D2 267294-2/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des C. alias K.A., geb. 00.00.1973, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2008, FZ. 08 08.659-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2008, FZ. 08 08.659-EAST West, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2008 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.10.2008 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde (AS 185 ff.).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde vom 11.10.2008 behauptet, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C sowie an einer Nierenkrankheit leide und überdies drogenabhängig sei. Die Gesundheitsversorgung sei in Russland insbesondere für ethnische Minderheiten und arme Personen so schlecht, dass eine extreme Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Tod des Beschwerdeführers zu befürchten sei.
Aus den dem Asylgerichtshof zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen kann im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, sodass es jedenfalls eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bedarf.
Aus diesem Grund war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.