A13 400.356-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzer über die Beschwerde der B. J., geb. 00.00.1989, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, Zahl: 08 03.300-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die Asylwerberin brachte vor, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und am 12.04.2008 ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen (Erstbefragung) sowie am 16.04.2008 und 03.06.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, Zahl 08 03.300-BAE im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
2. Mit Bescheid vom 10.06.2008, Zahl 08 03.300 BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.04.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, die angefochtene Entscheidung sei aufgrund mangelhafter Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig, weshalb beantragt werde, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Nichtzuerkennung des Status als Asylsowie Subsidiärschutzberechtigte und ebenso die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria zulässig sei, in eventu die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an die erste Instanz zurückzuverweisen und schließlich Asyl zu gewähren.
Sie behauptet im Wesentlichen auch in der Beschwerde, Nigeria verlassen zu haben, weil sie gegen ihren Willen auf Wunsch ihres Vaters einer Geheimgesellschaft hätte beitreten müssen.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
1.2 Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
2. Beweisaufnahme
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
3. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
3.1. Zur Lage in Nigeria:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Mangels Vorlage eines wie immer gearteten Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.
Ebenso wenig konnte der genaue Fluchtweg (Reise von Nigeria nach Österreich) aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
Weiters werden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch ihren Vater, der sie zwingen wollte, einer Geheimgesellschaft beizutreten) den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Nicht festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in ihrer Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige Naheverhältnisse zu dauernd aufenthaltsberechtigen Personen.
4. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
4.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bedrohungssituation für ihre Person nicht als Sachverhalt festgestellt werden kann, da ihren diesbezüglichen Aussagen die Glaubwürdigkeit zu versagen war:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Antragstellerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben der Antragstellerin bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen der Asylwerberin hinreichend substantiiert ist; sie sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihr relevierte Umstände bzw. ihre Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn die Asylwerberin den ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Antragstellerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben der Asylwerberin - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:
Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche der Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen aufgezeigt. Diese fanden am 12.04.2008 (Erstbefragung Polizeiinspektion Traiskirchen), sowie am 16.04.2008 und 03.06.2008 vor dem Bundesasylamt statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa 2 Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen und Fluchtroute der Beschwerdeführerin, vergessen.
Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin als in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar beurteilt, ist ihr zuzustimmen.
Bei Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt sich, dass sie im Kern zwar bei dem von ihr angegeben Fluchtgrund blieb, diesen jedoch in Details doch immer wieder anders schilderte, obwohl sie jedes Mal aufgefordert wurde, alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht relevant für ihr Asylverfahren wäre und sie auch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.
Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin insbesonders bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2008 zu Recht wesentliche Widersprüche ihrer Aussagen vorgehalten wie insbesonders den genauen Tag, an dem ein Gefäß mit Blut durch eine Armbewegung der Beschwerdeführerin zu Boden gefallen sei. Ihre darauffolgende Antwort, es wäre vielleicht nicht alles richtig niedergeschrieben worden, wird als Schutzbehauptung gewertet, zumal ihr die Niederschrift damals rückübersetzt wurde und sie diese auch unterschrieb und auch in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich nur festgehalten wird, dass sie sich diesen Widerspruch nicht erklären könne.
Weiters hält die Erstinstanz - völlig zu Recht - fest, dass es ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei, dass sie nicht wisse, welche Ziele die Geheimgesellschaft habe, weder den angeblichen Schrein ihres Vaters konkret beschreiben noch den Familiennamen des Dienstmädchens ihres Vaters angeben könnte. Dieses Indiz wird umso mehr erhärtet, als sogar in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, dass ihr Vater ein Anführer der Geheimgesellschaft gewesen wäre und sämtliche "Meetings" in "unserem Haus" abgehalten worden wären. Es ist unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin für ca. 4 Monate im Haus ihres Vaters gewohnt hat und trotzdem so ganz und gar nichts über diese Gesellschaft angeben kann.
Weiters schreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass ihr befohlen wurde, ihr eigenes Blut zu trinken. In ihrer Einvernahme vom 03.06.2008 brachte sie jedoch auf zweimalige Nachfrage vor, dass es nicht ihr Blut gewesen wäre, welches sie hätte trinken sollen. Sie hätte sich geweigert dieses zu trinken und hätte statt dessen eine Abwehrbewegung mit ihrem Arm gemacht, sodass das Gefäß mit Blut zu Boden gefallen und sie selbst davongelaufen sei.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg sind so vage und unbestimmt, dass an deren Richtigkeit gezweifelt werden muss. So erscheint es nicht glaubwürdig, dass sie ein fremder Mann in Lagos angesprochen hätte, ihr einfach nur helfen wollte auszureisen und sie so zum Seehafen von Lagos brachte. Spricht sie in der Beschwerde davon, dass dieser Mann vielleicht auch für ihre Reise bezahlt hätte, so erscheint dies noch abstruser. Die Angaben der Asylwerberin bleiben jedoch nicht nur bezüglich ihres Reiseweges vage und unglaubwürdig, sondern erscheint das vorgetragene Fluchtmotiv samt der damit einhergehenden behaupteten Umstände insgesamt wahrheitswidrig.
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Geschichte sprechen - dies ist lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat, sowie der Umstand, dass es in Nigeria Geheimgesellschaften gibt - und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt genannten in Anbetracht obiger Erwägungen deutlich, sodass es der Beschwerdeführerin insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben der Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit ihrer Person zum Ausdruck brachten und sie oft ausweichend antwortete.
Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, zu denen die Beschwerdeführerin sich äußern konnte und welche sie wie angeführt für in Ordnung befand, nicht festgestellt werden, dass ihr im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.
Die Erstbehörde verweist in ihrem Bescheid zu Recht auf die der Beschwerdeführerin mögliche innerstaatliche Fluchtalternative, welche ihr ebenfalls vorgehalten wurde und von ihr unwidersprochen blieb. Es gelang ihr im ganzen Verfahren nicht, eine konkrete Gefährdung ihrer Person durch staatliche Stellen, bzw. die Unmöglichkeit für sie, an einem anderen Ort unbehelligt zu leben, glaubhaft zu machen bzw. zu widerlegen.
Unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulausbildung in Nigeria gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (z.B. als Telefonistinnen, Verkäuferinnen, Kellnerinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, ihr Onkel "könne sie überall finden", so mag diese unsubstantiierte Aussage nicht ausreichen6, um davon auszugehen, dass der Onkel die Genannte in weiterer Folge in einer Millionenstadt wie Lagos, in der zudem kein Meldewesen existiert, ausfindig machen kann.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
4.3. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Berufungsbehörde übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Genannte eine junge, allein stehende Frau ist. Wie aber bereits zu Spruchpunkt I näher ausgeführt, scheint es auch für diese Personengruppe in Nigeria durchaus möglich, eine Existenz zu begründen und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ohne dass dabei von einer den Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auszugehen wäre.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
4.4. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp 7-monatigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.