TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 A11 402011-1/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

A11 402.011-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde der E.O., geb. 00.00.1986, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2008, Zahl: 08 07.595-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Nigeria und am 22.8.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am 23.8.2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 29.8.2008 und am 1.10.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2008, Zahl: 08 07.595-BAL, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete die Asylwerberin, dass sie in ihrer Heimat einen Freund gehabt habe und sowohl ihre eigene Familie als auch die Familie ihres Freundes gegen die Beziehung gewesen seien, weshalb sie mit ihrem Freund Benin City verlassen habe und nach Lagos geflüchtet sei. Ihr Freund sei dort im Spital gestorben, weshalb sie nun fürchte, dass sie von den Familienangehörigen ihres Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht und getötet würde.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag der Asylwerberin mit Bescheid vom 2.10.2008, Zahl: 08 07.595-BAL, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass das Vorbringen der Asylwerberin zur individuellen Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser

 

in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird

 

oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Die von der Asylwerberin im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den gesamten Aussagen der Asylwerberin die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben der Asylwerberin nicht gerecht:

 

Zunächst ist anzuführen, dass sich die Unglaubwürdigkeit der präsentierten Fluchtgeschichte schon dadurch ergibt, dass wesentliche von der Asylwerberin in diesem Zusammenhang geschilderte

Details bereits als solche unplausibel erscheinen:

 

So beschränken sich ihre Ausführungen etwa auf die Frage, woran ihr

Freund gestorben sei, lediglich darauf, dass sie erklärte: "Das weiß ich nicht, er stand auf und schrie." (Aktenseite 61). Ausgehend davon, dass es sich bei dem Tod ihres Freundes um einen sicherlich dramatischen Einschnitt im Leben der Asylwerberin gehandelt haben muss, mutet es gänzlich lebensfremd an, dass diese hierüber nicht mehr als die oben wiedergegebenen knappen Sätze anzugeben wüsste, sodass bereits hierdurch der Eindruck entsteht, dass es sich bei der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte um ein erfundenes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt. So verwundert auch nicht weiters, dass die Asylwerberin keinerlei Angaben darüber erstatten konnte, in welchem Krankenhaus ihr Freund gestorben sein soll bzw. ob dieser überhaupt beerdigt wurde. Auch erscheinen ihre Angaben, wonach ihr der Arzt im Spital - offenbar ohne weitere Ausführungen - mitgeteilt habe, dass ihr Freund tot sei (Aktenseite 33) von einer lebensnahen Schilderung weit entfernt, da nach menschlichem Ermessen doch wohl erwartbar wäre, dass die Asylwerberin zumindest versucht hätte, die näheren Umstände und Ursachen des Todes ihres Freundes zu erfahren bzw. klären, ihre Angaben aber nur den Schluss zulassen, dass sie sich mit der schlichten Feststellung des Todes durch den Arzt zufriedengab.

 

Ebenso wenig nachvollziehbar ist weiters der von ihr zentral ins Treffen geführte Fluchtgrund, nämlich dass die Familienangehörigen ihres Freundes sie für dessen Tod verantwortlich machen würden und sie töten wollten. So fällt auf, dass die Asylwerberin etwa im Rahmen ihrer Ersteinvernahme keinerlei konkrete Hinweise, die eine Gefährdung ihrer Person durch die Familie ihres Freundes nahelegen würden, angeführt hatte (siehe oben) und noch in der folgenden Einvernahme auf die Frage, warum ihr die Familienangehörigen ihres Freundes etwas antun wollten, gänzlich vage und ausweichend geantwortet hatte: "Ich weiß es nicht, ich hatte viel Angst. Am Anfang haben sie immer gesagt, wenn ich ihren Bruder nicht verlasse werden sie so und so machen, ich hatte Angst." (Aktenseite 63). Zu Recht hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Angaben der Asylwerberin, welche diese auf die Aufforderung, diese unpräzisen Behauptungen näher zu konkretisieren, erstattete ("Sie sagten, sie werden meine Beine brechen, sogar die Mutter meines Freundes sagte, sie würde es nicht zulassen, solange sie noch am Leben ist." (Aktenseite 65) als bloße Steigerung ihrer Angaben, welche den mangelnden Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens nur verdeutlicht, erkannt. Völlig unplausibel erscheint auch der Umstand, dass die Asylwerberin einerseits angab, aus Angst vor der Ermordung durch die Familie ihres Freundes mit jenem nach Lagos geflüchtet zu sein, als Grund für die sodann erfolgte Ausreise nach Österreich allerdings erklärte, dass einige Brüder ihres Freundes in Lagos leben würden (Aktenseite 65). Jemand, der seine Ermordung durch einen bestimmten Personenkreis tatsächlich fürchtet, würde zweifellos nicht gerade in einer Stadt Zuflucht suchen, von welcher er weiß, dass sich dort sogar mehrerer dieser Personen aufhalten (!). Soweit die Asylwerberin in der Beschwerde vorgibt, nicht gewusst zu haben, dass in Lagos einige Brüder ihres Freundes leben würden und sie dies erst von ihrem Freund erfahren habe, als sie bereits in Lagos angekommen seien, erscheint dies nicht glaubwürdig, da diesfalls jedenfalls schon der Freund von einer mit einem Aufenthalt in Lagos verbundenen möglichen Gefährdung durch seine Brüder gewusst haben müsste und so nicht nachvollziehbar ist, dass nicht zumindest dieser der Asylwerberin abgeraten hätte, sich nach Lagos zu begeben.

 

Ingesamt erweisen sich die in Zusammenhang mit dem geschilderten Bedrohungsszenario erstatteten Angaben der Asylwerberin auch als viel zu unkonkret und vage, um von der Wiedergabe selbst erlebter Umstände auszugehen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass sich die Asylwerberin lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, deren Details diese mangels entsprechender "Vorbereitung" nicht stimmig reproduzieren konnte.

 

Letztlich bleibt auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben der Asylwerberin die von ihr ins Treffen geführten Befürchtungen bloße Mutmaßungen darstellen, welche diese - wie bereits erwähnt - durch keine konkreten Anhaltspunkte untermauern konnte. Dies ergibt sich nicht zuletzt dadurch, dass die Asylwerberin auf die Frage, ob sie ihre Annahme hinsichtlich der ihr durch die Familie ihres Freundes drohenden Ermordung auf einen konkreten Vorfall nach dem Tod ihres Freundes stützen würde, ausdrücklich erklärte: "Nein. Es war kein Vorfall." (Aktenseite 33). Dass die von ihr als Fluchtgrund angeführte, ihr drohende Ermordung durch die Familie ihres Freundes durch keinerlei äußeren Umstände indiziert erscheint, ist nicht zuletzt auch daran erkennbar, dass die Asylwerberin auf die Aufforderung, die Art der Probleme mit dieser Familie näher zu beschreiben, lediglich anführte: "Wenn ich manchmal das Haus seiner Familie besuchte, sagten sie, ich solle ihren Bruder in Ruhe lassen und dass sie mich nicht akzeptieren würden. Es war wirklich ein Problem." (Aktenseiten 63), ohne aber konkrete Drohungen oder gar Übergriffe auch nur ansatzweise zu erwähnen.

 

Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist letztlich allein die Behauptung der Asylwerberin, dass ihre Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für eine erfundene Geschichte sprechenden Argumente deutlich.

 

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass es der Asylwerberin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte.

 

In gleicher Weise konnte die Asylwerberin auch das Vorliegen einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft machen und sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Soweit die Asylwerberin in der Beschwerde zusammengefasst vorbringt, dass ihr als alleinstehender Frau ein Überleben in Nigeria nicht möglich sei, ist ihr entgegenzuhalten, das sie selbst angegeben hat, dass in Nigeria noch ihre Eltern, drei Schwestern sowie Onkeln und Tanten leben würden, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Nigeria von diesem weitläufigen Netz an verwandtschaftlichen Bindungen im Herkunftsland aufgefangen würde. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang dennoch auf die umfassenden und aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, aus welchen hervorgeht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch bei verschiedenen selbständigen Erwerbsarten und es durchaus möglich ist, die eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau (Seite 17 des angefochtenen Bescheides). Bei der Asylwerberin handelt es sich um eine junge Frau, die bereits in Nigeria ihren Lebensunterhalt als Friseurin bestritten hat und durch diese Tätigkeit eigenen Angaben zufolge ein ausreichendes Einkommen erzielt hat (vgl. Aktenseite 31), sodass daher auch nicht zu befürchten ist, dass es ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht erneut möglich sein sollte, eine vergleichbare Tätigkeit aufzunehmen. Anhaltspunkte, dass die Asylwerberin in Nigeria in eine existentielle Notlage geraten müsste, liegen somit nicht vor.

 

Die Asylwerberin hat letztlich eigenen Angaben zufolge auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet (vielmehr halten sich in Nigeria noch - wie oben angeführt - ihre Eltern, drei Schwestern, Onkeln und Tanten auf, vgl. Aktenseite 61), sodass ihre Ausweisung nach Nigeria nicht in ihr Familienleben eingreift. Sie befindet sich weiters erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet und war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Asylwerberin im Bundesgebiet überwiegt, und dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn dieses ausführt, dass in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

 

Im Übrigen hat bereits das Bundesasylamt hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 2.10.2008, Zahl:

08 07.595-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese ergänzend zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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