E2 221.979-0/2008-14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Birngruber über die Beschwerde des G.C., geb. 00.00.1970, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2001, FZ. 01 01.322-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF"), ein türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volksgruppenzugehöriger, reiste zusammen mit anderen türkischen Staatsangehörigen auf einem LKW versteckt, illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein stellte am selben Tag beim Bundesasylamt in Linz einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
2. Das Bundesasylamt hat den Antragsteller am 29.01.2001 zum Reiseweg und den Gründen des Antrags befragt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2001, Zahl: 01 01.322-BAL, wurde der Asylantrag von G.C. gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: "Berufung") eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in allen Spruchpunkten bekämpft und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
5. Am 01.06.2001 hat der Unabhängige Bundesasylsenat (nunmehr: Asylgerichtshof) erstmals eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und dabei den BF im Beisein eines Vertreters einvernommen. Das seinerzeit zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundessenates ist mit 30.04.2002 vor Abschluss des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten. Das Berufungsverfahren wurde daher vom Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen und einem andern Senatsmitglied zugeteilt. In der Zwischenzeit ist mit Bundesgesetz BGBl. I Nr.4/2008 der Asylgerichtshof eingerichtet, welcher anstelle des Unabhängigen Bundesasylsenates für alle bis dahin anhängigen Berufungsverfahren zuständig wurde. Somit erfolgte die Zuteilung der anhängigen Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) im Rahmen der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes.
Der Asylgerichtshof hat für den 15.10.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den BF, dessen Vertreter und einen Vertreter des Bundesasylamtes sowie einen Dolmetscher für die türkische Sprache geladen. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF, sowie des geladenen Dolmetschers durchgeführt. Der Vertreter des BF ist zur Verhandlung nicht erschienen. Der BF gab dazu bekannt, dass er das Vertretungsverhältnis bereits im Jahr 2002 aufgelöst habe und seither unvertreten sei. Ein Vertreter des Bundesasylamtes wurde aus dienstlichen und personellen Gründen nicht zu Verhandlung entsandt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
1.1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt;
Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift vom 01.06.2001 sowie in die vom Vertreter des BF vorgelegten Unterlagen
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung;
Einsichtnahme in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des BF sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Türkei - Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung vom Februar 2008
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 25.10.2007 und 11.01.2007
Gutachten im Asylstreitverfahren A5K 10656/04 vom 02.08.2005, erstattet vor dem Volksgericht Sigmaringen (Deutschland) von Helmut Oberdiek
Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Update, Aktuelle Entwicklungen von Helmut Oberdiek vom 09.10.2008
2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 24.01.2001 illegal über einen unbekannten Grenzübergang nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Nach seinen Angaben stammt er aus G., Kreis A., Provinz B.. Er lebte und arbeitete dort in der familieneigenen Landwirtschaft. In seinem Heimatort lebt nach wie vor seine Familie, bestehend aus Gattin und einem Sohn. Weiters leben sein älterer Bruder und drei Schwestern in der Türkei. Seine Eltern dürften bereits beide verstorben sein. Die Angaben dazu sind widersprüchlich. Jedenfalls gab er in der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2008 an, dass sein Vater vergangenes Jahr (2007) und seine Mutter bereits 2005 verstorben sei. Seine Erstangaben dazu weichen davon völlig ab. Der BF hält telefonischen Kontakt mit seiner Familie und seinem Bruder aufrecht und überweist von seinem Einkommen in Österreich von ca. 1400 Euro regelmäßig 500 - 600 Euro an seine Familie.
2.2. Zum Asylvorbringen:
2.2.1. Der BF macht geltend, er sei von Mitgliedern der PKK gezwungen worden, diese vorerst mit Lebensmitteln und später auch mit Kleidung zu unterstützen. Abgesehen davon, dass die PKK-Mitglieder immer mehr Lebensmittel gefordert hätten, sei dies dem Militär (Jandarma) bekannt geworden. Vom Militär sei er festgenommen und zu den Unterstützungen unter Schlägen, Misshandlungen und Beschimpfungen befragt worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, inhaftiert zu werden, zumal man ihm nunmehr nicht nur die Unterstützung der PKK sondern sogar eine Zusammenarbeit mit dieser Organisation zur Last legen wolle.
Das Vorbringen entspricht - wie unten noch näher darzustellen sein wird - nicht den Tatsachen.
2.2.4. Zum Herkunftsland des BF:
BAMF, 01.02.08, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung
1.2.2 Amnestiegesetze
In der Türkei wurden in den letzten zehn Jahren zwei Gesetze über eine "Bedingte Entlassung, Straf- und Strafverfahrensaussetzung zur Bewährung" vom Parlament verabschiedet. Es handelte sich hierbei um die Gesetze Nr. 4454 vom 28.08.1999 und Nr. 4616 vom 21.12.2000, die allgemein als Amnestiegesetze bezeichnet wurden.14 ¿ Das allgemeine Strafminderungsgesetz (sog. Amnestiegesetz, Gesetz Nr. 4616)15 zur Entlastung der Gefängnisse, das zunächst am Veto des Staatspräsidenten gescheitert war, wurde vom Parlament am 21.12.2000 endgültig verabschiedet. Das Gesetz sah eine Strafminderung um bis zu 10 Jahre vor. Durch das Gesetz wurden rund 30.000 Häftlinge unter der Bedingung entlassen, sich innerhalb der nächsten drei Jahre nicht wegen derselben Deliktsart strafbar zu machen. Von der Strafminderung (sachlich eigentlich Bewährungsaufschub) waren eine Reihe von Delikten ausgenommen, darunter Folter, Verbrechen gegen den Staat, Korruption, etc.. Demgegenüber umfasste das Gesetz auch Art. 312 Abs. 2 (Volksverhetzung) und Art. 169 tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Organisation). Am 18.07.2001 dehnte das Türkische Verfassungsgericht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den Anwendungsbereich des Gesetzes auf weitere Delikte aus.
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2. Besserstellung durch Reformen zu Strafgesetzen
2.2. Strafrechtsreform
Nach Jahrzehnten eher sporadischer Fortschritte ist in der Türkei seit den Wahlen von 2002 eine erhebliche Annäherung des rechtlichen und institutionellen Rahmens an europäische Standards zu verzeichnen - dies erfolgte insbesondere im Hinblick auf die nunmehr begonnenen Beitrittsverhandlungen mit der EU. Das Reformprogramm der AKP-Regierung gilt als das umfassendste in der türkischen Geschichte seit den Atatürkischen Reformen in den 20er Jahren. Es wurden dabei auch wichtige Änderungen im Strafrecht vorgenommen. Im Bereich der Strafjustiz kam es bereits seit 2002 zu entscheidenden Verbesserungen z. B. bei den strafrechtlichen Bestimmungen zur Verfolgung von Meinungsdelikten. Im Dezember 2004 unterzeichnete Staatspräsident Sezer eine neue türkische Strafprozessordnung und ein neues Strafvollzugsgesetz. Bereits vorher hatte er das im September beschlossene neue Strafgesetz ausgefertigt. Alle drei Gesetze traten zum 01.06.2005 in Kraft und vollendeten dieses Reformwerk.
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¿ Lange Zeit nicht geändert wurde Art. 169 tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande). Es bestand damit die Gefahr, dass staatskritische Äußerungen in Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung gebracht und damit eine Anklage begründet wurde. Am 30.07.2003 wurde die unbestimmte Formulierung "oder wer ihre Handlungen in irgendeiner Weise unterstützt" gestrichen. Damit sollten nun nur noch die in Art. 169 tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Art. 2 II tStGB a.F., entspr. Art. 7 II tStGB n.F.). Anklagen nach Art. 169 tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Art. 169 tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufig zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Art. 169 tStGB a.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Art. 315 tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.
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3. Verjährung
Wie bereits oben unter Pkt.1.2.2 dargelegt, wurden für viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - Anklageerhebungen, Strafverfahren und Strafvollzug durch das Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 zur Bewährung ausgesetzt. Diese Regelung gewährte einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutete. Weiterhin zu berücksichtigen ist, das nach den Übergangsbestimmungen zum neuen Strafrecht (Gesetz Nr. 5252 vom 04.11.2004) bei vor in Kraft treten des neuen tStGB am 01.06.2005 begangenen Straftaten gem Art. 7 tStGB n.F. das jeweils günstigere Gesetz anzuwenden ist (vgl. oben Pkt. 2.2) Für andere Straftaten die nicht von diesen begünstigenden Vorschriften erfasst werden, gelten die jeweiligen Verjährungsvorschriften.
Anlage I - Gesetz Nr. 4959
Wiedereingliederungsgesetz Nr. 4959 vom 29.07.200342
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Artikel 4 - Mitglieder von Terrororganisationen,
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für jene Personen, die,
ohne Mitglied der Terrororganisation zu sein, den Mitgliedern der
Terrororganisation Waffen und Munition beschaffen. Personen, die den
in Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Mitgliedern von
Terrororganisationen nur Unterschlupf gewährt, Verpflegung gegeben
oder sie auf andere Weise unterstützt haben werden nicht bestraft.
Auswärtiges Amt, 11.01.2007
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II. ASYLRELEVANTE TATSACHEN
1. Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die
alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion,
Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen
Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
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Fachleute gehen davon aus, dass ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei von72 Millionen - also ca. 14 Millionen Menschen - (zumindest teilweise) kurdischstämmig ist. Im Westen der Türkei und an der Südküste leben die Hälfte bis annähernd zwei Drittel von ihnen: ca. 3 Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Ca. sechs Millionen kurdischstämmige Kurden leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Kurden leben auch im Nord-Irak, Iran, in Syrien und Georgien. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig. Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit nie staatlichen Repressionen unterworfen. Über erhöhte Strafzumessung in Strafverfahren liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
PKK
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete sog. "Kurdische Arbeiterpartei"(PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckte sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen (s.u.). Die türkische Regierung hatte lange Zeit die Kurdenfrage nur einseitig als Kampf gegen Terrorismus und Separatismus der PKK betrachtet, ohne daneben die kulturelle Dimension zu sehen. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert.
Das "Gesetz zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" vom 06.08.2003 ist in der Praxis nur noch auf wenige Konstellationen anwendbar. Es eröffnete z.B. Mitgliedern und Unterstützern terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und sich freiwillig stellen, Straffreiheit. Anträge auf Strafminderung sind noch möglich, nicht jedoch Anträge auf völlige Straffreiheit. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Gesetz sind vor allem Führungskader der Organisationen, die gemäß Legaldefinition gegenüber allen Mitgliedern auf nationaler Ebene weisungsbefugt sind oder waren.
1.6. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Überfälliges Ziel ist es, die Überlastung der Justiz abzubauen und die Kriminalisierung strafrechtlich nicht relevanten Verhaltens durch die Eindämmung grundloser Ermittlungsverfahren und Strafprozesse abzubauen. Die neuen Vorschriften werden bereits angewandt und haben bislang sowohl für Beschuldigte als auch für Gerichte positive Wirkung gezeigt. Bisher wurde häufig der Eindruck einer unkontrollierten Strafverfolgung und Anklagewut erweckt. Tatsächlich kam es aber trotz der zahlreichen Anklagen in vielen Fällen, meist bei Meinungsdelikten oder bei Art. 169 a. F.(Unterstützung der PKK) nur relativ selten zu rechtskräftigen Verurteilungen.
Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz anhafteten und noch anhaften (z.B. lange Verfahrensdauer), sind Bestrebungen unverkennbar, seit einiger Zeit rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen. Einige wichtige Vorschriften des neuen tStGB (insgesamt 345 Artikel, davon 40 aufgrund eines Vetos des Staatspräsidenten erst später am 08.07.2005 in Kraft getreten) sind:- Delikte, die sich auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beziehen, Art.314ff (die Vorschrift "Unterstützung einer terroristischen Organisation, Art. 169 a.F. ist im neuen StGB nicht mehr enthalten. Bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Art. 315 n.F.). Nach Inkrafttreten des neuen tStGB wird die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 n.F.tStGB werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft. Das Strafmaß beträgt nach Art. 314 Abs. 2 n.F. tStGB 5 bis 10 Jahre Haft, zuzüglich einer Straferhöhung um die Hälfte gemäß Art. 5 des Anti-Terror-Gesetzes (ATG).
Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.10.2007
IV. RÜCKKEHRFRAGEN
1. Situation für Rückkehrer
1.1. Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Angesichts einer Beruhigung der Lage in Teilen des türkischen Südostens in den vergangenen Jahren und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nahm zuletzt jedoch auch die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu. . Das Wirtschaftswachstum betrug für das Jahr 2006 6% (im Jahr 2005 lag es bei 7,6%). Kumuliert hat der permanente Aufschwung der türkischen Wirtschaft seit der Wirtschaftskrise vor sechs Jahren ein Wachstum von 50% eingebracht. Die Inflation ist im Jahr 2006 auf 9,65% gestiegen, nachdem sie 2005 mit ca. 7,7% (Verbraucherpreise) den niedrigsten Wert seit über 30Jahren erreicht hatte. Das BSP pro Kopf betrug im Jahr 2006 ca. 5.000 US $. Dies entspricht einer Steigerung von20% gegenüber dem Vorjahr. Allerdings ist das BSP sehr ungleich verteilt - allein auf die Metropole Istanbul und ihr Einzugsgebiet entfallen etwa 50% des BSP des ganzen Landes, was deren Anziehungskraft noch erhöht. Nach den Angaben des türkischen Statistikamts (TÜIK) lag die Armutsgrenze Ende 2005 (neueste Zahlen) für einen Vier-Personenhaushalt bei 487 YTL (z.Zt. ca. 285 Euro) und die"Hungergrenze" (ebenfalls Vier-Personen-Haushalt) bei 190 YTL (110 Euro). Dagegen lag nach Untersuchungen des Gewerkschaftsdachverbands Türk øú die so genannte Hungergrenze für einen 4-Personenhaushalt im April 2007 bei ca. 340 Euro (damals 600 YTL), die Armutsgrenze bei ca. 890 Euro (1.600 YTL). Das Staatliche Statistische Institut gibt an, dass nach Überwindung der Wirtschaftskrise im Jahr 2003 über 12,6 (von 70,6) Millionen Einwohner, d.h. ca. 18% unterhalb der Armutsgrenze von 2 US$ verfügbares Einkommen pro Tag leben --und weitere 14Millionen bzw. ca. 20% knapp darüber liegen (2,6 US $ verfügbares Einkommen pro Tag). In der Industrieregion Kocaeli (Marmara-Region) bei Istanbul als "reichster" Provinz ist da Einkommen acht- bis zehnmal höher als in den Agrarprovinzen Mus, Agri und Bitlis im Osten des Landes. Einkommensniveau und Lebensstandard sind aber auch in den Großstädten Gaziantep und Kayseri mit großen Industriezonen hoch und entsprechen weitgehend mitteleuropäischem Standard. Es ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der Schattenwirtschaft weiterhin sehr hoch ist und daher die realen Durchschnittseinkommen wesentlich höher liegen dürften als die offiziellen statistischen Angaben. Der für das Jahr 2006 gültige Netto-Mindestlohn beträgt(umgerechnet) ca. 240 Euro. Die Arbeitslosenquote liegt deutlich über den offiziell angegebenen 9,1%. Schätzungen gehen von landesweit neun Millionen Arbeitslosen aus, was einem Anteil von über 30% entspräche. In vielen Gegenden des Südostens liegt die Arbeitslosigkeit de facto bei 70%. Seit Anfang des Jahres 2002 werden in begrenztem Maße Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. Viele Familien in den Städten profitieren weiterhin von Unterstützung durch Verwandte auf dem Land in Form von "Naturalien" (landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion) und könnten ansonsten die gestiegenen Lebenshaltungskosten kaum aufbringen. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) hilft auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 3294 vom 29.05.1986 für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen können dabei z.B. die Übernahme der Wohnmiete, Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung, mit Heizmaterial für den Winter oder mit medizinischerforderlichen Geräten für Behinderte fallen. Gemäß Art. 2 des Gesetzes sind Leistungen an türkische Staatsangehörige möglich, die sich in Armut oder Not befinden, nicht sozialversichert sind und von keiner Einrichtung für Sozialsicherheit Gehalt oder Einnahmen beziehen. Da die Auszahlung und Gewährleistung der unterschiedlichen Hilfsangebote lokal vorgenommen werden, ist die Entscheidungsfindung oft an subjektiven Kriterien orientiert, personenabhängig und uneinheitlich. Die bisherige Gesetzesänderung beinhaltet aber noch keine Einführung einer einheitlichen Sozialhilfe. Vor Inanspruchnahme wird die Mittellosigkeit des Antragstellers innerhalb von ca. fünf Tagen geprüft - vergleichbar der Prüfung eines Antrags für eine "Grüne Karte" (Yesil Kart). Zur Überbrückung der schlimmsten Not kann eine Soforthilfe von zurzeit bis zu 60 Euro gezahlt werden. Anlaufstelle zur Beantragung der sozialen Leistungen sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen. Da der hohe Anteil informeller Beschäftigung und der aktuelle Mindestlohn von 380,46 YTL(223 Euro) die Versorgung der Familie durch Erwerbseinkommen oft nicht gewährleistet und die soziale Unterstützung durch den Staat nur unzureichend ist, sind Bedürftige darüber hinaus im wesentlichen auf die Unterstützung der Großfamilie und religiöser Stiftungen angewiesen.
1.2. Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (YesilKart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen unter130 YTL verfügt. Weiteres Vermögen, z.B. KFZ, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Aufgrund neuerer Vorschriften wurde das Prüfungsverfahren für die Vergabe derYesil Kart neu geregelt. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Mio. Inhaber einer "Grünen Karte". Eine "Grüne Karte" kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile können Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der"Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).
2. Behandlung von Rückkehrern
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein Fall bekanntgeworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt aus. In mehreren Provinzen der Türkei gibt es insgesamt 26 staatlich betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung. Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oderferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen (meist in Istanbul) zur Aufnahme bereit. Es kann empfehlenswert sein, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst(ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu befassen.
3. Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. In einzelnen Fällen findet bei Einreise noch eine zusätzliche Kontrolle der türkischen Staatsangehörigkeit über die Registrierungen in den Personenstandsämtern statt. Bei Personen, bei denen die türkischen Behörden Zweifel an ihrer türkischen Staatsangehörigkeit haben könnten, weil z.B. in Deutschland geborene Kinder türkischer Eltern nicht in den Registern der türkischen Personenstandsämtern eingetragen sind (eine Registrierung der Geburt bei der zuständigentürkischen Auslandsvertretung in Deutschland ist freiwillig), wird zur Zeit die Ausstellung von Passersatzpapieren ohne Nachregistrierung (auch bei Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde) abgelehnt.
3. Beweiswürdigung
3.1. Zur Person des BF:
Die Angaben zur Person des BF sowie zu seiner Herkunft stützen sich auf die Angaben des BF, die glaubwürdig sind, soweit sie sich auf seine Person, Staatsbürgerschaft und Herkunftsregion beziehen. Personaldokumente hat der BF im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, weshalb seine Angaben zur Person als nicht nachgewiesen anzusehen sind. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Angaben über seine Eltern. Zur Zeit der erstinstanzlichen Einvernahme war angeblich sein Vater bereits 1995 verstorben. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, seine Mutter sei 2005 verstorben und sein Vater "vergangenes Jahr" (2007).
3.2. Zum Asylvorbringen:
Das konkrete Vorbringen des BF entspricht nach Würdigung des zuständigen Senates nicht den Tatsachen. Der BF machte in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Angaben, was seine Festnahme und Anhaltung durch türkische Sicherheitsorgane bzw. Militär betrifft. So spricht er in der Beschwerdeverhandlung davon, dass er einmal für einen Tag von behördlichen Organen festgehalten und zur Unterstützung der PKK befragt worden sei. Auf seine im Vergleich zur Erstaussage unterschiedliche Darstellung angesprochen ("Ich wurde vom Militär festgenommen und befragt. Das war im Februar 1994. Nach drei Tagen wurde ich wieder freigelassen [AS 19] oder an anderer Stelle: "Am 23.12.2000 wurde ich zur Gendarmerie gebracht. Ich wurde drei Tage festgehalten. Dabei wurde ich misshandelt und beschimpft."[AS 20]) erklärte er, es seien seit seiner Ausreise aus der Türkei acht Jahre vergangen und er könne sich daher an bestimmte Daten nicht mehr so genau erinnern. Nach Vorhalt, dass gerade einzelne Festnahmen als einschneidende Erlebnisse zumindest noch von der Anzahl und der Dauer bzw. auch vom ungefähren Zeitpunkt in Erinnerung sein müssten, bemerkte er, die unterschiedliche Darstellung sei auf Übersetzungsfehler bzw. auf seine jahrelange Trennung von seiner Familie zurückzuführen. Der BF machte jedoch auch bereits bei der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung (bzw. Berufungsverhandlung) widersprüchliche Angaben im Bezug auf die angebliche Vorgangsweise der PKK. So beschrieb er zu Beginn des Asylverfahrens eine Vorgangsweise als Entführung "in die Bergregion", wo er zu weiteren Lebensmittellieferungen gezwungen worden sein soll. Dies stellte sich jedoch im Beschwerdeverfahren vorerst als bloße Aussprache mit PKK-Angehörigen dar. Letztlich sprach der BF in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nur mehr davon, dass die PKK-Leute stets in der Nacht zu ihm gekommen wären und sich die Lebensmittel selbst genommen hätten. Bei einem dieser Besuch hätten sie Lebensmittelforderungen unter Bedrohung am Leben gestellt. Dies habe bei ihm zu Hause stattgefunden. Zur "Entführung in die Bergregion" erklärte er, das gesamte Dorf sei in der "Bergregion" und daher sei auch diese Aussage als richtig zu werten. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der BF angesichts der angeblichen Bedrohung alleine sein Heimatdorf verlassen hat und seine gesamte Familie weiterhin offensichtlich unbehelligt dort lebt. Der BF überweist auch regelmäßig einen Teil seines Einkommens in die Türkei zur Unterstützung seiner Familie, was unter den vorliegenden Umständen ein starkes Indiz dafür darstellt, dass wohl hauptsächlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise ausschlaggebend waren und nunmehr versucht wird, diesen Umstand noch möglichst lange aufrecht zu erhalten. Schließlich ist festzuhalten, dass die angedeutete Verweigerung polizeilichen Schutzes im Fall der Bedrohung durch eine verbotene Organisation wie der PKK nicht plausibel erscheint ("VR: Wenn Sie von sich aus zur Gendarmerie gehen und eine Anzeige erstatten, kann ich mir nicht vorstellen, dass man Ihnen nicht glaubt! BF: Ich habe das selbst so nicht gemacht, sondern ich habe von Landsleuten gehört, dass sie es so gemacht haben, aber das hat auch nicht geholfen."- [sh. VS S 6]) . Bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre im Falle einer Anzeige von sich aus wohl mit Unterstützung seitens der Sicherheitskräfte zu rechnen gewesen.
In der Gesamtschau hinterließ der BF in der Beschwerdeverhandlung einen sehr unglaubwürdigen Eindruck, so dass das Vorbringen als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet werden muss.
3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsland stützen sich auf die angeführten Quellen. Diese befassen sich regelmäßig mit der Beobachtung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Herkunftsländern von Asylwerbern, verweisen ihrerseits nachvollziehbar auf die herangezogenen Informationsquellen, welche teils im öffentlichen und teils im privaten Sektor anzusiedeln sind. Sohin geben sie ein umfassendes und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in der Türkei. Sie werden daher vom Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen.
4. Rechtlich ist auszuführen:
4.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
[...]
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
[...]
Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in dieser Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne der genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
4.2. Gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Absatz 1 Asylgesetz 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.
Gem. § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Asylantrag bereits am 24.01.2001 eingebracht und das Beschwerdeverfahren war schon am 31.12.2005 anhängig, weshalb dieses nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt wird.
5. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl:
5.1.Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBL. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
5.2. Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der fünf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 7 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
5.2. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Angaben des BF zu dessen Fluchtgründen in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zulegen sind. Nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Asylgerichtshof nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht. Es weist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - zu viele Ungereimtheiten und Unplausibilitäten auf, um den BF für glaubwürdig zu halten und sein Vorbringen als wahr zu beurteilen.
Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (Vgl dazu VwGH 24.02.1993, Zahl 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, Zahl 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Beurteilt man den Fall des BF im Lichte der dargestellten Literatur und Judikatur, so ist festzustellen, dass diese seiner Bescheinungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Sein Fluchtvorbringen blieb bis dato völlig bescheinigungslos im Raum stehen. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: (1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal entgegen Art 4 Absatz 5 litera c und e leg. cit. - wie die Erstbehörde bereits zutreffend feststellte - dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet) und auch nicht die generelle Glaubwürdigkeit des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden konnte.
Folglich ist es dem BF schon deshalb nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) glaubhaft zu machen. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des BF vom 24.01.2001 nicht positiv beschieden werden. Insbesondere ist auch das Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Verdächtigung wegen einer Zusammenarbeit mit der PKK nicht glaubhaft, so dass sich der BF nicht darauf berufen kann, er würde deshalb in Hinkunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, falls er in sein Heimatland zurückkehrt. Da das grundsätzliche Vorbringen (Verdächtigung wegen [erzwungener] Unterstützung der PKK und darauffolgender Festnahme durch das Militär bzw. die Gendarmerie) aus besagten Gründen schon nicht der Wahrheit entspricht, ist ein darauf auf bauendes Vorbringen ebenfalls nicht mit der Wahrheit in Einklang zu bringen. Der Asylgerichtshof wertet dies als Versuch, die Gründe zu steigern.
Der BF ist nicht glaubwürdig und hat keinen Tatbestand glaubhaft gemacht, der unter Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK subsumiert werden könnte. Es bleibt somit kein Raum, dem BF begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in seinem Heimatland zu bescheinigen.
6. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz:
6.1. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gem. Abs. 2 leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Demnach ist die Verweisung des § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 auf § 57 Fremdengesetz nunmehr auf § 50 Fremdenpolizeigesetz zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 Fremdengesetz und § 50 Fremdenpolizeigesetz) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Fremdengesetz bezieht, lässt sich auch auf § 50 Fremdenpolizeigesetz übertragen.
Gem. § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gem. Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
6. 2. Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 1 und 2 Fremdengesetz) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Fremdengesetz) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
6.3. Wie bereits ausgeführt, bestehen einerseits mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens aber andererseits auch aus rechtlichen Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 2 Fremdengesetz) vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat
Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Der BF hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Folglich ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
7. Unterbleiben der Ausweisungsentscheidung:
Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hätte die Behörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 AsylG wäre zwar die in Rede stehende Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vom Asylgerichtshof auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der Asylgerichtshof aber gemäß Art. 129c B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen entscheidet und somit als Berufungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist, darf er von Verfassung wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden. Daher muss § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG verfassungskonform dahin ausgele