D10 303916-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Karin LECHNER über die Beschwerde der K.J., geb. 00.00.2005, StA. Ukraine, vertreten durch den Vater K.A. als gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2006, GZ. 05 11.523-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. August 2008 und 06.Oktober 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides, mit denen der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 für zulässig erklärt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beschwerdeführerin in die Ukraine ausgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausspruch der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung in die Ukraine wird abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Vater der Beschwerdeführerin, ein ukrainischer Staatsangehöriger, gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau, einem gemeinsamen Sohn, seinen Eltern und einer Schwester unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21. Juni 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997. Die Mutter der Beschwerdeführerin hingegen hatte lediglich einen auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen Asylerstreckungsantrag gestellt und gleichzeitig auf eine Umwandlung desselben gem. den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 AsylG 1997 verzichtet.
Die am 00.00.2005 bereits in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte - vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter - am 1. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101. Gelegentlich der durch das Bundesasylamt (erst) am 28. Juni 2006 durchgeführten Befragung verwies die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fluchtgründe auf die im Verfahren des Vaters geltend gemachten Asylgründe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2003, GZ. 02 16.257-BAL, war zuvor der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 ab und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 2003/101 für zulässig. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Vater der Beschwerdeführerin sei seitens der Asylbehörde erster Instanz kein Asyl gewährt und von dieser festgestellt worden, dass dieser in seinem Heimatstaat keiner Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt sei. Es seien keine Gründe glaubhaft gemacht worden, die gegen eine Ausweisung des Vaters der Beschwerdeführerin sprächen. Die Antragstellerin habe keine aktuelle Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft machen können und sei in ihrem Heimatstaat keiner Verfolgung im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgesetzt. Auch seien keinerlei Gründe bekannt worden, die gegen eine Ausweisung der Antragstellerin aus Österreich in die Ukraine sprächen.
Mit der gegenständlichen, gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten und am 27. Juli 2006 eingelangten Berufung (nunmehr: Beschwerde) macht die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seien im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für dessen Erlassung nicht gegeben gewesen. Die belangte Behörde hätte das Asylverfahren der Beschwerdeführerin vielmehr bis zur Entscheidung im Asylverfahren des Vaters unterbrechen müssen.
Überdies gehe die belangte Behörde fälschlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe. Wenn deren Vertreter gelegentlich der Einvernahme am 28. Juni 2006 auf die Frage, inwieweit diese eigene Fluchtgründe geltend mache, auf die Asylgründe des Vaters in dessen Asylverfahren verwiesen habe, so sei dies dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin die im Asylverfahren ihres Vaters geltend gemachten Asylgründe zu ihren eigenen erhebe. Der Bescheid sei daher unzulänglich begründet, da die belangte Behörde es verabsäumt habe Feststellungen zu treffen, inwieweit die vom Vater der Berufungswerberin in dessen Verfahren genannten Fluchtgründe, eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerin darstellen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 27. Juli 2006 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt § 44 AsylG 1997.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Daraus folgt, dass der am 1. August 2005 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 2003/101 zu führen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer im Falle des § 66 Abs. 2, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die entsprechend Bestimmung des FPG, dies ist § 50 FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der GFK idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 1 Z. 6 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.
Auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juli 2005, steht die Identität der Beschwerdeführerin als K.J., eheliche Tochter des K.A. und der K.T., geboren am 00.00.2005 in Linz a.d. Donau, eindeutig fest.
Die Beschwerdeführerin ist aus diesem Grunde im Hinblick auf das Asylverfahren ihres Vaters auch als Familienangehörige iSd Bestimmung des § 1 Z. 6 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 zu qualifizieren.
Nun wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2008, GZ. D10 237897-0/2008/13E, der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers im Instanzenzug gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die Grundvoraussetzung für eine Asylgewährung bzw. die Gewährung von subsidiärem Schutz auf Grundlage der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 - nämlich, dass einem Familienangehörigen im Sinne der vorzitierten Bestimmung Asyl bzw. subsidärer Schutz gewährt worden ist - liegen daher im gegenständlichen Falle der Beschwerdeführerin nicht vor, sodass auf die weiteren in den zitierten Bestimmungen genannten Voraussetzungen nicht weiter einzugehen war.
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, die im Asylverfahren ihres Vaters geltend gemachten Asylgründe (auch) zu ihren eigenen erhoben. Weitere Asylgründe wurden von ihr nicht ins Treffen geführt. Damit sind aber im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 Abs.1 AsylG 1997 aus dem gleichen Grunde nicht erfüllt, wie dies bereits bei ihrem Vater der Fall war. Der Asylgerichtshof verweist diesbezüglich auf den im hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2008, GZ. D10 237897-0/2008/13E, angeführten Sachverhalt, die von ihm in Bezug auf denselben getroffenen Feststellungen sowie die dargelegte Begründung und erhebt diese zum Inhalt und Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses.
Sodann ergeben sich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für den Asylgerichtshof weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst für den Fall ihrer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet, geschweige denn substantiiert. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Erkrankungen bzw. medizinischen Gründe ins Treffen geführt, die sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer solchen Gefahr aussetzen würden. In diesem Zusammenhang sei im Sinne der zitierten Judikatur auch nochmals darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich den Antragstellern zukommt, geeigneten Beweis zu erbringen, dass substantiierte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er/sie im Falle seiner/ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat konkret einer ernsthaften Gefahr von dem Art. 3 EMRK entgegenstehender Behandlung ausgesetzt wären.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Ist der Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist, hat die Behörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebietet das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung, "den Sinnzusammenhang zweier Vorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass durch eine bestimmte Auslegung der einen Vorschrift die sonst eintretende Verfassungswidrigkeit der anderen ausgeschlossen wird" (Vgl. E VfGH 8.3.2001, G117/00). In der genannten Entscheidung wurde §5 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999, der die Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung eines Asylantrages betraf und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nicht erwähnte, ein Sinn beigemessen, der eine solche Berücksichtigung ermöglichte.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03, festgehalten hat, ist auch §8 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl. 2003/101 in diesem Sinne (verfassungskonform) auszulegen.
Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Art. 8 EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, somit auch Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers. In den ErläutRV 120 BlgNR
22. GP, 14 wird - an sich zu § 5a Abs 4 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101, aber doch verallgemeinernd - ausgeführt: "Hier ist selbstredend - wie bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen - Art 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen".
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/190154, festgestellt hat, lässt sich aus dem allgemeinen Teil der ErläutRV 120 BlgNR 22. GP 10,11 ablesen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken wollte, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 idf BGBl. Nr. I 2003/101 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten, oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann.
Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.
Nach der für das für das Verfahren des Vaters sowie der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin geltenden Gesetzeslage des § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 kam dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Frage der Ausweisung der Eltern im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, 2007/19/0154, keine Kognitionsbefugnis zu.
Es wäre daher grundsätzlich möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund der durch § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 gebotenen asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche aber den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben.
Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin kein "Asylwerberin" im Sinne des § 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 mehr, sondern fällt als "Fremde" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes III ersatzlos zu beheben. Aus eben denselben Erwägungen war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausspruch der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung in die Ukraine ohne weitere Prüfung abzuweisen.