E1 256.615-0/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald Huber-Huber als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau AUBERGER über die Beschwerde des M.H., geb. 00.00.1971 alias 00.00.1970, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2004, FZ. 04 01.699- BAT in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, stellte nach illegaler Einreise am 02.02.2004 einen Asylantrag, zu welchem er am 05.07.2004 und 06.12.2004 niederschriftlich einvernommen wurde.
Zur Begründung seines Asylantrages führte der Beschwerdeführer aus, im Irak geboren und aufgewachsen zu sein, bis zum Jahre 1982 die Grundschule im Irak besucht zu haben, seine Mutter sei arabische Irakerin, sein Vater Perser. Er habe 1989 den Irak verlassen müssen, da die irakische Polizei ihn als Iraner angesehen habe und habe er im Iran bis 1993 gelebt, sei dann mit seiner Mutter in den Irak zurück, habe 1995 den Irak neuerlich verlassen, sich in der Folge zwei bis drei Monate im Iran aufgehalten und sei dann weiter nach Istanbul, wo er ca. acht Jahre lang, bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig gewesen sei. Er könne nicht beweisen, dass er iranischer Staatsbürger sei, er habe nie um einen iranischen Personalausweis angesucht, er sei im Besitze eines grünen Ausweises gewesen. Er vermute jedoch, dass er iranischer Staatsbürger sei, da seine Familienangehörigen iranische Personalausweise erhalten hätten. 1993 bis 1995 sei er gemeinsam mit seiner Mutter im Irak inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er in das irakische Kurdistan abgeschoben worden. Die irakischen Behörden hätten ihn zur Zusammenarbeit als Spitzel aufgefordert, dies habe er nicht gemacht, er sei illegal in den Iran eingereist und sei vier Monate in Isfahan aufhältig gewesen, der iranische Geheimdienst hätte Kenntnis von seiner politischen Haft im Irak erhalten, er habe seinerseits befürchtet als irakischer Spitzel angesehen zu werden und wäre er aus Furcht vor Verfolgung in die Türkei ausgereist. Persönlichen Kontakt mit den iranischen Behörden habe er nie gehabt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2004, gab der Beschwerdeführer zu seiner Staatsangehörigkeit befragt an, er sei iranischer Staatsbürger nach seinem Vater, sie hätten von den iranischen Behörden keine Geburtsurkunden bekommen, nur eine Greencard.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2004, FZ. 04 01.699- BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig festgestellt und im Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG erteilt. Das Bundesasylamt begründete die abweisliche Asylentscheidung damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohungen um ein seit Jahren emotional aufgestautes Denken und Tun durch Dritte (verfeindete Familie) handle, das jedoch keinen der in der GFK aufgezählten Anforderungen entspreche und deshalb auch nicht zur Gewährung von Asyl führen könne.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass zum gegebenen Zeitpunkt mir großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, er in eine lebensbedrohende Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, im Sinne des Artikel 3 EMRK indizieren würde, geraten würde und dies die Abschiebung in den Iran unzulässig mache.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, wobei unter anderem auf die fälschlicher Weise angenommene iranische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, richtigerweise sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei.
5. Am 1.12.2005 legte der Beschwerdeführer Fotos in Farbkopie und eine Diskette als weitere Beweismittel vor.
5. Am 27.11.2006 reichte das Bundesasylamt eine Berufungsergänzung zu OZ 5 nach. Diese enthält einen Asylantrag des F.H., geb. 00.00.1970, Staatsangehörigkeit Irak, und ergibt sich aus dem beiliegenden Abgleich der Fingerabdrücke die Personenidentität zu obigen Beschwerdeführer M.H..
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E1 zugeteilt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG-Novelle 2003"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der angefochtene Bescheid enthält die Feststellung, dass der Antragsteller iranischer Staatsangehöriger sei, der persischen Volksgruppe angehöre und Schiit sei.
Die Identität stehe aufgrund fehlender Personaldokumente nicht fest.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, das Vorbringen entspreche den Anforderungen einer Glaubhaftmachung, es werde angenommen, dass der Antragsteller seine Heimat aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe verlassen habe.
Die Erstbehörde geht ohne weitere Begründung davon aus, der Antragsteller sei iranischer Staatsangehöriger. Wie die Erstbehörde zu dieser Annahme kommt, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst diesbezüglich keine gleichlautenden Angaben im Zuge seiner Einvernahme gemacht hat.
So gibt er bei der Einvernahme am 05.07.2004 auf die Frage woher er wisse, dass er iranischer Staatsbürger sei an, er wisse dies deswegen, da seine Familienangehörigen um iranische Personalausweise angesucht hätten und auch erhalten haben, er selbst habe im Iran nur einen grünen Ausweis gehabt, er habe nie um einen iranischern Personalausweis angesucht.
Demgegenüber erklärt er, im Zuge der Einvernahme am 06.12.2004, er sei iranischer Staatsbürger nach seinem Vater, sie (die Familie) hätten von den iranischen Behörden keine Geburtsurkunden (= Personalausweise) erhalten, nur eine Greencard. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere vorlegen konnte, hätte sich die Erstbehörde einerseits beweiswürdigend mit diesen divergierenden Angaben auseinandersetzten müssen, zum Anderen , um eine abschließende Beurteilung und Abklärung der Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit vornehmen zu können, die Staatsangehörigkeitsgesetze des Irak und des Iran beischaffen und diese unter zu Grundlegung des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltes, nämlich der eigenen Geburt im Irak, der behaupteten verschiedenen Staatsangehörigkeiten seiner Eltern und der daraus von den betroffenen Staaten hiefür vorgesehenen Regelungen, einer Gesamtbeurteilung unterziehen müssen.
Im gegenständlichen Fall wäre daher, basierend auf aktuellen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Ermittlungen und Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit oder allfälligen Staatenlosigkeit geboten gewesen, was jedoch in qualifizierter Weise unterlassen wurde. Die Wichtigkeit dieser eingehenden Recherche zur Frage der Staatsangehörigkeit nach dem damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers erhellt auch daraus, als der Beschwerdeführer nach einem Fingerabdruckabgleich im AFIS und einer daran schließenden Niederschrift am 23.11.2006 nicht nur nunmehr einen geänderten Namen (nunmehr F.H.), ein geändertes Geburtsdatum 00.00.1970 und eine geänderte Staatsangehörigkeit nämlich eine solche zum Irak und Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe angibt.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher Aufgabe der Erstbehörde sein, entsprechende auf objektives Berichtsmaterial basierende Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers hat anhand dieser Erkenntnisse zu erfolgen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen mangels Heranziehung objektiv nachvollziehbarer Quellen zur Frage der Staatsangehörigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung der vorliegenden Aussagen - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Erfassung und Würdigung nicht vorgenommen.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.