TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/23 B4 260196-0/2008

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Spruch

B4 260.196-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des G.S., geboren am 00.00.1979, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.4.2005, Zl. 04 20.765-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides zu lauten haben:

 

"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von G.S. nach Serbien ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird des G.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens, gehört der bosniakischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stammt aus dem Sandzak, und zwar aus dem im Bezirk P. gelegenen Dorf G.. Er sei am 11.10.2004 illegal nach Österreich einreist und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl..

 

2. Am 13.10.2004 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, sein Herkunftsland wegen seiner Nachbarn, serbischen Flüchtlingen aus dem Kosovo, verlassen zu haben. Diese hätten sich genommen, "was sie wollen", hätten sein Vieh freigelassen und ihn mit Steinen beworfen. Ihre Tiere hätten auch seine Feldfrüchte gefressen. Der Beschwerdeführer habe deswegen mehrere Anzeigen bei der Polizei erstattet, es sei aber nichts unternommen worden. Als die Flüchtlinge von den Anzeigen erfahren hätten, hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Auch hätten sie gedroht, seine Mutter und seine Schwester zu vergewaltigen. Am 4.10.2004 sei er schließlich geflüchtet. Ein Bruder von ihm lebe in Österreich; dieser sei ebenfalls Asylwerber; dessen Adresse sei ihm jedoch nicht bekannt.

 

3. Am 10.3.2005 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, "mit Behörden, Ämtern, Gerichten, der Polizei etc." nie Probleme gehabt zu haben - abgesehen davon, dass die Polizei trotz seiner Beschwerden über die Nachbarn nichts unternommen habe. Die Polizisten hätten gesagt, "dass die im Krieg waren und man sie nicht ändern kann, die sind halt so". Weiters gab der Beschwerdeführer an, es werde über Ärzte gemunkelt, die einem Spritzen verabreichen würden, sodass man unfruchtbar werde. Außerdem befürchte er anhand der angespannten Lage im Kosovo, dass "wieder Krieg ausbricht". Zu seinen Verwandten befragt, gab er an, dass sich seine Eltern, eine Großmutter, ein (weiterer) Bruder und eine Schwester im Herkunftsstaat befänden, wobei dieser Bruder psychisch krank sei und vom Vater erhalten werde. Im Dorf lebten nur noch ältere Leute, die Jugend sei ausgewandert. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen 1997 von der Passbehörde in P. ausgestellten Personalausweis vor.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro" zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, die zuständigen Sicherheitskräfte seien "jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage" den Bürgern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne aber nicht einmal in Österreich lückenlos gewährleistet werden. Zur Refoulement-Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers "nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme im Heimatort" des Beschwerdeführers lebten und eine existenzgefährdende Lebenssituation weder berichtet worden noch amtswegig bekannt sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass die Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht nicht eingreife, da der Beschwerdeführer über keinen "Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich" verfüge.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die Polizei sei nicht in der Lage und auch nicht willens, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Sicherheitslage und Minderheitensituation wird auf das UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo von März 2005 sowie auf den Bericht der International Crisis Group mit dem Titel "Serbia¿s Sandzak: Still Forgotten" vom 8.4.2005 verwiesen. Aus letzterem ergebe sich, dass im Sandzak praktisch Gesetzlosigkeit herrsche und es keinen ausreichenden Schutz gebe.

 

6. Mit Schreiben vom 7.10.2008 wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen zur vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehe, sowie zu den übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen Stellung zu nehmen. Von keiner der beiden Parteien langte dazu eine Stellungnahme ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

1.1. Der Asylgerichtshof schließt sich den - auf das "Gutachten zur Situation in Serbien und Montenegro unter besonderer Berücksichtigung der Situation ethnischer Bosniaken und ethnischer Kroaten sowie von Deserteuren der ehemaligen Jugoslawischen Volksarmee" des Ländersachverständigen Stephan Müller vom 21.2.2005 gestützten und daher auf einer zutreffenden Beweiswürdigung basierenden - Feststellungen des Bundesasylamt zur Lage im Herkunftsstaat des Berufungswebers an; diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert gerügt.

 

1.2. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur Lage in Serbien getroffen:

 

1.2.1. Menschenrechtslage:

 

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

 

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

 

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

 

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

 

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

 

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

 

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

 

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo]", April 2007, Seite 11)

 

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo]", April 2007, Seite 6 u. 17)

 

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

 

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 6.11.2007)

 

1.2.2. Situation der Minderheiten:

 

Das am 7.3.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

 

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der "Dienst für Menschen- und Minderheitenrechte", Nachfolgebehörde des am 8.6.2006 abgeschafften Minderheitenministeriums, versuchte aktiv, die Minderheiten dabei zu unterstützen.

 

Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet.

 

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien

 

[ohne Kosovo]", April 2007, Seite 6)

 

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)

 

Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz.

 

(U.S. Department of State, Serbia [includes Kosovo], Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)

 

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.

 

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 8.3.2006)

 

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

 

Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte hat eigens eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen eingerichtet, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.

 

(USDOS; Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)

 

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

 

1.2.3. Zur Lage im Sandzak:

 

Im Sandzak, einer Bergregion mit dem Hauptort Novi Pazar, leben traditionell viele sogenannte Sandzak-Muslime. Sie stellen die Mehrheit in den Gemeinden Novi Pazar, Tutin and Sjenica, die Serben in Nova Varos, Priboj und Prijepolje.

 

(BAMF, Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 24)

 

Während der Präsidentschaft Slobodan Milo¿evics in Serbien wurden Bosniaken im Sandzak

 

durch staatliche Akteure diskriminiert und teilweise misshandelt. In den Jahren 1992-1995 führten Polizeioperationen zur großflächigen Einschüchterung der Muslime im Sandzak. Dieses polizeiliche Vorgehen von Diskriminierung und Misshandlungen erhöhte die ethnischen Spannungen im Sandzak. Die seit dem Fall von Milo¿evic Ende 2000 nachfolgenden Regierungen adressierten die Spannungen zwar, gingen eine Lösung aber nur halbherzig an. Die Anzahl der Misshandlungen gegenüber Sand¿ak Bosniaken seitens der Sicherheitskräfte ist seit dem Ende der 90er Jahre im Sand¿ak stark zurückgegangen. (ai Bonn, Auskunft an das VG Aachen zu Zahl 9 K 409/03.A, 03.04.2007)

 

Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien ist ein Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten ethnischen Bosniaken (Muslime) wieder zurückgekehrt. Die Lage der Bosniaken im Sandzak entwickelt sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz seither tendenziell zum Besseren. (([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo]", April 2007, Seiten 12 und 13)

 

Seit dem Ende der Präsidentschaft Slobodan Milo¿evics verfügen die SDA (Partei der demokratischen Aktion) und die SDP (Sozialdemokratische Partei) über die Mehrheit in den lokalen Parlamenten im Sandzak, während der Einfluss serbischer Nationalisten in Form der SRS (Serbische Radikale Partei) oder SPS (Sozialistische Partei Serbiens) weiter zurückgeht.

 

2006 kam es im Sandzak nicht mehr zu handgreiflichen Konflikten zwischen Bosniaken und ethnischen Serben. Bei Auseinandersetzungen mit ethnisch-politischem Hintergrund kam es bisweilen zu parteilichem Eingreifen serbischer Polizeikräfte. Todesopfer oder schwere Verletzungen gab es bei derartigen Zusammenstößen nach dem 05.10.2000 allerdings nicht. Gewalttätige Auseinandersetzungen im serbischen Teil des Sandzak finden dagegen vorwiegend zwischen rivalisierenden bosniakischen Parteien bzw. Organisationen statt. ([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo]", April 2007, Seite 13)

 

In jüngster Zeit finden Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der radikal islamischen Bewegung der Wahhabiten und anderen Muslimen statt. Im September 2006 waren in Novi Pazar (Sandzak) Wahhabiten während des Freitagsgebets in die örtliche Moschee eingedrungen. Sie griffen den örtlichen Imam an und versuchten, den Gläubigen ihre "reine" Ritusform aufzuzwingen. Es kam zu einem Feuergefecht. Im März 2007 wurde bei Novi Pazar ein Waffenarsenal einer Wahhabitengruppe sichergestellt. Im April 2007 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Mitglieder radikal islamischer Wahhabiten mit der serbischen Polizei. Der Anführer der Gruppe wurde getötet, zwei weitere Personen verletzt. In Novi Pazar gab es am Tag der Beerdigung Übergriffe auf die Pressevertreter aus der Trauerkolonne heraus. Im November 2007 kam es erneut zu einem gewaltsamen Zusammenstoß rivalisierender Gruppen mit mehreren Verletzen.

 

(BAMF, Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seiten 24 - 25)

 

Die tatsächliche Lage der Bosniaken im Sandzak entspricht wie die aller Minderheiten in Serbien noch nicht dem Standard der europäischen Menschenrechtskonvention. Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht mehr. Benachteiligungen aufgrund einer deutlichen Unterrepräsentierung von Bosniaken in Polizei, Justiz und Verwaltung bestehen jedoch weiter. Bei Neuernennungen in der Justiz wurde wiederholt angekündigt, Bosniaken zum Ausgleich des Ungleichgewichts prioritär zu berücksichtigen. Dies lässt sich jedoch in der Praxis nicht bestätigen. In der Armee Serbiens sind Bosniaken vertreten; auch aus dem Sandzak werden Bosniaken zum Wehrdienst herangezogen.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo]", April 2007, Seite 13)

 

1.2.4. Zu Ausweichmöglichkeiten:

 

Bosniaken aus dem Sandzak können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Vor allem Belgrad gilt als Auffangbecken. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Diskriminierungen oder Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von Minderheitengruppen sind aus Belgrad nicht bekannt. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Wojwodina.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo]", April 2007, Seite 16)

 

1.2.5. Versorgungs- und Rückkehrerlage:

 

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.

 

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen. Lag der er durchschnittliche monatliche Nettolohn noch Ende 2006 bei ca. 230 Euro, betrug die Summe im November 2007 bereits 350 Euro. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (zum Teil erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo]", April 2007, Seiten 18 - 19; USDOS; Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008; Seite 26)

 

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig

 

sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

 

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das

 

sogenannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo] April 2007, Seite 19)

 

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

 

([dt.]Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

 

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo) April 2007, Seite 20)

 

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

 

([dt.]Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo], April 2007, Seite 23)

 

1.2.5. Die getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich aus den in Klammern zitierten Berichten, die von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen stammen und an deren inhaltlicher Richtigkeit der Asylgerichtshof zu zweifeln keinen Grund hat, zumal ihnen keine der Verfahrensparteien entgegengetreten ist.

 

1.3.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Gebiet der Republik Serbien verfolgt wird.

 

1.3.2. Zur Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat lediglich eine räumlich begrenzte Gefährdungssituation durch seine Nachbarn, serbischen Flüchtlingen aus dem Kosovo, vorgebracht. Dass er in anderen Teilen Serbiens - etwa in Novi Pazar, wo Angehörige der Volksgruppe der Bosniaken die Mehrheitsbevölkerung stellen, oder auch in Belgrad - Verfolgung zu befürchten hätte, hat er hingegen nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht anzunehmen. Auch ist der Beschwerdeführer der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes, es stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, nicht entgegengetreten (siehe dazu auch Punkt 2.2.1).

 

1.4.1. Der Asylgerichthof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehöriger der Republik Serbien ist.

 

1.4.2. Dies ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Bezirk P. zu stammen, der im serbischen Teil des Sandzak liegt; dort wurde ihm auch der vorgelegte Personalausweis ausgestellt (vgl. diesbezüglich auch das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2006, Republik Serbien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, 11f).

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7. 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 11.10.2004 gestellt. Das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 101/2003 zu führen.

 

2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

 

2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare landesweite Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich eine räumlich begrenzte Gefährdungssituation durch seine Nachbarn vorgebracht, der er sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes dadurch entziehen kann, dass er sich etwa nach Novi Pazar oder nach Belgrad begibt. Dass ihm eine solche Relokation nicht zumutbar wäre, kann vor dem Hintergrund der Feststellungen, die zur - in Serbien gewährleisteten - Grundversorgung getroffen wurden, nicht gesagt werden, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der 1979 geborene Beschwerdeführer, der nicht vorbrachte, an Krankheiten zu leiden, nicht arbeitsfähig wäre.

 

2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.

 

Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK etwa. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

 

Auch kann vor dem Hintergrund des unter Punkt 2.2.1. Ausgeführten nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Serbien einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

 

Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.

 

2.2.3. Die Zulässigkeit der Rückverbringung des Beschwerdeführer war jedoch auf den Herkunftsstaat "Serbien" (ohne Montenegro) einzuschränken.

 

2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an Familienangehörigen in Österreich lediglich einen Bruder aufweist, dessen Adresse er aber nicht angeben konnte. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Bruder bestehen würde, wurde weder vorgebracht noch haben sich diesbezüglich von Amts wegen auszugreifende Hinweise ergeben. Was einen allfälligen Eingriff in das Privatleben anlangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund des von ihm gestellten Asylantrages berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

 

2.3.3. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Ausweisung des Beschwerdeführers jedoch auf seinen Herkunftsstaat als Zielstaat und somit auf Serbien einzuschränken (vgl. VwGH 30.06.2005, 2005/20/0108).

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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