TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 E10 248602-1/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

E10 248.602-1/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde der S.N. (vertreten durch: RA Dr. Benno WAGENEDER), geb. am 00.00.1970, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2004, FZ. 04 10.112-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 ¿(AsylG), idF BGBl I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 17.02.2003 beim Bundesasylamt (BAA) erstmals einen Asylantrag. Dazu wurde sie zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, wegen ihrer Sympathie und Unterstützung der Dev-Sol, 3 Festnahmen ausgesetzt gewesen zu sein

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2004, FZ: 03 06.627-BAL wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF, mit umfangreicher Begründung, als nicht glaubwürdig. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde verspätet Berufung erhoben.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004,. FZ:

248.602/0-III/07/04, wurde die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

Demgemäß erwuchs der Bescheid des BAA mit 12.03.2004 in Rechtskraft.

 

Am 29.04.2004 wurde seitens der BF ein Asylerstreckungsantrag mit Bezug zum Asylantrag des Gatten, S.G. (FZ: 04 10.107-BAL), gestellt.

 

Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 08.11.2004, FZ: 04 10.112-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997, abgewiesen, da der Asylantrag des Gatten mit Bescheid des BAA vom 05.11.2004, FZ: 04 10.107-BAL, abgewiesen wurde.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben und wurde auf das Vollmachtverhältnis zu RA Dr. Benno Wageneder hingewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Es wurden keine wesentlichen Neuerungen vorgebracht.

 

Mit Schreiben vom 11.09.2008 erfolgte seitens des AsylGH eine Verständigung der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Es erfolgte die Mitteilung, dass der AsylGH beabsichtigt, seinen Feststellungen zur Lage in der Türkei den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: September 2007), sowie des US State Department, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 11, 2008, zu Grunde zu legen. Weiters erfolgte eine Einladung zur Vorlage sämtlicher bisher noch nicht vorgelegter Bescheinigungsmittel. Es wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung gegenständlichen Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Vorlage etwaiger Bescheinigungsmittel eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 29.09.2008 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben und wurden Urkunden vorgelegt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 geführt.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und wurde gegenständlicher Asylerstreckungsantrag vor dem 30. April 2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 126/2002 zu Ende zu führen war.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idgF begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Da im gegenständlichen Fall der Antrag des Gatten der BF auf Gewährung von Asyl negativ entschieden wurde, lagen die Vorraussetzungen für die Erstreckung von Asyl nicht vor.

 

Weiters wird festgestellt, dass hinsichtlich der der Stellungnahme vom 29.09.2008 beigegebenen Ärzte- bzw. Klinikberichte, untaugliche Beweisanträge vorliegen, da ein tauglicher Beweisantrag nach der Rsp des VwGH nur dann vorliegt, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserhelbich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174), was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, da aufgrund der beantragten Asylerstreckung lediglich zu prüfen war, ob der Antrag des Gatten der BF auf Gewährung von Asyl positiv entschieden wurde.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen (vgl. auch (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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