A12 401.556-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des E.H., geb. 00.00.1988, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl 08 01.830-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und E.H. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird E.H. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird E.H. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der am 00.00.1988 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 20.02.2008, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde sodann am 21.02.2008, 26.02.2008 und 29.04.2008 niederschriftlich einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl 08 01.830-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Antragsteller vor der Erstbehörde ins Treffen, in seiner Heimat Mitglied der Bewegung Massob gewesen zu sein und habe er eines Tages nach Rückkehr zu seiner Wohnung in Lagos, nachdem er sich einige Tage bei seinen Eltern im Herkunftsdorf aufgehalten hatte, ein "Plakat" an seiner Wohnungstür gefunden, woraus sich ergeben habe, dass er von der Regierung gesucht werde; seine Wohnung habe er durchwühlt vorgefunden. Aus diesem Grunde habe er Nigeria letztlich verlassen.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationale Schutzgewährung mit Bescheid vom 04.09.2008, Zahl: 08 01.830-BAE, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.
Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.
Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven keinerlei Glaubhaftigkeit zuzuerkennen sei. Im bekämpften Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Antragstellers sowie Spezialfeststellungen zur Organisation Massob getroffen.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 15.09.2008 führte der Beschwerdeführer unter anderem ins Treffen, dass er sich nicht mehr an die Hymne Biafras erinnern könne und er aus Angst einen Fehler zu machen überhaupt nicht wiedergegeben hätte. Zur Tatsache, dass er den Namen der genannten Organisation Massob nicht habe richtig und vollständig wiedergeben können, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht ungewöhnlich sei, da man oftmals gewohnt sei, Inhalte nur mit einem Logo zu verbinden. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er die drei Namen jener Angehörigen einer Security Group, welcher er angehört habe,genannt habe, was nicht im Protokoll aufscheine.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller in der Vergangenheit vor seiner Ausreise bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr mit sich gegen seine Person richtenden eingriffsintensiven Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Die im Erstbescheid getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Antragstellers werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen zu Personen mit dauerndem Aufenthaltsrecht verfügt.
Würdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des erstinstanzlich angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage richtig, klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und er erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet zu einem anders lautendem Ergebnis zu gelangen:
Dem Antragsteller war im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen vor der Erstbehörde ausreichend Gelegenheit geboten, in eine detaillierte und nachvollziehbare Schilderung jener Ereignisse, welche zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, einzutreten.
So stützte sich der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend darauf, Verfolgung von staatlicher Seite befürchten zu müssen und dies aus dem Grunde seiner Mitgliedschaft zur Ibo-Organisation Massob unter gleichzeitiger Vorlage einer Mitgliedskarte derselben Organisation, war jedoch nicht in der Lage, hinsichtlich der von ihm behaupteten Furcht vor Verfolgung klare und in sich schlüssige Handlungsabläufe darzulegen bzw. ihm zusinnbare Kenntnisse über die Organisation Massob und seine eigene Stellung darzubieten.
So war dem Antragsteller einerseits der genaue Wortlaut der Bezeichnung der genannten Organisation nicht geläufig und ist besonders hervorzuheben, dass es ihm überdies nicht bewusst war, dass hinsichtlich der internen Unabhängigkeitserklärung des Biafra-Landes ein sogenannter Unabhängigkeitstag, welcher jährlich begangen wird, existiert.
Auch vermochte er nicht in vollständiger Weise jene Bundesstaaten Nigerias namhaft zu machen, welche das Gebiet des sogenannten Biafra-Landes überhaupt umfassen.
Auch zur Hymne von Biafra vermochte der Antragsteller keinerlei Angaben zu tätigen.
Des Weiteren tritt hinzu, dass der Antragsteller über die Rolle bzw. Eigenschaften des Vorsitzenden der Massob keinerlei überzeugende Angaben zu machen imstande war. Auch konnte der Antragsteller keinerlei nachvollziehbare Angaben über weitere existierende Führungspersönlichkeiten jenes Gebietes in dem er selbst angeblich tätig gewesen sein will, machen.
Hinzu tritt, dass der Antragsteller über seine eigene subjektive Tätigkeit bzw. sein Engagement für die Massob keinerlei detaillierte und plausible Angaben zu machen imstande war; so führte er zwar an, seit dem Jahre 2005 gleichsam in einer Sicherheitsabteilung tätig gewesen und für die Sicherheit bei Massob-Treffen verantwortlich gewesen zu sein, jedoch konnte er diesbezüglich keinerlei Einzelsachverhaltselemente bzw. Einzeltätigkeitsbereiche etc. lebensnah und sohin glaubwürdig schildern. Auch war es dem Antragsteller diesbezüglich nicht möglich, aus eigenem seine diesbezügliche Tätigkeit durch die Schilderung der Strukturen oder sonstiger wichtiger Abläufe innerhalb der Massob plausibel darzulegen.
Vom Antragsteller wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass er über diese seine Tätigkeit und sein bezughabendes Engagement im Einzelnen zu berichten imstande wäre.
Letztlich konnte der Antragstellerauch auch über jenen - von ihm selbst als seinen Ausreiseentschluss begründenden - Vorfall im Jahre 2007 keinerlei konkrete Angaben machen. So waren die Angaben des Antragstellers zum Sachverhaltskreis, der Durchsuchung seiner Wohnung, seiner diesbezüglichen Kenntnisnahme und der inneren Vorgänge zur Bildung seines damaligen Ausreiseentschlusses, aufgrund dieses einen Ereignisses äußerst mangelhaft bzw. unkonkret.
Aus den Angaben des Antragstellers zu jenem Ereignis bzw. der an ihn ergangenen Mitteilung, dass er von den Behörden oder der Regierung gesucht werde, vermochte der Beschwerdeführer sohin gänzlich kein logisches in sich schlüssiges Bild zu liefern.
Die Gesamtschau der zum Teil umfangreichen Aussagen des Antragstellers zeigt, dass der Antragsteller einerseits über äußerst geringe Kenntnisse über die Massob-Organisation und diesbezügliche wichtige Eckdaten bzw. Wissensinhalte verfügt und er andererseits auch nicht in der Lage war, seinen Darlegungen ein subjektives Element bzw. eine gewisse Eigenerlebniskomponente hinzuzufügen, weshalb dem gesamten Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 04.09.2008, Zahl: 08 01.830-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
ad 1.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Mangels eines als gesichert feststellbaren Sachverhalts, ist dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr keinerlei wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuzubilligen. Rechtlich folgt, dass mangels erweislichen gesicherten Sachsubstrates eine Gewährung internationalen Schutzes zu versagen war.
ad 2.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Prüfungsrahmen wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 AsyG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Solcherart vorliegende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe obige Ausführungen zu 1.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Nigerias auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Die Gewährung eines Subsidiärschutzes ist daher in casu nicht geboten.
ad 3.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - der Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich - nach eigenen Angaben - über keine familiären (Kernfamilie) Anknüpfungspunkte. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug (Kernfamilie) zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.