufen ist. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen.
Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonders schweren" Verbrechens im Sinne des Tatbestandes des § 14 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG vorliegt, kommt es auch auf die Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Inland nicht mehr an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.