TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 A3 401594-1/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

A3 401.594-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des J.F., geb. 00.00.1990, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, FZ. 08 05.907-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird J.F. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird J.F. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, brachte beim Bundesasylamt am 09.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 08.07.2008, 14.07.2008 und am 03.09.2008 niederschriftlich einvernommen. Diese niederschriftlichen Einvernahme werden zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung erhoben.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, FZ. 08 05.907-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde er weiters gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Dokumentes nicht festgestellt werden könne. Weiters habe er unglaubwürdigerweise behauptet, sein Heimatland aus Furcht vor Unruhen und Terror sowie wegen seiner Weigerung den Militärdienst anzutreten, verlassen zu haben. Er verfüge über ein soziales Beziehungsnetz in Algerien, seine Eltern sowie Geschwister seien in Algerien aufhältig. Bis zur Ausreise sei er bei seinen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) aufhältig gewesen und habe sich in Algerien seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Angehörigen finanziert. Der Beschwerdeführer habe sich bei den persönlichen Angaben sowie den Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland widersprochen, weshalb ihm jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen wäre. Bezüglich seiner Fluchtgründe habe er sich bloß auf unkonkrete bzw. widersprüchliche und abstrakte Behauptungen beschränkt. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Algerien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Es bestehe kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich. Es seien auch keine Umstände festgestellt worden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser wird betont, dass er sich als Erklärung für die unterschiedlichen Angaben nur vorstellen könne, dass es glaublich zu Widersprüchen gekommen sei, da verschiedene Dolmetscher herangezogen worden seien und diese einen anderen Dialekt in Arabisch gesprochen haben, als in Algerien gesprochen werde. Es hätte der Asylbehörde auch bekannt sein müssen, dass es im Arabischen, abhängig vom Herkunftsland, ganz unterschiedliche Dialekte gebe. Die Asylbehörde habe wohl einen Dolmetscher in seiner Muttersprache Arabisch herangezogen, jedoch zur Gänze die Herkunftsunterschiede arabisch sprechender Menschen außer Acht gelassen. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Wäre ein geeigneter herangezogen worden, wäre ihm eine andere Atmosphäre vermittelt worden, zumal ein Landsmann anwesend gewesen wäre und hätte er eventuell so das Gefühl vermittelt bekommen, dass es dem Verfahren zuträglich wäre, hätte er von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Die Asylbehörde habe sich nur oberflächlich mit seinem Fluchtvorbringen und auch mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren auseinander gesetzt. Die Asylbehörde habe weiters ein Konvolut an Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid ausgeführt, der Umfang belaufe sich auf acht Seiten. Diese Feststellungen seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er habe jedoch auf die Übersetzung der Länderfeststellungen verzichtet, da ihm vom anwesenden Dolmetscher vermittelt worden sein, dass es sich um allgemeine Informationen zu seinem Heimatland handle und habe er deshalb auch wortwörtlich zu Protokoll gegeben, dass ihm die Lage in seinem Heimatland bekannt sei. Es sei ihm nicht gewusst gewesen, dass es sich nicht einfach um die Lage Algeriens handle, sondern auch um ein Beweismittel in seinem Verfahren. Da ihm die Länderfeststellungen nicht übersetzt worden seien, stelle dies einen groben Verfahrensmangel dar, denn die Asylbehörde sei angehalten das Parteiengehör zu wahren. Insbesondere auf Grund seine Angaben, dass sein Bruder im Winter 2003 getötet worden sei, hätte die Asylbehörde ein spezifisches Ermittlungsverfahren durchführen müssen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung erwogen:

 

A. Da keine der in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 angeführten Ausnahmen vorliegt, hat der Asylgerichtshof in einem Senat von zwei Richtern zu entscheiden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 04.09.2008, FZ. 08 05.907-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung.

 

Der Beweiswürdigung wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG 2005). Angemerkt wird, dass sich aufgrund des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, insbesondere in den Niederschriften der erstinstanzlichen Behörde vom 08.07.2008, 14.07.2008 und 03.09.2008 keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben haben und hat der Beschwerdeführer eigenhändig bestätigt, dass er nach Rückübersetzung dieser Einvernahmen nichts mehr hinzuzufügen habe bzw. keine Verständigungsprobleme bestanden bzw. er den Dolmetscher gut verstanden habe (siehe Seiten 187, 55, 43 und 23 des erstinstanzlichen Aktes). Demnach sind die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers, wonach die Dolmetscher andere Dialekte gesprochen haben, nicht geeignet, die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften bzw. plausibel erscheinen zu lassen. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, dass ihm zu den erstinstanzlichen Länderfeststellungen kein Gehör gewährt wurde, so wäre dieser Mangel bereits durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage unter E 62a ff zu § 37 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

 

Es liegt sohin mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnten Verfolgungsgründen des Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) vor.

 

Demnach war der Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Status des Asylberechtigten der Erfolg zu versagen.

 

B. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen

 

oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten demnach insbesondere dann zuzuerkennen - und die Rückschiebung eines Fremden folglich unzulässig - wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK).

 

Zu § 8 AsylG 2005 kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. Vw GH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Eine aktuelle konkrete gegen seine Person gerichtete Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig machen könnten. In Algerien herrscht keine Bürgerkriegssituation und hat der Beschwerdeführer im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Es besteht auch kein Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Es sind auch keine Bürgerkriegsgefahren im Sinne von § 8 Abs. 1 letzter Satzteil AsylG 2005 ersichtlich.

 

Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht berechtigt. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Algerien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

 

C. Auch die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verfügte Ausweisung erweist sich als rechtsrichtig. Die in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt. Es wurde vom Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich lebenden Person behauptet. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

 

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hindeuten. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, so gelangt die erkennende Behörde im Hinblick auf diese Umstände (kein Anhaltspunkt für besondere Integration, erst kurzer Aufenthalt) doch zum Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen, dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat.

 

Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG 2005).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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