E3 308.559-1/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der N.R., geb. 00.00.1966, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, FZ. 04 01.126-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), eine Staatsangehörige des Iran, reiste am 21.01.2004 gemeinsam mit ihrer 1989 geborenen Tochter und ihrem 1994 geborenen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder Asylanträge.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.03.2004 wandelte die Beschwerdeführerin die Asylanträge ihrer (damals beiden) minderjährigen Kinder in Asylerstreckungsanträge bezogen auf ihr eigenes Verfahren um.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie trotz ihrer Ehe eine Beziehung zu einem anderen Mann habe, wovon ihr Gatte am 25.10.2003 erfahren habe. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern geflüchtet. Im Anschluss habe sie ihr Gatte auch wegen Ehebruchs angezeigt, weshalb ihr im Falle ihrer Rückkehr die öffentliche Steinigung drohe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004, FZ 04 01.125-BAT, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dieser in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag, FZ 04 01.129-BAT sowie FZ 04 01.127-BAT, wurde auch den Asylerstreckungsanträgen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin stattgegeben, diesen jeweils gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Eine nähere Begründung dieser Bescheide unterblieb jeweils unter Hinweis auf § 58 Abs 2 AVG.
Am 30.11.2004 reiste der Ehegatte der Beschwerdeführerin illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner niederschriftliche Einvernahme am 07.12.2004 brachte er zusammengefasst vor, wegen seiner Kinder nach Österreich gekommen zu sein und um mit seiner Frau zu sprechen.
In weiterer Folge wurde eine Bestätigung des "Zentrums für Psychotherapie und Scheidungsberatung" vorgelegt, wonach die gegenständliche Beschwerdeführerin und ihr Gatte dort eine mediatorische und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nähmen. Weiters wurde die gegenständliche Beschwerdeführerin auch im Verfahren ihres Gatten ergänzend einvernommen, wo sie bestätigte, in Österreich mit diesem zusammenzuwohnen und damit einverstanden zu sein, dass dieser einen auf sie bezogenen Asylerstreckungsantrag stelle.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, FZ 04 24.220, wurde dem Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Schreiben vom 23.06.2006 informierte die Bundespolizeiinspektion II Flughafen München das Bundesasylamt davon, dass sich die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und die beiden gemeinsamen Kinder unter Vorlage von Konventionspässen am 22.06.2006 der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle für einen Flug nach Doha gestellt hätten. Die vorgelegten Tickets hätten das Routing München-Doha-Teheran aufgewiesen und die Rückflüge seien für 08.07.2006 (Gatte der Beschwerdeführerin) bzw. 25.07.2006 (Beschwerdeführerin und die beiden Kinder) gebucht gewesen. Die Ausreise der genannten Personen sei gestattet worden.
Am 28.07.2006 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt einvernommen. Er führte aus, dass er und seine Frau deshalb in den Iran gereist seien, weil die Mutter seiner Gattin verstorben sei. Im Iran habe er während seines Aufenthalts keine Probleme gehabt. Seine Gattin und die beiden Kinder befänden sich nach wie vor im Iran und würden Ende August nach Österreich zurückkehren, er selbst sei wegen des Deutschkurses bereits am 07.07.2006 wieder zurückgereist. Sie seien mit Konventionspässen ausgereist, jedoch mit gefälschten Reisepässen in den Iran eingereist. Überdies sei seine Frau psychisch krank.
Am 15.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und führte zusammengefasst aus, seit zwei Wochen wieder in Österreich zu sein, sich also mehr als zwei Monate im Iran aufgehalten zu haben. Sie sei dorthin gereist, weil ihre Mutter und ihre Schwester einen Autounfall gehabt hätten, wobei die Mutter in der Folge verstorben sei. Die Schwester sei schwer verletzt gewesen.
In den Iran eingereist sei sie mit einem gefälschten Reisepass, welcher ihr von einem von ihrem Bruder organisierten Schlepper übergeben worden sei. Im Iran hätte sie keinerlei Probleme gehabt, wobei sie sich nur kurz in ihrer Heimatstadt Mashhad aufgehalten, die restliche Zeit jedoch, um Probleme zu vermeiden, in Teheran verbracht habe.
Sie hätte gemeinsam mit ihrem Bruder die Erbschaftsangelegenheiten erledigen sollen, habe dies jedoch unterlassen, um keinerlei Kontakt zu den Behörden zu haben.
Aus dem Iran ausgereist sei sie wieder mittels eines vom Schlepper übergebenen gefälschten Reisepasses, am Flughafen München habe sie sich wieder mit dem Konventionsreisepass ausgewiesen.
Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 13.09.2006 vor, wonach sie seit ca. einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Ihr Zustand habe sich nach dem Tod der Mutter verschlechtert und sei die Reise "nach Persien", um von ihrer Mutter Abschied zu nehmen und mit ihren Geschwistern zu trauern, die einzige Möglichkeit gewesen, dieses Leid zu mildern, und hätte diese Reise daher aus psychologischer und psychotherapeutischer Sicht existentielle Bedeutung gehabt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2006 wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.09.2004 gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dieser gemäß § 7 Abs 2 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.
Begründend führte die Erstbehörde - neben Länderfeststellungen zum Iran - aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nachweislich vom 22.06.2006 bis Ende August 2006 im Iran aufgehalten habe. Dadurch habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, weshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ihrer Person im Iran ausgeschlossen werden könne. Auch habe sie sich mit ihrem Gatten versöhnt und sei deshalb davon auszugehen, dass das im Iran gegen sie eingeleitete Verfahren wegen Ehebruchs eingestellt worden bzw. leicht aus der Welt zu schaffen sei. Weiters gehe die Erstbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin immer im Besitze eines nationalen Reisepasses gewesen sei und diesen für ihre diversen Reisen in den Iran verwendet habe.
Daher seien sämtliche Voraussetzungen für eine Asylaberkennung gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.12.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet), welche dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.01.2007 vorgelegt wurde.
Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).
Anzuwenden waren somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs 3 leg cit ist die Aberkennung nach Abs 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
2.1. Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
2.2. Die Erstbehörde ist aufgrund der - unbestrittenen - Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin samt ihren beiden Kindern vom 22.06.2006 bis Ende August 2006 im Iran aufgehalten hat, davon ausgegangen, dass sie sich freiwillig wieder unter den Schutze ihres Heimatstaates gestellt und damit den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt habe.
Weiters zog die Erstbehörde offenbar auch den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 - die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - heran, zumal sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran mit keinerlei Nachteilen zu rechnen hätte, zumal sie sich mit ihrem Gatten versöhnt und ansonsten niemals Probleme mit iranischen Sicherheitsbehörden gehabt habe.
2.3. Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wonach dieses Abkommen (GFK) auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat, ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes geschaffen, wo die Unmöglichkeit oder Unwilligkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes gefordert ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K 3 zu § 7 AsylG).
In der Praxis spielt diesbezüglich - neben der Beantragung eines Reisepasses des Heimatlandes - vor allem die (temporäre) Rückkehr in den Heimatstaat eine Rolle (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 3 zu § 7 AsylG; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 145).
Bei dieser Beendigungsklausel wird von drei Voraussetzungen ausgegangen:
a) Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;
b) Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;
c) erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.
(vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs 119)
2.3.1. Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des erkennenden Senats bereits fraglich, ob das Kriterium der Freiwilligkeit tatsächlich erfüllt ist. So haben sowohl die Beschwerdeführerin als ihr Gatte zum einen vorgebracht, wegen des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin in den Iran gereist zu sein (vgl. dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs 125), zum anderen hat die Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vorgelegt, wonach diese Reise für die Beschwerdeführerin "eine existentielle Bedeutung gehabt und wahrscheinlich nicht vermeidbar gewesen" sei, welche Bestätigung die Erstbehörde völlig außer Acht gelassen hat.
Es erübrigt sich jedoch, auf dieses Kriterium der Freiwilligkeit überhaupt einzugehen, zumal bei der Beschwerdeführerin jedenfalls der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, fehlt. So hat die Beschwerdeführerin - was ihr nicht widerlegt werden konnte - vorgebracht, mit einem gefälschten Reisedokument in den Iran ein- und auch wieder ausgereist zu sein und sich dort nur kurz in ihrer Heimatstadt, sonst aber in Teheran aufgehalten habe. Um Behördenkontakte zu vermeiden, habe sie sich auch am Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter nicht beteiligt.
Dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach - mit einem iranischen Reisepass - in den Iran begeben hätte, ist dagegen lediglich eine durch nichts belegte bloße Vermutung der Erstbehörde.
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann daher im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einem Willen zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden, für welchen auch eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat erforderlich wäre (vgl. dazu VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anwendung des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK auf vorübergehende Aufenthalte im Herkunftsstaat auf den prinzipiellen Einwand stößt, dass die freiwillige Rückkehr dorthin in Art 1 Abschnitt C Z 4 geregelt ist. Diese Bestimmung setzt allerdings voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat niedergelassen hat, woraus sich wiederum ergäbe, dass in den Fällen einer bloß temporären Rückkehr keine Beendigungswirkung eintritt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 261 mit Verweis auf VwGH vom 03.12.2003, 2001/01/0547).
2.4. Die von der Erstbehörde - zumindest andeutungsweise - ebenfalls angezogene Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 8 zu § 7 AsylG).
Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f)
2.4.1. Im vorliegenden Fall haben sich die Umstände im Herkunftsstaat Iran - insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit von Ehebruch, das Justizsystem und die Stellung von Frauen - seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht grundlegend geändert, wie etwa aus einem Vergleich der Berichte des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran ersichtlich ist. Die gegenständlich einzig eingetretene Änderung ist diejenige, dass sich die Beschwerdeführerin, welche Ehebruch begangen hatte, und ihr Gatte wiederum versöhnt haben.
Völlig offen bleibt jedoch, aufgrund welcher Umstände die Erstbehörde zu dem - ohnedies im Konjunktiv gehaltenen - Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin "ein leichtes" sein würde, mit ihrem Ehegatten vor Gericht zu erscheinen "und die Sache aus der Welt zu schaffen". In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Gerichtsverfahren im Iran laut den von der Erstbehörde selbst getroffenen Feststellungen nach wie vor schwere Mängel aufweisen und nicht den internationalen Standards für faire Prozesse entsprechen. Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig und steht unter Regierungs- und religiösem Einfluss.
Überdies hat die Erstbehörde keinerlei Bedacht darauf genommen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich wohl vom Gutdünken ihres Gatten abhängig wäre, sowie außer Acht gelassen, dass - laut Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren - der von der Beschwerdeführerin begangene Ehebruch auch den Nachbarn bekannt gewesen sei.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass nicht von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse gesprochen werden kann, der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland daher nicht zumutbar ist und somit der Asylausschlussgrund des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht vorliegt.
2.5. Die Erstbehörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides § 7 Abs 1 Z 2 AsylG genannt, weshalb auch die weiteren, in Art 1 Abschnitt C GFK genannten Ausschlussgründe zu überprüfen sind. Diese sind jedoch zweifelsfrei nicht erfüllt und hat sich die Erstbehörde ohnedies nicht darauf bezogen.
2.6. Aus all diesen Gründen kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand mehr haben und war daher gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es die Erstbehörde - entgegen § 8 Abs 1 Z 2 AsylG - unterlassen hat, die Frage einer allfälligen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu überprüfen, was jedoch mit der Behebung des angefochtenen Bescheides nunmehr ohnedies obsolet ist.
3. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.