D3 266473-2/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des S. alias C. alias K. alias C. alias S.H. alias K. alias K. alias P., geb. 00.00.1972 alias 00.00.1973 alias 00.00.1974, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, FZ. 08 06.808-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Asylwerber beantragte am 7.2.2002 die Gewährung von Asyl.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl: 02 03.632-BAW vom 28.11.2005 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Weiters wurde der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Dagegen erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.12.2006, 266.473/0-VII/20/05, wurde die Berufung des Antragstellers vom 3.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2005, Zl 02 03.632-BAW, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen. Begründend führte das erkennende Mitglied dazu aus, dass sich der Unabhängige Bundesasylsenat der Würdigung des Bundesasylamtes vollinhaltlich anschließe, zumal der Berufung nichts zu entnehmen sei, das die Beweiswürdigung der ersten Instanz widerlegen könne. Hinsichtlich seiner Krankheitsgeschichte und der damit zusammenhängenden Behandlungsmethoden bzw. verschriebenen Medikamente habe sich der Berufungswerber mehrfach widersprochen, sodass seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht gefolgt werden hätte können.
Mit Aktenvermerk vom 11.12.2006 wurde die Hinterlegung des Bescheid im Akt gemäß § 23 Abs 2 ZustellG mangels einer Zustelladresse beurkundet.
Im Stande der Schubhaft stellte der Antragsteller am 25.06.2008 seinen zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 27.06.2008 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragssteller an, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Erledigung seines Antrages nicht mehr verlassen habe, sondern sich in Wien an unterschiedlichen Adressen aufgehalten habe. Er befürchte in seiner Heimat getötet zu werden, da er im August 1992 Zeuge eines Mordes geworden sei, deswegen für 1,5 Monate inhaftiert gewesen sei und dabei misshandelt worden sei. Er sei nur freigelassen worden, da er im Sterben gelegen sei und sein Vater ihn freigekauft habe. Er habe nunmehr neue Gründe, zumal ihm sein Vater in einem Telefonat mitgeteilt habe, dass er nicht nach Georgien zurückkehren solle, ansonsten werde er getötet.
Am 08.08.2008 wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass die Zurückweisung seines Antrages wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache geplant sei.
In der am 19.08.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten Einvernahme gab der Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers der georgischen Sprache, wie folgt, an:
F: Hat sich in Bezug auf Ihre persönlichen Daten (Befragung vom 22.11.2005) etwas geändert?
A: Nein.
F: Sie geben bei der heutigen Befragung an, dass Sie einen Bruder haben, welcher heuer verstorben sei, den Sie aber bei der Erstantragstellung nicht angegeben haben. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Meine Eltern sind geschieden, mein Bruder hat beim Vater gelebt.
F: Wie fühlen Sie sich?
A: Ich fühle mich nicht gut, ich bin derzeit im Hungerstreik. Ich bin aber in der Lage der Einvernahme zu folgen.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?
A: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.
F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Leiden Sie an Krankheiten?
A: Ja. Ich leide an Hepatitis B und C und ich habe Nierensteine. Diesbezüglich lege ich Befunde vor.
F: Seit wann sind Sie daran erkrankt?
A: Seit dem Jahr 2003.
Anmerkung: Kopien der Befunde werden dem Akt beigelegt.
F: Sind Sie diesbezüglich in Behandlung?
A: Nein. Ich habe keine Krankenversicherung.
F: Sie befinden sich in Schubhaft und werden dort medizinisch betreut?
A: Ja. Das ist richtig.
F: Sie wurden am 04.08.2008 im Landespolizeikommando Wien, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
A: Ja.
F: Können Sie Beweismittel oder Dokumente der Behörde vorlegen?
A: Nein. Ich habe nichts.
Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
F: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?
A: Im Jahr 2002.
F: Haben Sie seit der Einreise Österreich verlassen, waren Sie jemals wieder im Heimatland?
A: Nein.
F: Wie kommt es dazu, dass Sie in Österreich dreimal unter einem anderen Nationale einen Asylantrag stellen?
A: Andere Georgier haben gesagt, ich soll dass so sagen, sonst werde ich in Schubhaft genommen.
Sie haben am 07.02.2002 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 28.11.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Sie brachten gegen diesen Bescheid eine Berufung ein, diese wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am 11.12.2006 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 11.12.2006 in Rechtskraft. Wo waren Sie ab Rechtskraft des Bescheides aufhältig?
A: Ich habe in Wien gewohnt. Ich war dort auch aufrecht gemeldet.
F: Wovon haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Meine Schwestern haben mir Geld aus der Türkei und mein Vater hat mir Geld aus Moskau geschickt.
F: Sie wurden am 27.06.2008 im Zuge einer Amtshandlung angehalten und in weiterer Folge wurde die Schubhaft verhängt. Warum stellen Sie nun im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag?
A: Man darf mich nicht nach Georgien zurückschicken.
F: Warum nicht?
A: Ich werde umgebracht und ich mache seit 6 Jahren eine Methadontherapie.
F: Von wem befürchten Sie, umgebracht zu werden?
A: Von Regierungsleuten.
F: Haben sich seit der Stellung Ihres ersten Antrages auf internationalen am 07.02.2002 irgendwelche neue Sachverhalte ergeben?
A: Ja. Ich habe neue Fluchtgründe.
F: Dann erzählen Sie.
A: Ich habe vom Gefängnis aus vier Minuten mit meinem Vater telefoniert. Er hat mich vor einer Rückkehr nach Georgien gewarnt. Ich sagte, dass ich bei einer Rückkehr nach Georgien umgebracht werde. Jetzt herrscht Krieg in Georgien. Mein Bruder wurde in Ossetien umgebracht. Mein Vater ist Ossete. Deswegen kann ich nicht nach Georgien zurückkehren.
F: Wann haben Sie mit Ihrem Vater telefoniert?
A: Vorigen Samstag habe ich mit ihm telefoniert.
F. Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht?
A. Ja. Die sind noch immer aufrecht.
F : Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ja. Meine Frau lebt in Österreich.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Frau in Österreich?
A: Sie ist Asylwerberin.
F: Seit wann sind Sie mit Ihrer Frau verheiratet?
A: Seit dem Jahre 1992
F; Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen?
A: Nein.
F: Sind Sie der deutschen Sprache mächtig?
A: Ja. Ich spreche mittelmäßig deutsch.
F: Wie gut sind Sie in Österreich integriert?
A: Ich bin bei keinem Verein Mitglied und habe nur georgische Freunde.
F: Wurden Sie in Österreich von einem Gericht verurteilt?
A: Ja. Ich war wegen Diebstahl im Gefängnis.
V: Sie haben am 08.08.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Was soll ich dazu sagen.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Georgien entgegen?
A: Im Falle einer Rückkehr werde ich umgebracht.
F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.
Im Zuge der Einvernahme legte der Antragsteller zwei Schreiben von Dr. H.F., Arzt für Allgemeinmedizin, vor, welchen zu entnehmen ist, dass der Asylwerber an Hepatitis B und C sowie an einer Opiateabhängigkeit leide und chronisch depressiv sei. Der Antragssteller würde dringend einer medizinischen Therapie bedürfen, welche nach Ansicht von Dr. H.F. in Georgien nicht gewährleistet sei. Überdies sei auf Grund der Teilnahme an einem Methadonprogramm mit einer Inhaftierung des Antragsstellers in Georgien zu rechnen.
Am 21.08.2008 erteilte der Antragssteller G.G., Asyl in Not, eine umfassende Vollmacht.
Mit Bescheid vom 04.09.2008, Zahl 08 06.808 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2008 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragssteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG nach Georgien aus.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend hielt die erste Instanz fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden habe können. Schon im ersten Verfahren habe er behauptet an Hepatitis erkrankt zu sein, weshalb auf die Erwägungen in diesem Verfahren verwiesen werde. Der Vollständigkeit halber wurde auch die grundsätzliche Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien sowie auf bestehende Substiutionsprogramme für Drogenabhängige verwiesen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes - sein ossetischer Vater hätte in vor der Rückkehr gewarnt, da nach wie vor nach im gesucht werde und überdies sein Bruder in Ossetien getötet worden wäre - wurde auf die Ausführungen im ersten Verfahren verwiesen, sowie festgehalten, dass die Behauptung sein Bruder sei getötet worden im Widerspruch zu den Angaben im ersten Verfahren stehen würde. Dort habe der Antragsteller nämlich nur von zwei Schwestern gesprochen. Das Vorbringen weise somit keinen glaubhaften Kern auf, zumal der Antragsteller nichts was über das im ersten Verfahren Geprüfte hinausgehen würde, behauptet habe. Zu seiner Gattin, Frau S.T., wurde bemerkt, dass diese sich seit 2002 als Asylwerberin in Österreich aufhalte, ihr Verfahren jedoch am 11.12.2006 durch das Bundesasylamt rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Zwar habe sich die Lage in Georgien angesichts des bewaffneten Konflikts in Abchasien und Südossetien verändert, doch sei dies im gegenständlichen Verfahren nicht einscheidungsrelevant, zumal kein Bezug zur Person des Antragstellers bestehe.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, glaubhaft habe machen können. Die Rechtskraft des Bescheides vom 11.12.2006, Zl 266.473/0-VII/20/05, stehe somit der neuerlichen Prüfung des Vorbringens entgegen und sei die Behörde daher verpflichtet den Antrag zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass die Gattin des Antragstellers sich illegal in Österreich aufhalte und somit kein Familienbezug zu einem dauerhaft in Österreich Aufenthaltsberechtigten bestehen würde. Es würde jedoch ein Eingriff in das Privatleben bestehen, da er beabsichtigte sein weiteres Leben in Österreich zu verbringen. Aufgrund der durch die mehrfache Antragstellung relativierten Aufenthaltsdauer, der Tatsache, dass sich der Asylwerber seines unsicheren Aufenthalts hätte bewusst sein müssen, seiner mehrfachen Verurteilungen und dem beharrlichen Verleiben des Antragstellers in Österreich sei der Eingriff jedoch gerechtfertigt, sodass die Ausweisung zu verfügen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Antragstellers fristgerecht Beschwerde, unterfertigte diese jedoch nicht. Begründend führte dieser aus, dass der Antragssteller mit seinem Vater aus der Schubhaft telefoniert habe und dass ihm dieser mitgeteilt habe, dass er im Fall seiner Rückkehr getötet werden würde. Sein Vater sei Ossete und er könne auch deswegen nicht zurückkehren. Überdies sei bei ihm HIV (gemeint wohl Hepatitis C) diagnostiziert worden, sodass er befürchte bei seiner Rückkehr massiver Diskriminierung ausgesetzt zu sein, wozu auf den auszugsweise zitierten Bericht des US State Department von 2006 verwiesen wurde. Unter dem Punkt "Rechtswidrigkeit der Ausweisung" machte der Beschwerdeführervertreter neuerlich die HIV-Erkrankung geltend und verwies auf die Rechtsprechung des EGMR im Fall D, woraus sich die Unzulässigkeit der Ausweisung ergebe. Überdies würde der behandelnde Arzt bescheinigen, dass der Beginn einer "HAART Behandlung" dringend geboten sei.
Der gegenständliche Akt langte am 01.10.2008 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels Telefax vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 03.10.2008 forderte der Asylgerichtshof den Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 4 AVG auf die Beschwerde, welche in der Beilage übermittelt wurde, eigenhändig zu unterfertigen und innerhalb von zwei Wochen an den Asylgerichtshof zu retournieren, andernfalls die Beschwerde als nicht von einer Verfahrenspartei eingebracht zurückgewiesen werde. Darüber hinaus wurde der Vertreter darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Gesamtanzahl der Seiten mit 19 angegeben worden sei, jedoch nur drei Seiten übermittelt worden seien.
Am 20.10.2008 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers die nunmehr unterschriebene Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinn des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH war zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob der Bescheid, welcher die entschiedene Sache begründen soll, ordnungsgemäß zugestellt wurde, da ohne eine solche der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen kann und diese eine Vorausetzung der entschiedenen Sache darstellt (VwGH 28.02.2008, 2005/01/0473-6). Da der Asylwerber am 11.12.2006 weder im ZMR noch im GVS mit einer aktuellen Adresse aufschien, auch sonst keine Abgabestelle bekannt war und der Antragsteller über keinen Zustellbevollmächtigten verfügte, bedingte die somit rechtmäßige Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Absatz 3 ZustellG die Zustellung. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.12.2006, 266.473/0-VII/20/05, erwuchs damit in Rechtskraft.
Der Asylwerber begehrt - wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat - in casu die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Ausreisegründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme konnte der Berufungswerber keinen glaubhaften neuen Sachverhalt ins Treffen führen. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Erkrankungen wurde bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelt. Worauf Dr. H.F., der die Erkrankung des Asylwerbers bestätigte, seine Meinung, dass die Erkrankung des Antragstellers in Georgien nicht behandelbar sei, stützt ist weder ersichtlich, noch nachvollziehbar. Zunächst ist dazu zu bemerken, dass eine Behandlung dieser Erkrankungen in Georgien - wie bereits im ersten Verfahren erörtert wurde - grundsätzlich möglich ist, wenn auch nicht auf österreichischem Niveau, womit nach der Rechtsprechung des EGMR eine Ausweisung keine Verletzung von Artikel 3 MRK bedingt (Siehe dazu Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04;
Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03;
Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; Ovdienko gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04). Zur Beschwerde ist letztlich zu bemerken, dass der Antragsteller bisher behauptete an Hepatitis B und C zu leiden, nicht jedoch HIV positiv zu sein. Die in der Beschwerde erwähnte Bescheinigung des behandelnden Arztes hinsichtlich einer "HAART-Behandlung" fand sich weder im Akt, noch wurde diese der Beschwerde beigelegt, obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verfahrensanordnung vom 3.10.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nur drei Seiten, an Stelle der angekündigten 19 übermittelt wurden. Sollte der Antragsteller tatsächlich auch an HIV erkrankt sein, ist schließlich zu bemerken, dass dieses Vorbringen verspätet erstattet wurde, da der da Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung nur das Vorbringens vor der ersten Instanz beurteilen darf (vgl VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341).
Hinsichtlich des neuen Vorbringens, dass er von seinem Vater vor einer Rückkehr gewarnt worden sei und sein Bruder in Ossetien getötet worden sei, hat die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich des Bruders unglaubwürdig sei, zumal der Antragssteller nunmehr erstmals davon berichtet habe, einen Bruder (gehabt) zu haben. Die Beschwerde tritt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführervertreter beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens, womit die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel gezogen wurde.
Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor woraus sich der rechtswidrige Aufenthalt des Antragstellers ergibt. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Angesichts der Aufenthaltdauer ist von einem Eingriff in das Privatleben des Antragstellers auszugehen, doch ist dieser, wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, angesichts der mehrfachen Verurteilungen und der letztlich nur durch die negativ beschiedenen Asylanträge des Antragstellers begründeten Aufenthalts jedenfalls gerechtfertigt. Auch der Eingriff in das Familienleben zwischen dem Antragssteller und seiner Gattin ist angesichts deren illegalen Aufenthalts, sowie seiner mehrfachen Verurteilungen und der Tatsache, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem sich die Betroffenen ihres unsicheren Status hätten bewusst sein müssen, ebenso gerechtfertigt. Die Würdigung des Bundesasylamtes wurde in der Beschwerde auch nicht bekämpft.
Aufgrund des schlüssig begründeten Bescheides der Erstbehörde in Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen kann von der Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 41 Abs 7 AsylG 2005 abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.