GZ. D6 310768-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der K. I., geb. 00.00.1977, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, FZ. 08 08.522-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der ossetischen Volksgruppe, reiste illegal mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer zu D6 310770-2/2008, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.9.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag und am 25.9.2006 sowie am 19.10.2006 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 310769-2/2008, der auch Vater ihres Kindes ist.
1. In ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an, in ihrem Dorf namens Z. seien bewaffnete Gruppierungen gewesen, ihr Haus sei niedergebrannt und ihr Lebensgefährte verschleppt worden; alle Osseten sollten ermordet werden, wobei mehrere Personen, darunter auch Kinder, umgebracht worden seien. In der darauffolgenden Einvernahme führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, in ihrem Dorf seien die Leichen von Georgiern und Osseten sowie Drogen und Waffen durch Militärangehörige verkauft worden. Sie habe dies bei der Polizei angezeigt, woraufhin kurz darauf ihr Lebensgefährte, ein Militärangehöriger, verhaftet und sie selbst bezichtigt worden sei, "das alles absichtlich zu machen", um ihrem Lebensgefährten eine Beförderung zu ermöglichen. Die Verhaftung sei im Februar 2006 mit dem Vorwurf erfolgt, ihr Lebensgefährte sei in dieser Angelegenheit involviert gewesen; man habe angeblich den Verdienst nicht teilen können. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrer Heimat herrsche noch immer Krieg und man könne immer und überall erschossen bzw. getötet werden. Jedes Mal, wenn auf der georgischen Seite jemand umgebracht werde, würden georgische Maskierte in ihr Dorf kommen.
Mit Bescheid vom 7.3.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ebenfalls nicht zuerkannt; ferner wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ausgewiesen. In seiner Begründung erachtete das Bundesasylamt die behauptete Festnahme des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig. Unter Berufung auf die getroffenen Länderfeststellungen führte das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem aus, dass in Georgien keineswegs systematisch gegen die Volksgruppe der (Süd-)Osseten im Sinne einer Gruppenverfolgung vorgegangen werde.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6.8.2007 in allen Spruchpunkten ab und erhob die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes zum Inhalt der eigenen Entscheidung. Die erstmals in der Berufungsschrift vorgebrachte Behauptung, dass georgische Soldaten die Familie der Beschwerdeführerin suchten und ihr wegen der Kriegsteilnahme ihres Lebensgefährten von einigen georgischen Familien Blutrache drohen würde, wertete der Unabhängige Bundesasylsenat als Versuch der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens und somit als Verstoß gegen das Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Ausweisungsentscheidung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat den Ausführungen der Unterbehörde an.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde nach Art. 130 B-VG lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2007 ab.
2. Nach der Festnahme ihres Lebensgefährten zur Sicherung eines Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsverfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung stellte die Beschwerdeführerin am 12.9.2008 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.9.2008 sowie am 19.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Es würden dieselben Fluchtgründe, die sie bereits im Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2006 geäußert habe, für den vorliegenden Antrag gelten. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin die aktuelle Situation in Georgien nach den Kriegshandlungen zwischen der Russischen Föderation und Georgien und ethnische Probleme als weitere Fluchtgründe an.
In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich nach dem August 2007 die Situation geändert habe: Ihr Dorf sowie das Haus ihrer Familie sei zerstört worden. Ihre Mutter habe versucht, eine Hütte zu bauen, die ebenfalls zerstört worden sei. Die Probleme bestünden aufgrund ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit. Den Erzählungen ihrer Mutter zu Folge sei ihr Cousin Kriegsgefangener bei den Georgiern und ihr zweiter Cousin vor kurzer Zeit von einer georgischen Spezialeinheit im Wald umgebracht worden. In Georgien herrsche Anarchie. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, an einer psychischen Krankheit gelitten zu haben; da ihr letzter Asylantrag negativ entschieden worden sei, sei auch die Therapie abgebrochen worden. Auch ihr Sohn sei kürzlich zusammengebrochen. Er sei auch von georgischen Spezialeinheiten geschlagen worden und habe deshalb große Angst; dies sei im Jahr 2006 geschehen, bevor sie mit ihrem Sohn nach Deutschland gegangen sei. In Deutschland habe sie sich zudem von 2002 bis 2004/2005 aufgehalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.9.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 12.9.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche (aktuelle) Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Identität und georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Es verwies darauf, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf ein bereits im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen stütze. Ein "neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt" könne dagegen nicht festgestellt werden. Die Behauptung, das Elternhaus der Beschwerdeführerin sei im Krieg zerstört und sie selbst bzw. ihre Familie in Georgien durch "Blutrache" bedroht worden, sei bereits im ersten Asylverfahren (mit der Einschränkung, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Blutrache nunmehr auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit zurückführt) der rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheidung des Bundesasylsenates zu Grunde gelegen.
Im ersten Verfahren habe die Beschwerdeführerin u.a. als Ausreisegrund angegeben, dass ihr als Angehörige der ossetischen Volksgruppe auch verwehrt worden sei, an der Universität zu studieren. Nunmehr habe sie angegeben, von 1995 bis 2002 an der Universität von Tbilisi studiert zu haben. Während die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren ausgeführt habe, ihr ganzes Leben in Südossetien verbracht zu haben, sei nunmehr hervorgekommen, dass sie in R. wohnhaft gewesen sei. Der Aufenthalt in R. werde sowohl durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als auch durch Dokumente des Sohnes, der in R. geboren sei, belegt. Überdies verfüge sie über einen echten Reisepass, der offensichtlich in Tbilisi ausgestellt worden sei. Daraus resultiere der Schluss, dass die Beschwerdeführerin immer in Georgien und nicht, wie sie der Behörde Glauben habe machen wollen, in Südossetien aufhältig und wohnhaft gewesen sei.
Dem Vorbringen, der Sohn der Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise aus Georgien von georgischen Spezialeinheiten geschlagen worden, hielt das Bundesasylamt entgegen, dass dieser Umstand in keiner der im ersten Asylverfahren durchgeführten Einvernahmen erwähnt worden sei. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe ebenfalls einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und Fluchtgründe vorgebracht, die völlig von jenen der Beschwerdeführerin abweichen würden. Nach Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz habe sich die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines gefälschten litauischen Reisepasses weiterhin in Österreich aufgehalten. Der Behauptung, die Lage in Georgien habe sich ab August 2007 verändert, sei zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin erst im September 2008 (also ein Jahr danach) und unmittelbar nach der Betretung bei einem Ladendiebstahl den vorliegenden (zweiten) Antrag gestellt habe, woraus dessen Zweck, nämlich die Verlängerung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hervorgehe. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren die Behörden über ihren wahren Reiseweg getäuscht habe, stärke keinesfalls ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Der vorliegende Antrag stütze sich einerseits auf bereits rechtskräftig entschiedene Fluchtgründe, und die Beschwerdeführerin bringe andererseits keinen neuen Sachverhalt, der glaubwürdig sei oder zumindest einen glaubwürdigen Kern aufweise, vor.
Im Hinblick auf die ossetische Volksgruppenzugehörigkeit verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in Georgien und nicht in Südossetien wohnhaft gewesen sei. Ihr Studium in Tbilisi, ihr Aufenthalt in R. mit ihrem Lebensgefährten sowie ihre georgische Staatsbürgerschaft und der Besitz eines georgischen Reisepasses lasse den Schluss zu, dass die ossetische Volksgruppenzugehörigkeit im Umkreis der Beschwerdeführerin nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Georgien Verfolgungshandlungen aus diesem Grund ausgesetzt sein soll.
Hinsichtlich der behaupteten Krankheit der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich zweimal - und dies nur ambulant - in Behandlung gewesen sei. Von einer weiterführenden Therapie sei im Landesklinikum nichts bekannt gewesen; was die gesundheitliche Verfassung ihres Sohnes anbelange, habe die Beschwerdeführerin offensichtlich keine ärztliche Hilfe (nicht einmal während ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle West) in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden daher an keiner gravierenden Krankheit leiden und seien auch an keiner medizinischen Behandlung in Österreich interessiert gewesen, wobei die medizinische Grundversorgung - gemäß den Länderfeststellungen - in Georgien ohnedies gewährleistet sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die Ausweisungsentscheidung begründete es mit dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, da der Lebensgefährte und das Kind der Beschwerdeführerin ebenfalls aus dem Bundesgebiet ausgewiesen würden. Eine besondere Integration in Österreich sei nicht ersichtlich.
3. Gegen den ebenfalls auf § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützten Zurückweisungsbescheid des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin richtet sich dessen (fristgerecht) eingebrachte Beschwerde, die gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die den Sohn der Beschwerdeführerin betreffende (und ebenfalls antragszurückweisende) Entscheidung des Bundesasylamtes gilt. Die präsumtive Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin gilt wiederum auch als Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid. In der Beschwerdebegründung wird auf die Spannungen zwischen Georgiern und Osseten sowie auf den Schulbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin hingewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.8.2007 wurde der Beschwerdeführerin am 7.8.2007 persönlich zugestellt und damit rechtskräftig.
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof - sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 29.06.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat seine Entscheidung vom 6.8.2007 - der Ansicht des Bundesasylamtes folgend - damit begründet, dass die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihrer Schilderungen nicht vorliegen.
3.1 Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, begründete die Beschwerdeführerin ihren vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit Umständen, die sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat und denen die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Der Asylgerichtshof schließt sich im Übrigen auch den Erwägungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin an:
Nach rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Antrages war die Beschwerdeführerin unter falschem Namen und unter Zuhilfenahme eines gefälschten litauischen Reisepasses illegal im Bundesgebiet verblieben. Ihre nunmehrigen Fluchtgründe stehen auch in unauflösbarem Widerspruch zu den Fluchtgründen, die ihr Lebensgefährte in seinem zweiten Asylverfahren vorgebracht hat (dieser hatte Probleme aufgrund seiner Teilnahme an einer Festnahme als Zeuge behauptet, bei der die Polizei dem Verhafteten Drogen "untergeschoben" und er dies bestätigt haben soll). Ihre diesbezügliche Rechtfertigung, dass jeder seine eigenen Probleme gehabt und sie die Probleme ihres Lebensgefährten "vielleicht" nicht gekannt habe, vermag nicht zu überzeugen.
Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren auch falsche Angaben über ihren Reiseweg gemacht habe: In ihrer Einvernahme am 25.9.2006 hatte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage behauptet, über Griechenland in den Raum der Europäischen Union eingereist zu sein und sich erstmalig innerhalb der Grenzen der EU aufzuhalten (AS 37). In ihrer Einvernahme am 19.9.2008 anlässlich ihres zweiten Antrages räumte sie dagegen ein, sich "von 2002 bis 2004 oder 2005" in Deutschland befunden zu haben und von Deutschland aus nach Österreich eingereist zu sein (AS 105). Im ersten Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe dahingehend ergänzt, dass ihr ein Hochschulstudium mit dem Hinweis auf ihre ossetische Volksgruppenzugehörigkeit verweigert worden sei (AS 85), wogegen sie im vorliegenden Verfahren einräumte, an der Universität in Tbilisi studiert zu haben (AS 109). In der Beschwerde ging die Beschwerdeführerin auf die Argumente der belangten Behörde nicht substantiiert ein.
Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im vorliegenden Verfahren auseinandergesetzt. Angesichts der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Aussagen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nunmehrigen Antrag als Mittel zum Zweck der Aufenthaltsverlängerung wertet.
Auch die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht in Südossetien, sondern im georgischen Kernland, insbesondere in Tbilisi und in R. gelebt hat, ist nicht zu beanstanden.
3.2 Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann auch nicht von einer Situation ausgegangen werden, der zu Folge jeder (Süd-)Ossete allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, wie dies die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen versucht hat. Dieser Befund hat sich auch zwischenzeitlich nicht geändert.
Was die Ausführungen der belangten Behörde zu den Krankheiten der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren noch behauptet hatte, gesund zu sein (AS 81), und auch in ihrer Berufung vom 20.3.2007 keine Erkrankungen hervorgebracht hat. Angesichts der festgestellten medizinischen Grundversorgung in Georgien kann die Entscheidung der belangten Behörde jedenfalls nicht beanstandet werden.
3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - das gesamte (neue) Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, ab. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem vorliegenden Antrag die Prüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
4.1 Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen vor, wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat. Es hat die durch § 10 Abs. 2 AsylG iVm Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen: Mit der Ausweisung ihres Lebensgefährten sowie ihres Sohnes verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Allfällige sonstige Beziehungen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären, sind durch den relativ kurzen Aufenthaltszeitraum seit 2006 und auch entscheidend dadurch gemindert, dass der Aufenthalt lediglich aufgrund eines Asylantrages rechtmäßig war, der jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Zwischen der rechtskräftigen Abweisung des ersten Antrages und der Einbringung des vorliegenden Antrages befand sich die Beschwerdeführerin illegal unter Zuhilfenahme eines gefälschten litauischen Reisepasses im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
4.2 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Abschiebung eines Menschen auch wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK schlagend werden kann: Eine diesbezügliche Verletzung der EMRK ist nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (siehe EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96 newsletter 1997, 93, D v. United Kingdom, 31.5.2005, Appl. 1.383/04, Ovdienko sowie VfGH 6.3.2008, B 2400/07 mit weitern Hinweisen). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Ergebnis konnte auch die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.