A4 319.176-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des B. A., geb. 00.00.1972, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, FZ. 07 10.511-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 12.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu sowohl am 12.11.2007 und 07.01.2008 sowie am 28.03.2008 niederschriftlich einvernommen.
2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der permanenten Gefahr, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, sein Herkunftsland verlassen zu haben. Zudem sei er als Angehöriger der Volksgruppe der Berber ständigen Repressalien und Diskriminierungen ausgesetzt. So wäre der Antragsteller etwa im Rahmen einer Demonstration für die Rechte der Berber im Jahre 2002 festgenommen und geschlagen worden. Inhaftiert habe man ihn zwar nicht, jedoch "gab es immer wieder kleine Zwischenfälle (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
Der Ablauf der Geschehnisse hätte sich immer gleich zugetragen: So wären ausschließlich die Organisatoren der Demonstrationen vor Gericht gestellt worden, die sonstigen Teilnehmer habe man demgegenüber spätestens einen Tag nach ihrer Festnahme wieder entlassen. Ab dem Jahr 2002 hätte der im Betreff Genannte seinen Wohnsitz nach Algier verlegt und seine Heimatgemeinde A. nur mehr geheim besucht. Der Versuch, Beweismittel in Form von Zeitungsartikel und einem Reisepass auf dem Postweg aus seiner Heimat anzufordern, sei fehlgeschlagen, aber könne man auch im Internet Berichte über die Situation der Berber in Algerien finden. Zwar wäre es prinzipiell "richtig, dass die Polizei den Algeriern Schutz bieten kann (Seite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" und bestünde für ihn auch keine größere Bedrohungssituation als für alle anderen Einwohner seines Heimatlandes, aber wolle er dennoch nicht in diesen Staat zurückkehren.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, FZ. 07 10.511 - BAG, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an Glaubwürdigkeit im Vorbringen des Antragstellers, sowie dessen offenkundige Unwilligkeit am Verfahren aktiv mitzuwirken. So habe Letztgenannter beispielsweise nach seiner offen zutage getretenen Unfähigkeit, auch nur grobe Angaben zu seinem angeblichen Heimatort A. zu machen, jegliche weitere Fragebeantwortung verweigert, nachdem bereits zuvor die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte auffallend detailarm, monoton und emotionslos geschildert worden wäre.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in seinem Rechtsmittelschriftsatz im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
II. Zum Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Algeriens ist. Die Identität des Antragstellers konnte demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Des Weiteren konnte die präsentierte Fluchtgeschichte aus nachstehend detailliert ausgeführten Gründen nicht positiv der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
-
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
-
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
-
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
-
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
-
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
-
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist
gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als absolut unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen die Vielzahl auffallend oberflächlicher und vagen Schilderungen, auf deren konkreten Vorhalt der Antragsteller nicht substantiiert entgegentreten konnte, sowie dessen unverhohlen zur Schau gestellte Weigerung am Verfahren aktiv mitzuwirken.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde am 12.11.2007 sowie am 07.01. und 28.03.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu seiner Flucht geführt haben, darzulegen und wurden einige der Kernaussagen einem Vergleich mit den behördlich vorliegenden aktuellen Länderunterlagen unterzogen. Die daraus resultierenden Ungereimtheiten wurden in weiterer Folge dem Antragsteller zur Stellungnahme vorgehalten und sah sich dieser nicht willens oder dazu in der Lage, diese inhaltlich nachvollziehbar zu entkräften.
Es entsteht sohin der Eindruck, dass die im Betreff Genannte sich bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgangsweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in ihr Herkunftsland zu entziehen. Es hieße die Augen vor der Realität zu verschließen, würde man in diesem Zusammenhang die offensichtlich rein wirtschaftliche motivierte Asylantragstellung negieren.
Auf Grund obiger Überlegungen und aufgrund der letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes über die auffallende Oberflächlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im Vergleich sämtlicher seiner niederschriftlichen Einvernahmen, sowie seiner hinreichend dokumentierten mangelnden Kooperationsbereitschaft, kommt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das diesbezügliche individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten bzw. werden die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Weiters wird ausgeführt, dass in Algerien überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Algerien derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.
Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.
Bezüglich der Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG ist in Hinblick auf das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 12.11.2007 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen. Das allfällige Vorliegen derartiger Kriterien wurde vom Antragsteller anlässlich seiner jüngsten Einvernahme dezidiert verneint (vgl. Seite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG unterbleiben.