A14 228.740-0/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und Dr. Singer als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger über die Beschwerde des S.E., geb. 00.00.1970, StA. Ghana, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang FROMHERZ, RA in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, Zahl: 02 02.983-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet
abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).
Am 07.05.2002 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (Aktenseite 25-29 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz [in der Folge: AS-BAG]).
Das BAG wies mit Bescheid vom 07.05.2002, Zahl: 02 02.983-BAG, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAG 37-51).
Gegen den og. Bescheid des BAG richtet sich die am 22.05.02 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit im Sinne des Art. 33 GFK bei einer Abschiebung bedroht wären und daher Abschiebungshindernisse des § 57 Abs. 2 FrG idgF vorliegen würden. (AS-BAG 57 ff).
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 04.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie für seinen Vertreter, Mag. Manuela ZELLER, teilnahmen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAG, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vom 07.05.2002 sowie die Berufung des Beschwerdeführers vom 22.05.2002, durch Einsicht in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I 2.2. angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana.
Er gehört zum Volksstramm der Krobo.
Er ist seit 00.00.2008 in Österreich verheiratet und zwar mit E.S., und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder.
Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung in Österreich nach.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 30.01.2002 illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana aus politischen Gründen, Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
I. Allgemeine politische Lage
Ghana setzt den seit dem Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar
1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte,
Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2000 führten zu dem ersten demokratischen und verfassungskonformen Machtwechsel in Ghana. Im Dezember 2004 wurde Präsident Kufuor für weitere vier Jahre im Amt bestätigt. Kufuor erhielt im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit mit
ca. 54%. Die ihn tragende Regierungspartei NPP (New Patriotic Party) errang 130 der 230 Parlamentssitze. Trotz einzelner, regional begrenzter Zwischenfälle und Unregelmäßigkeiten beurteilten nationale und internationale Wahlbeobachter die Wahlen als frei und transparent. Die zweite Regierung Kufuor hat erfolgreich den Kurs wirtschaftlicher Konsolidierung fortgesetzt (BSP-Wachstum 2006 6%). Die Reformprogramme zur Förderung der Privatwirtschaft und zur Armutsbekämpfung werden fortgesetzt. Problematisch bleiben die überdimensionierte staatliche Verwaltung, zu langsam fortschreitende Dezentralisierung und Korruption. Ghana steht nach einer Studie von Transparency International in 2006 auf Platz
70 der weltweiten Korruptionsrangliste und hat sich somit seit 1989 um 15 Plätze verschlechtert.
Die Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt. Immer wieder werden jedoch Fälle von Korruption in der Justiz bekannt. Erheblich beklagt und zunehmend als gravierendes Problem erkannt wird die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen gleich welcher Art. Das Justizministerium legte im April 2001 ein Reformprogramm vor, das eine bessere Ausbildung der Richter und Justizangestellten sowie eine verbesserte materielle Ausstattung des Justizsektors gewährleisten sollte. Die mit Laienrichtern besetzten "Community Courts" wurden aufgrund eines Gesetzes vom März 2002 durch mit Berufsrichtern besetzte "District Courts" ersetzt. Da nicht genügend ausgebildete Richter, insbesondere für die Gerichte in abgelegenen Landesteilen, rekrutiert werden konnten, werden
seit Oktober 2003 zusätzliche Laienrichter in einem zweijährigen Programm ausgebildet. Parallel werden zur Entlastung der Gerichte auch zunehmend alternative Konfliktlösungsmechanismen wie Mediation gefördert.
Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurden 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Ein Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit wurde schon 2003 vom Kabinett gebilligt, jedoch bis heute nicht im Parlament verabschiedet. Darin wird jedem Bürger das Recht auf Zugang zu allen nicht vertraulichen Informationen öffentlicher Institutionen eingeräumt. Dies soll zu größerer Transparenz der Regierungsarbeit führen.
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff.) verankert. Die Befugnisse sind im
wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI
untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.
In letzter Zeit häufen sich Probleme gewaltsamer Auseinandersetzungen, an denen private Sicherheitsdienste beteiligt sind. In gingen die Sicherheitsdienste, die zum Teil schwerer und besser ausgerüstet sind als die Polizeikräfte, im Interesse ihrer Auftraggeber gegen den Sicherheitsdienst des Gegners des Auftraggebers oder gegen die verfeindeten Privatpersonen
selbst vor.
Verhaftete Personen müssen gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung innerhalb von 48 Stunden
dem Richter vorgeführt werden. Art. 19 der Verfassung garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands und die Unschuldsvermutung. Bei unrechtmäßiger Verhaftung besteht gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verfassung ein Schadensersatzanspruch gegen die verantwortlichen Amtsträger. Dennoch werden Personen manchmal erheblich länger als zulässig in Untersuchungshaft gehalten. Nach Angaben der"Commission for Human Rights and Administrative Justice" (CHRAJ) gibt es keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die "Police Intelligence and Professional Standards Unit" (PIPS) der Polizei berichtete laut Menschenrechtsbericht des US State Department 2006 für Ghana 522 Beschwerden oder Eingaben wegen Verfehlungen der Polizei im Jahr 2006 gegenüber 247 im Vorjahr und 599 Fällen 2004. 70 Fälle bezogen sich dabei auf Belästigung oder unrechtmäßige Inhaftierung, gegenüber 48 im Vorjahr und 79 im Jahre 2004.
Die nationale Versöhnungskommission ("National Reconciliation Commission" - NRC) wurde 2002 eingerichtet, um Menschenrechtsverletzungen früherer Militärregierungen aufzuklären. Die Kommission legte im Oktober 2004 dem Präsidenten einen Abschlussbericht
mit Empfehlungen für den Umgang mit den ermittelten Menschenrechtsverletzungen vor und
veröffentlichte diesen Bericht im März 2005. Der Bericht enthält Einzelheiten zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen, besonders während der Rawlings - Diktatur Anfang der 80-iger Jahre (Mord und Folter) und macht Vorschläge zu Entschädigungszahlungen an die Opfer. Die Regierung hat zugesagt, die empfohlenen Maßnahmen der NRC umzusetzen, insbesondere ab September 2006 Entschädigungen an die anerkannten Opfer auszuzahlen. Die Auszahlungen wurden inzwischen abgeschlossen und betrugen je nach Schwere der erlittenen Verletzungen 83-2500 ¿ pro Person. Offen sind Fälle von ungerechtfertigter Konfiszierung privaten Eigentums; hier bemüht sich die Regierung noch um Lösungen. Die Höhe der Zahlungen hängt nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft von Art und Ausmaß der Misshandlungen ab. Insgesamt soll ein Betrag von $ 1,5 Millionen ausgezahlt werden.
Aufgabe der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission CHRAJ (Commission for Human Rights and Administrative Justice) ist die Überwachung der Menschenrechtslage. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der
betroffenen Personen gekommen. Behindert wird die Arbeit der CHRAJ jedoch durch unzureichende Finanzierung, was die Abwanderung qualifizierten Personals in die freie Wirtschaft (Anwaltskanzleien) unterstützt. Annähernd sechzig nicht-staatliche, national wie international tätige Menschenrechtsorganisationen sind bei der Kommission für Menschenrechte und Justizverwaltung registriert. Darüber hinaus ist eine Reihe weiterer, zum Teil nur lokal tätiger Nichtregierungsorganisationen (NRO) in Ghana aktiv. Die Registrierung bei der CHRAJ ist jedoch nicht konstitutiv. Daher können sich auch die nicht registrierten Organisationen in Ghana frei betätigen. Internationale Menschenrechtsorganisationen sind in Ghana ebenfalls aktiv.
Zusammenfassung
Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung fort.
Die Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt. Dessen ungeachtet werden insbesondere von Seiten der Opposition immer wieder Vorwürfe über politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, geäußert. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen.
Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung und des Parteiengesetzes frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.
Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.
Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich in Ghana nicht feststellen.
Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind für alle Inhaftierten sehr schlecht
und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar.
In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho.
Die vielen nicht-staatlichen Menschenrechtsorganisationen in Ghana können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.
Derzeit noch bestehende diskriminierende Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region praktizierte Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) sowie die weiterhin in einigen Regionen des weniger entwickelten Nordens ausgeübte Genitalverstümmelung von Mädchen, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht unterbunden werden.
In Ghana lebende ausländische Flüchtlinge werden von Regierungsstellen, dem UNHCR
und/oder karitativen Institutionen unterstützt und versorgt. Die Gesamtzahl belief sich im Januar 2008 nach Angaben der UNHCR auf
34.879 Personen vor allem liberianischer
(26.967) und togolesischer Herkunft (7.077).
II. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.
1.1. Politische Opposition
Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren. Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit sind verfassungsmäßig garantiert und können ausgeübt werden. Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden.
Die Freiheit der Medien ist in der Verfassung garantiert (Art. 162 ff.). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist gegeben. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Die Medien spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption, in dem sie Fälle von Bestechung und Vergehen in diesem Bereich sowie bestehende Interessenkonflikte aufdeckt und hierüber berichtet. Die ghanaische Menschenrechtskommission verzeichnete 110 derartiger Enthüllungen von Januar bis November 2006, wobei jedoch nach ihrer Einschätzung viele dieser Berichte nicht ausreichend recherchiert und damit unsubstantiiert sind. Neben dem staatlichen Rundfunk gibt es eine Fülle von privaten, auch internationalen Radiosendern. BBC, RFI und "Voice of America" können in Accra empfangen werden. Die BBC ist teilweise auch außerhalb Accras zu empfangen. Neben dem staatlichen Fernsehsender, dessen Programm im gesamten Land zu empfangen ist, existieren im Großraum Accra drei private Fernsehsender und vier Kabelfernsehanbieter. Behinderungen bei der Frequenzzuteilung gibt es nicht, allenfalls gibt es dabei gelegentlich Verzögerungen. Auch in anderen größeren Städten (Kumasi, Takoradi) sind Privatsender problemlos zu empfangen.
Allerdings mehren sich Berichte, wonach die Arbeit der Medien durch Übergriffe vor allem privater Sicherheitskräfte, aber auch der Polizei- meist im Auftrag von Personen, die mit der Darstellung ihrer Person in den Medien nicht einverstanden waren -, sowie von aufgebrachten Menschenmengen erschwert oder durch Gewaltanwendung verhindert wurde. Am 28. September 2006 wurde ein Radiojournalist in Accra von einem Polizeibeamten körperlich angegriffen, als er um Auskunft über einen Vorfall bat. Ein weiterer Vorfall ereignete sich im November 2006, als Polizeibeamte in Kportsum in der Nähe von Ada durch Gewaltanwendung Journalisten an der Teilnahme an einer Pressekonferenz hinderten.
2. Behandlung von Rückkehrern
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Auch die Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung.
Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.
Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsanghörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.
Quelle:
Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 16.06.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand Februar 2008.
II. DIE POLITISCHEN PARTEIEN GHANAS
1. Überblick über die wichtigsten Parteien
Momentan gibt es acht registrierte politische Parteien in Ghana:
¿ New Patriotic Party (NPP);
¿ National Democratic Congress (NDC);
¿ People's National Convention (PNC);
¿ Convention People's Party (CPP);
¿ Great Consolidated People's Party;
¿ EGLE Party (EP);
¿ National Reform Party (NRP);
¿ Democratic People's Party (DPP);
¿ United Ghana Movement (UGM) (zur
Zeit außer Kraft).
Es kann argumentiert werden, dass vondiesen Parteien nur vier von Gewicht sind für das demokratische Mehrparteiensystem Ghanas. Von den insgesamt 230 Sitzen im Parlament 2005-2009 halten diese vier jeweils die folgende Anzahl von Sitzen:
¿ NPP (128);
¿ NDC (94);
¿ PNC (4);
¿ CPP (3).
Vervollständigt wird ihre Anzahl durch ein parteiloses Mitglied. In Prozenten ausgedrückt brachten die Parlamentswahlen vom Dezember 2004 der NPP 53%, der NDC 44%, dem PNC 2% und der CPP 1% der Stimmen. Wie bereits festgehalten, reklamiert die NPP ihre Wurzeln in der Danquah/Busia- Tradition, die NDC ist der Rawlings-Tradition verpflichtet und die beiden anderen Parteien folgen der Nkrumah-Tradition.
2. Die Parteien in der Einzeldarstellung
National Democratic Congress (NDC)
Die NDC entstand 1992 aus einer Umwandlung der Militärregierung, dem Provisional National Defence Council (PNDC), in eine politische Partei. Strukturelle und personelle Kontinuitäten zeigen sich im Vergleich zum PNDC aber auch zum Armed Forces Revolutionary Council (AFRC). Beiden Organisationen hatte Flt. Lt. (Flight Lieutenant) J.J. Rawlings vorgestanden. Angeblich wurden so gut wie alle Funktionäre und Aktivisten des PNDC-Regimes automatisch im NDC Mitglied.
Während der Zeit ihrer Militärregierung begann die heutige NDC die Privatisierung der Staatsbetriebe im Rahmen von "Strukturanpassungs-Politiken". Programmatisch postuliert die NDC stark eine sozialdemokratische Grundorientierung. Für die Präsidentschaftsund Parlamentswahlen 1992 gründete der PNDC auch die EGLE Party und die Democratic People's Party. Bei den Präsidentschaftswahlen ging die National Convention Party ein Bündnis mit dem NDC ein und unterstützte ebenfalls die Kandidatur des Parteivorsitzenden des NDC. Der NDC gewann 1992 die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident konnte sein Amt dank 58,4% der Stimmen behalten.
Die unterlegenen Parteien, namentlich NPP, PNC, PHP und NIP, unterstellten massiven Betrug und Manipulation der Wahl sowie den Einsatz staatlicher Mittel im Wahlkampf durch die Amtsinhaber. Aus diesem Grund drohten sie, die für den 08. Dezember 1992 vorgesehenen Parlamentswahlen zu boykottieren. Diese wurden dann, um Verhandlungen zu erreichen, auf den 29. Dezember verschoben. Eine Teilnahme wurde von ihnen aber weiterhin abgelehnt. Schließlich nahmen nur der NDC, die National Convention Party und die EGLE Party an den Parlamentswahlen teil, welche dem NDC im Ergebnis 189 von 200 Stimmen brachten. Auch vier Jahre später sollte der NDC die Wahlen für sich entscheiden können, d.h. 57,2% bei den Präsidentschaftswahlen und 132 Sitze im Parlament erreichen. Im Jahre 2000 aber gelang es der NPP, die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen (im zweiten Wahlgang) zu gewinnen. Der NDC erhielt 2000 nur noch 92 Sitze im 200- köpfigen Parlament - und 2004 nur noch 94 im inzwischen 230-sitzigen Parlament.
Anhängerschaft und soziale Vernetzung:
Nicht zuletzt, weil diese Partei aus einer populistischen Revolution hervorgegangen ist, welche sich zumindest zu Beginn klar gegen die arrivierten Eliten und Vermögenden gerichtet hatte, kann die NDC auch heute noch auf die Unterstützung vieler unterprivilegierter Menschen sowie weite Teile der Jugend setzen. Regional liegen ihre Hochburgen in der Volta Region, Upper West Region, Upper East Region und Northern Region, die zu den ärmsten Gebieten des Landes zählen aber - mit Ausnahme der Volta Region - auch die am dünnsten besiedelten gehören. Eine sprachlich-ethnische Analyse ergibt nur in negativer Hinsicht ein Ergebnis: die NDC scheint vor allem dort stark zu sein, wo nicht das Akan der Bevölkerungsmehrheit und der NPP Stammwählerschaft gesprochen wird.
Die Partei verfügt über eine Satzung, welche die Organisationsstrukturen relativ klar beschreibt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die NDC immer noch über ein relativ gutes Organisationsnetz bis in die dörfliche Ebene hinein verfügt. Der Parteivorstand (National Executive Committee) wird geleitet vom nationalen Vorsitzenden. Zusätzlich sieht die Parteisatzung den inhaltlich leider unzureichend beschriebenen Posten des Parteigründers vor. Konflikte zwischen einzelnen Mitgliedern des Führungsgremiums und dem Gründer werden in der Presse stets gern und ausführlich berichtet. Die Mitglieder der Gremien werden auf Kongressen und Konferenzen alle zwei Jahre gewählt. Die Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen 1992 bis 2000 allerdings wurden per Akklamation bestimmt. Erst 2003 wurde der Kandidat durch eine kompetitive Wahl auserkoren. Im Anschluss wurden starke Manipulationsvorwürfe öffentlich, die Formierung parteiinterner Flügel wurde vermutlich eher noch verstärkt. Die Parteimitglieder des NDC rekrutieren sich aus ganz Ghana. Mitgliedsbeiträge werden offiziell von allen eingeschriebenen Mitgliedern verlangt. Der NDC ist seit kurzem Mitglied der Sozialistischen Internationale.
New Patriotic Party (NPP)
Wie die meisten heute aktiven politischen Parteien, wurde die NPP 1992 gegründet.
Das Parteiprogramm postuliert weitgehend markt-liberale Vorstellungen, Demokratieentwicklung, Rechtsstaatlichkeit und freies Unternehmertum. Weitgehend unwidersprochen reklamiert die NPP für sich, die älteste Parteientradition in Ghana zu haben. Ihre Wurzeln sieht sie in der UGCC, der ersten je in Ghana gegründeten Partei. 1951
wurde deren Tradition fortgesetzt durch Ghana Congress Party, 1954 ging sie im National Liberation Movement auf. Diesem Muster folgend schloss sie 1960 alle Oppositionsparteien ein und bildete die United Party. Nach dem Verbot zwischen 1964 und 1969 erfand sie sich als Progress Party neu, nahm an den Wahlen teil, gewann und wurde so 1969 Bestandteil der Zweiten Republik, wenngleich nur für 27 Monate in der Exekutive. Während der dritten Republik von 1979 war die Partei gespalten in die Popular Front Party (PFP) und die United National Convention (UNC) und war so nicht in der Lage, die Macht zurück zu gewinnen.
Die jenseits der Parteizersplitterung anzusiedelnde Danquah/Busia-Tradition formte, aufgrund der neuen Möglichkeiten von 1992, schließlich die heute als NPP bekannte Partei. Die Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen 1992 brachte eine Niederlage.
Die neu angesetzten Parlamentswahlen wurden boykottiert. Deshalb partizipierte die Partei von 1993 bis 1997 nicht an der ersten Legislaturperiode der vierten Republik, nahm aber 1996 an den Parlamentsund Präsidentschaftswahlen teil.
Anhängerschaft und soziale Vernetzung:
Drei Regionen bilden die Hochburgen der NPP, die Ashanti, Central und Eastern Region.
Aber auch in der Western, Brong Ahafo und Greater Accra Region gibt es eine Vielzahl
von Sympathisanten. Die NPP ist damit insbesondere in den bevölkerungsreichen
Gebieten stark.
Die NPP hat eindeutig ihre Stärken in den Akan-sprachigen Gebieten und Bevölkerungsteilen.
Wie die zurückliegenden Wahlen zeigten, hat sie ferner keine nennenswerte muslimische Anhängerschaft. Ihre Wirtschaftspolitik ist geprägt von einem tiefen Glauben an die Regulierungskräfte des Marktes und wird von der Parteipropaganda bezeichnet als Demokratie des Eigentumsbesitzes (property owning democracy).
Die parteiinternen Strukturen sind demokratisch angelegt. Alle Mitglieder haben volles passives Wahlrecht. Führungskräfte auf allen Ebenen, einschließlich des Präsidentschaftskandidaten, werden tatsächlich auf Delegiertenversammlungen gewählt. Diese Prinzipien und die Organisation und Funktion der Einheiten sind in einer Satzung niedergelegt. Grundsätzlich hat die NPP von den Stadtbezirken (ward) bis zur nationalen Ebene Organisationsstrukturen.
Zu den Mitgliedern der Partei gehören insbesondere die gut ausgebildeten Eliten und junge Unternehmer, Mitglieder der Akansprachigen Mehrheit des Landes, sowie eher Christen als Muslime. Kürzlich hat die Partei ihre Bemühungen zur Mitgliederanwerbung verstärkt. Es ist außerdem auffällig, dass viele Unternehmer der Partei beitreten, seitdem sie die Regierung stellt, wahrscheinlich in der Hoffnung auf politische Einflussnahme. Es ist unklar, ob dieses Muster auch für die finanzielle Unterstützung der Partei gilt.
IV. ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG DES MEHRPARTEIENSYSTEMS UND DER
PARTEIEN
Ghanas Mehrparteiensystem hat erfolgreich zwei besonders wichtige Tests bestanden:
die Wahlen des Jahres 2000, die zur Ablösung der NDC-Regierung von J.J.Rawlings durch eine NPP-Regierung unter Präsident Kufuor führte. Der zweite Test aber waren die Wahlen des Jahres 2004, in denen sich zeigte, dass der Machwechsel in der Tat nachhaltig war und das neue Regime die Qualität und Fairness des Wahlverfahrens beibehalten hat.
1. Demokratietest
Mehrparteiensystem
Seit den Wahlen des Jahres 2000 darf man Ghana bis auf weiteres als Mehrparteiendemokratie in der Konsolidierung bezeichnen. Sicherlich hatte es sowohl bei den Wahlen 2000 als auch bei denen des Jahres 2004 vereinzelt Unregelmäßigkeiten oder
gar Betrügereien gegeben. Aber es darf wohl davon ausgegangen werden, dass diese nicht den Wählerwillen insgesamt verfälscht haben. Mit einer Gesamtzahl von insgesamt sieben
bzw. acht registrierten Parteien finden wir in Ghana eine überschaubare, nichtinflationierte Parteienlandschaft vor. Die im Parlament vertretenen vier Parteien bilden dabei gegenüber den restlichen Splitterparteien wohl auch auf Dauer den Kernbestand des personellen und institutionellen politischen Potentials. Innerhalb des Parlaments dominieren NDC und NPP mit großem zahlenmäßigen Abstand. Eine mittelfristige Aufweichung des faktischen Zwei-Parteiensystems in ein System mit drei maßgeblichen Parteien kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Die noch längst nicht endgültig ausgefochtenen internen Flügelkämpfe in beiden Großparteien einerseits sowie eine lange politische Tradition und aktuell wieder belebte Vereinigungsverhandlungen bei den kleinen Parlamentsparteien CPP und PNC andererseits, bieten hier im Prinzip noch einigen Entwicklungsspielraum. Die relevante Opposition zur Regierungspolitik findet seit 2000 vor allem und vorrangig im Parlament und unter Regie des Fraktionsvorsitzenden der NDC statt. Erst seit den Wahlen 2004 und einer Anzahl von Skandalen um Korruption und Günstlingswirtschaft auf höchster Ebene scheinen sich auch die Medien wieder etwas stärker in die Funktion einer kritischen "vierten Macht" im Staate einfinden zu wollen. Nach Umfrageergebnissen des Afrobarometers sind Parlamentarismus und Parlamentsabgeordnete in Ghanas Bevölkerung mehrheitlich akzeptiert und positiv bewertet. Das Parlament bleibt gegenüber der Exekutive zwar weiterhin recht schwach und schlecht ausgestattet, gewinnt aber unter dem Strich an Bedeutung und Ansehen.
Einzelne Parteien
Alle Parteien Ghanas sind in einer noch relativ frühen Konsolidierungsphase begriffen. NDC ist als "Wahlverein" aus einer von einem ehemaligen Putschisten geführten "Revolutions-Regierung" entstanden. Auch noch fünf Jahre nach dem Machtverlust muss die Partei intern mit einem dreifachen Problem fertig werden: Erstens dominiert der weiterhin sehr agile und ambitionierte Gründungsvater Rawlings auch weiterhin die Medien-Berichterstattung sowie die internen Entscheidungsprozesse. Zweitens scheint die Parteifinanzierung bis heute mit dieser Führungsrolle des Parteigründers verwoben zu sein. Und drittens weist die erst zwölfjährige Parteigeschichte nicht besonders viele Episoden und Persönlichkeiten auf, die als Leitbild auf dem Wege zu einer stärkeren internen Demokratisierung dienen könnten. Auf der anderen Seite verfügt diese Partei über den vermutlich größten Fundus von "Berufspolitikern" im positiven Sinne. NPP beruft sich zwar zu Recht auf eine noch in die Kolonialzeit bzw. den Unabhängigkeitskampf zurück reichende Denktradition. Die weitere Entwicklung von Parteiprofil und interner Demokratie aber hat mit zwei Hauptproblemen zu kämpfen. Erstens ist die "Danquah-Busia-Tradition", auf die sich die NPP beruft, vergleichsweise wenig instruktiv bei der Suche nach Lösungen für die Probleme von heute. Zweitens hat die Partei ihre derzeitige Stärke entwickelt in Debattierclubs und als Sammelbecken unterschiedlichster Akteure und Strömungen "gegen Rawlings", dessen Verwerfungslinien einem sehr ernsten Test vermutlich in den Ende 2006 anstehenden Entscheidungen über den Wachwechsel in Parteiführung und Präsidentschaftskandidatur unterworfen werden. Beide Parteien haben klare regionale Stammwählerschaften. Inwieweit diese allerdings die Grundlage für eine weitere und mehr explizite Ethnisierung ghanaischer Politik liefern werden, bleibt abzuwarten, wenngleich leider (insbesondere im Falle der NPP) zu befürchten.
2. Programmatiktest: Parteien
Die vier im Parlament vertretenen Parteien reklamieren für sich mit einer gewissen Plausibilität programmatisch eher den rechten (NPP) bzw. den linken Flügel (NDC, CPP, PNC) des politischen Spektrums. Mit Blick auf die Realpolitik jedoch muss konzediert werden, dass sowohl NDC- als auch NPP Regierungen jeweils den Ehrentitel "Musterschüler" der Bretton Woods Institutionen für sich haben erwerben können, ohne dass zwischenzeitlich IWF oder Weltbank im Falle Ghanas das neo-liberalen Credo aufgegeben hätten. Insofern ist viel Programmatik leider tatsächlich auch nur geduldiges Papier.
Relevanztest: Parteien
Ghanas politische Parteien haben ihre größte Relevanz zweifellos in Phasen des Wahlkampfesund seiner Vorbereitung sowie bei der überaus wichtigen und zentralen Rekrutierung und Bestimmung des politischen Spitzenpersonals. Auf der negativen Seite darf ihre (schnell dysfunktional werdende) Rolle im Klientelismus- und Korruptionsgeflecht des Landes nicht verschwiegen werden. Ihre Funktion der Politikgestaltung oder politischen Willensbildung ist demgegenüber sehr schwach ausgeprägt. Politikgestaltung erfolgt in der ghanaischen Realität in erster Linie über die Exekutive, in zweiter Linie über Zivilgesellschaft und Medien, erst in dritter Linie über das Parlament und die parlamentarische Opposition, kaum jedoch über die Parteien. Für die beiden Kleinparteien im Parlament entsteht eine zusätzliche Herausforderung in diesem Zusammenhang durch eine Eigenart des parlamentarischen Systems Ghanas, welches es einzelnen Abgeordneten dieser Parteien in der Regel sehr opportun erscheinen lässt, sich individuell entweder der Mehrheits- oder der Oppositionsfraktion anzuschließen. Dies unterminiert stark die Erkennbarkeit und Wählbarkeit der Kleinparteien und führt zu der absurden Situation, dass Abgeordnete der "sozialistischen" CPP Teil der "markt-liberalen" NPP-Fraktion sind oder gar Ministerposten in der NPPRegierung erhalten - und vermutlich auch nur wegen des Kandidaturenverzichts der NPP ihre Wahlkreise überhaupt haben gewinnen können. Sollte es den Kleinparteien gelingen, zu fusionieren, so könnte ihnen theoretisch mittelfristig größere Relevanz und Macht erwachsen im Kontext der Flügelkämpfe in beiden Großparteien sowie einer absehbaren Frustration der (überwiegend jungen) Wähler mit der Wahl zwischen "Regen" und "Traufe". "Danquah-Busia-Tradition", auf die sich die NPP beruft, vergleichsweise wenig instruktiv bei der Suche nach Lösungen für die Probleme von heute. Zweitens hat die Partei ihre derzeitige Stärke entwickelt in Debattierclubs und als Sammelbecken unterschiedlichster Akteure und Strömungen "gegen Rawlings", dessen Verwerfungslinien einem sehr ernsten Test vermutlich in den Ende 2006 anstehenden Entscheidungen über den Wachwechsel in Parteiführung und Präsidentschaftskandidatur unterworfen werden. Beide Parteien haben klare regionale Stammwählerschaften. Inwieweit diese allerdings die Grundlage für eine weitere und mehr explizite Ethnisierung ghanaischer Politik liefern werden, bleibt abzuwarten, wenngleich leider (insbesondere im Falle der NPP) zu befürchten.
V. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK
Nach einer sehr wechselhaften, insgesamt eher undemokratischen Historie, durchläuft
Ghana derzeit gerade seine längste Phase von Verfassungs- und Mehrparteiendemokratie. Diese zu konsolidieren, bleibt vorrangige und schwierige Herausforderung an alle politischen Akteure, einschließlich und an prominenter Stelle an die politischen Parteien. Neben der Afrika-typischen allgemeinen institutionellen Schwäche steht diese Konsolidierung dabei aus heutiger Sicht insbesondere vor den folgenden Problemen: erstens existiert keine gelebte Tradition der demokratischen politischen Auseinandersetzung; dies kann, zweitens, Tendenzen Vorschub leisten, die es einerseits den Vorgängern in der Regierung "heimzahlen" wollen und die andererseits relativ schnell ihren Anteil aus den Fressnäpfen der Macht abzweigen wollen; die derzeitige Regierungspartei NPP schließlich hat eine vergleichsweise stark ausgeprägte linguistisch-ethnische Basis. Gleichzeitig war ihr Wahlerfolg in 2004 deutlich knapper ausgefallen, als wohl insgesamt gehofft. Damit aber rückt (nicht nur aber vor allem hier) die Gefahr einer taktischen Ethnisierung der Politik näher.
I.3. Beweiswürdigung
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAG und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinen jetzigen Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den vom Bf.im Verfahren vorgelegten Urkunden.
I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
I.3.4
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt Graz bei seiner Einvernahme am 07.05.2002 im Wesentlichen an, er habe bis 24.01.2002 in Nima-Accra gelebt. Am 24.01.2002 sei er für sechs Tage nach Tema und anschließend zum Kotoka International Airport in Accra gefahren und hätte er Accra per Flugzeug Richtung Frankfurt verlassen. In Frankfurt sei der Beschwerdeführer umgestiegen und nach Graz geflogen, wo er am 30.01.2002 angekommen sei. An Dokumente sei er durch einen Mann, den er "Onkel" genannt hätte, gekommen und habe er ihm dafür Diamanten gegeben.
Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme an, er sei in seiner Heimat Maurer- und Malerarbeiten nachgegangen und hätte für die Regierung gearbeitet. Zudem sei er Mitglied der NDC gewesen. Eines Tages seien zwei Personen des "Ministry for work and housing" gekommen, hätten alles inspiziert und den Beschwerdeführer zu sich ins Amt zitiert. Dort hätten sie ihn über seine Arbeit in der Vergangenheit befragt und ihm mitgeteilt, dass er zu viel Geld für seine Arbeiten erhalten hätte und sollte er nun einen Teil des Geldes zurückzahlen. Dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt und gesagt, dass er sich an das Gericht wenden wolle. Im Anschluss daran seien zwei Personen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten sie ihn in den Busch mitgenommen, um ihn dort in weiterer Folge darüber zu befragen, was im Amt vorgefallen sei. Er sei im Auto eingesperrt worden und abends erneut von Leuten befragt und geschlagen worden. Auch sei der Beschwerdeführer mit einem kleinen Messer am Bauch verletzt worden. Drei Tage sei er insgesamt eingesperrt gewesen. Das ganze Problem resultiere daraus, dass die NPP-Leute neidig auf den Beschwerdeführer gewesen wären. Wieder in Freiheit, sei der Beschwerdeführer in sein Familiendorf S. gegangen, um sich behandeln zu lassen. Dort hätte er ein Getränk erhalten und sei er in weiterer Folge bewusstlos geworden. Da der Beschwerdeführer abgelehnt habe, ein Gottespriester zu werden, hätte er geopfert werden sollen. Seine Tante habe ihm zur Flucht verholfen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, würde ihn entweder seine Familie oder die NPP verfolgen und töten.
I.3.5
Bei seiner Einvernahme vor Gericht gab S.E. an, zwei Gründe gehabt zu haben Ghana zu verlassen. Erstens habe er für die frühere Regierung gearbeitet und habe ihm die neue Regierung vorgeworfen, von der alten überbezahlt worden zu sein. Daher wäre er gefoltert worden. Zweitens hätte er Ritualprobleme mit seiner Familie gehabt. Sie hätten gewollt, dass er als Priester den Göttern diene, was er nicht tun wollte.
Den letzten Auftrag von der alten Regierung hätte der Beschwerdeführer 1999 erhalten. Im Dezember 2000 hätten Wahlen stattgefunden und sei die NPP im Jänner 2001 an die Macht gekommen. Nach Fertigstellung seiner Arbeit, sei er von Männern heimgesucht worden und hätten sie ihn in ein Büro im Ministerium für Arbeit und Unterkunft bestellt. Dort habe man ihm vorgeworfen, dass er zu viel Geld bekommen hätte. Daher hätte der Beschwerdeführer für den letzten Auftrag kein Geld bekommen sollen und sollte das Geld die angeblichen Schulden aus zuviel ausbezahltem Geld decken. Mit der Forderung sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen und habe er die Angelegenheit vor Gericht regeln wollen. Zwei Tage später seien zwei Männer zu ihm nach Hause gekommen und sei sich der Beschwerdeführer sicher gewesen, dass diese vom Ministerium gewesen seien. Diese hätten ihn zu einem Auto gebracht, in dem schon drei andere Personen saßen und wären sie anschließend in den Busch zu einem alten verlassenen Gebäude gefahren wo sie eingesperrt worden wären. Am Abend sei der Beschwerdeführer über Fußballspiele, die er für die Jugendlichen in Mina organisiert hätte und über den Reis, den er für die Chiefs in der Region verteilt hätte, befragt worden. Diese Informationen wären einer Akte entnehmbar gewesen, die auch ein Zeichen für die Korruption in der alten Regierung sei. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dieser Befragung auch geschlagen worden und habe man ihm Fußtritte versetzt. Am nächsten Tag habe ihm ein Offizier mit einem Messer in den Bauch geschnitten. Der Beschwerdeführer hätte das Gefühl gehabt, dass man ihn für ein Mitglied der Partei NDC halte und habe man ihm drohen und ihn warnen wollen, sich nicht wieder an politischen Tätigkeiten zu beteiligen. Nachdem er freigelassen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf begeben um sich medizinisch versorgen zu lassen. Im Zuge der Behandlungen sei der Beschwerdeführer ohnmächtig geworden und als er wieder zu sich gekommen sei, sei ein fremder Mann neben ihm gestanden. Dieser hätte gesagt im Auftrag seiner Tante hier zu sein, um ihm zur Flucht zu verhelfen, da man den Beschwerdeführer nun als Opfergabe haben wolle, weil er sich geweigert hätte, Priester der Götter zu werden. Dieser Kult würde sich "gods" nennen.
I.3.6
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war aus erfolgenden Erwägungen insgesamt nicht geeignet, den Gerichtshof von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu überzeugen:
Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz als auch im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im ausreichenden Maße die Möglichkeit, seine Fluchtgründe substantiiert, nachvollziehbar und detailreich vorzubringen, jedoch blieben seine Schilderungen vage, unkonkret und in Summe nicht überzeugend. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gleich zwei voneinander unabhängige Fluchtgründe ins Treffen führte, erweckt den Anschein, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass der erste Fluchtgrund als nicht ausreichend erachtet wird, mit einem zweiten Fluchtgrund Vorsorge treffen wollte.
Vor beiden Instanzen behauptet der im Betreff Genannte lediglich eine ohne jegliche Emotionen behaftete Rahmengeschichte. Beharrlich erzählte er von zwei Männern, die seine Arbeit inspiziert hätten, ihn anschließend in das Ministerium zitierten und von der Tage darauf angeblich stattgefundenen Anhaltung, die mit Folter verbunden gewesen sei. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen, seinen Erzählungen ein persönliches Moment zu verleihen. Es ist davon auszugehen, dass jemand, der wie vom Beschwerdeführer behauptet, dermaßen geschlagen wurde ("Ich hatte körperliche Schmerzen und war auch angeschwollen an den Armen und um dem rechten Auge", vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 04.09.2008), sich bei nachfolgenden Erzählungen darüber nicht bloß rational kurz und prägnant auf die wesentlichen Ereignisse beschränkt, ohne dabei sein subjektives Empfinden in diesem Moment einfließen zu lassen. So wäre es beispielsweise vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auch genaueren Aufschluss über die drei anderen Personen hätte geben können, die bereits im Auto saßen und die in weiterer Folge drei Tage zusammen mit ihm eingesperrt waren.
Dass es sich bei den Männern, die den Beschwerdeführer zum Auto gebracht hätten, um Männer vom Ministerium gehandelt habe, ist im übrigen nicht erwiesen und ist dies eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, da sich diese - wie von ihm selbst eingestanden - ihm gegenüber nicht deklariert hatten.
Im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist erwähnenswert, dass der im Betreff Genante am 07.05.2002 vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gab, dass er von November 2000 bis Dezember 2002 die Schule renoviert habe. Er habe im November 2000 begonnen und sei er im Dezember 2002 damit fertig geworden. Die Arbeit hätte zwei Jahre und einen Monat gedauert. Vom Leiter der Amtshandlung darauf aufmerksam gemacht, dass gegenwärtig erst Mai 2002 sei, korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an, Dezember 2001 gemeint zu haben. Von November 2000 bis Dezember 2001 sind es allerdings keine zwei Jahre und ein Monat, die der Beschwerdeführer aber wie kurz davor behauptet für die Arbeiten benötigte.
Bezüglich des Zeitungsausschnittes vom 11.06.2007, wonach der Beschwerdeführer in Ghana angeblich steckbrieflich gesucht wird ist anzumerken, dass gemäß dem notorischen Amtswissen derartige Zeitungsartikel größtenteils gefälscht sind und derartige Zeitungsartikel in Ghana einfach gegen Bezahlung gedruckt werden. Bereits eine rein laienhafte Betrachtung, lässt Zweifel an der Echtheit des Zeitungsartikels aufkommen. Zudem lässt sich aus dem Zeitungsartikel eine Verfolgung des Beschwerdeführers von staatlicher Seite keineswegs ableiten sondern wird er dem Inhalt des Zeitungsartikels zufolge vielmehr als Zeuge gesucht, um bei der Aufklärung eines zweifelhaften Vertrages beizutragen.
Ebenso zweifelhaft erscheint der Brief an den Beschwerdeführer von einem angeblichen Freund, datiert mit 12.06.2007. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Freund des im Betreff Genannten, dessen Telefonnummer nicht wisse da er diese geändert habe und ihn schon länger vergeblich versuche ihn zu erreichen. In diesem Zusammenhang erscheint bemerkenswert, woher dem Freund des Beschwerdeführers dessen Adresse bekannt war, zumal er erst seit 02.04.2007 an der Adresse gemeldet war.
Zum ins Treffen geführten Fluchtgrund der Opferung ist zu bemerken, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend erschöpften, dass er lediglich wusste, dass der Name des Kultes "gods" sei und dass fast alle Dorfbewohner Ghana¿s daran glauben würden. Er wisse nicht wie viele Leute deshalb jährlich sterben müssten, aber als er noch in Ghana gewesen wäre, wäre im Fernsehen oft über Menschenopfer berichtet worden. Für jemanden, der an sich Priester der Götter hätte werden sollen, konnte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nur sehr dürftige Informationen bieten.
Selbst wenn man von der Echtheit des Zeitungsartikels ausgehen wollte, ergibt sich aus dessen Inhalt keine Verfolgung des Beschwerdeführers von staatlicher Seite und fehlt es diesem Vorbringen sohin an Asylrelevanz.
Da es nicht einmal der Beschwerdeführer selbst vermochte mit Sicherheit zu behaupten, dass es sich bei den Männern, die ihn angeblich von zu Hause abholten, mit einem Auto zu einem Gebäude brachten und folterten, um Leute vom Ministerium gehandelt hätte, kann dies vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden. Die Behauptung des Bf., Leute vom Ministerium, deren Handeln dem Staat zurechenbar wäre, hätten in gefangengehalten und misshandelt konnte von ihm wie dargelegt in keinster Weise unter Beweis gestellt werden.
Ebenso mangelt es dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgrund der Opferung, an der nötigen GFK-Relevanz. Dabei handelt es sich um rein magisch-spirituelle Angelegenheiten, die dem Beschwerdeführer von privater und nicht von staatlicher Seite drohen. Der Beschwerdeführer könnte diesbezüglich die Behörden um Hilfe ersuchen und kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass das Staatssystem in Ghana nicht funktionsfähig wäre.
Zusammengefasst ergibt sich, dass sich im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen beiden Fluchtgründen, als nicht wahrheitsgemäß herausgestellt hat.
Die Angaben des Beschwerdeführers stellten sich sohin als nicht den Tatsachen entsprechend heraus und erwecken stark den Verdacht, dass es sich dabei um zwei rein erfundene Sachverhalte handelt, welche ihm zur Zuerkennung eines Flüchtlinsstatus in Österreich verhelfen sollten.
I.3.7.
Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich eine Frist zur Einbringung einer von ihm beantragten Stellungnahme zur Länderdokumentation eingeräumt. In der am 29.09.2008 eingelangten Äusserung, gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Sachverhalt und seine Fluchtgründe wieder. Der Äusserung angeschlossen sind Berichte von Freedom House sowie von U.S. Department of State, jeweils in englischer Sprache, die die kritische Situation in Ghana beschreiben sollen. Es gelang dem Beschwerdeführer allerdings nicht, in seiner schriftlichen Äusserung einen konkreten Bezug zu seiner Situation herzustellen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführer am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu ver