C12 401.732-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzender und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des S.S., geb. 00.00.1975, StA. INDIEN, p. A. 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 38/13, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, FZ. 08 02.536-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 16.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am 06.12.2007 oder 07.12.2007 legal mit seinem Reisepass gemeinsam mit einem indischen Schlepper von Neu Delhi nach Nairobi geflogen. Die Fluglinie sei ihm nicht bekannt. In Nairobi sei er circa eineinhalb Monate in einer Unterkunft eingesperrt gewesen. Danach sei er mit dem Schlepper von Nairobi nach Tschechien geflogen, wo er circa zwei Monate in einer Unterkunft eingesperrt gewesen sei. Der indische Schlepper habe ihn daraufhin wieder abgeholt und sie seien gemeinsam mit verschiedenen Zügen nach Wien gefahren. Nach der Ankunft in Wien habe sich der Schlepper verabschiedet und ihm gesagt, dass er sich in Österreich befinde und er sich hier Arbeit suchen könne. Er habe einen anderen Inder getroffen, welchen er nach Arbeit gefragt habe. Dieser habe ihm erklärt, dass er zuerst einen Asylantrag stellen müsse und ihn mit dem Zug nach Traiskirchen begleitet. Die Kosten der Reise hätten ca. 500.000.- Rupien betragen.
Er habe sein Heimatland verlassen, weil er wegen seiner Parteizugehörigkeit und eines Grundstücksstreits Probleme mit seinem Onkel und dessen Gefolgsleuten gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn sein Onkel und dessen Gefolgsleute umbringen werden.
2. Am 19.03.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, eine niederschriftlich Einvernahme durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit 2000 Anhänger der Congress Partei. Die Mitglieder der Alkali Dal in seinem Dorf seien gegen seine Arbeit für die Congress Partei gewesen. Im Jahr 2006 sei die Alkali Dal an die Macht gekommen. Sie hätten ihn von der Polizei schikanieren lassen. Im Dezember 2006 sei er von einigen Dorfbewohnern geschlagen worden. Dabei sei ihm die rechte Hand gebrochen worden. Er habe zwei Monate einen Gips gehabt und sei arbeitsunfähig gewesen. Im März 2007 habe die Polizei den Beschwerdeführer zum Wachposten B. mitgenommen. Er sei dort circa eine Stunde festgehalten und nur auf Intervention einiger Dorfbewohner freigelassen worden. Im August habe sein Vater entschieden, dass es besser sei, wenn er Indien verlassen würde.
3. Mit Schreiben vom 25.03.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 eine Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit der Tschechischen Republik gemäß der Dublin II VO geführt würden.
4. Mit Schreiben vom 28.04.2008 teilte die zuständige Tschechische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer unbekannt sei und in der Tschechischen Republik weder um Asyl angesucht hätte, noch sei ihm eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum ausgestellt worden.
5. Am 17.06.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei seit 2004 Sympathisant der Congress Partei; einen Mitgliedsausweis besitze er nicht. Er habe die Congress Partei bei den Wahlen gewählt und habe an Versammlungen teilgenommen. Der Führer der Partei der Provinz Punjab sei Arminder Singh; die Führerin der Partei sei Sonia Ghandi. Er habe deswegen Probleme mit der Polizei und einigen Dorfbewohnern gehabt. Die Polizei habe ihn insgesamt viermal von zu Hause mitgenommen. Das erste Mal sei er im Mai 2007, das zweite Mal im Juni 2007 für einen Tag mitgenommen und in der Polizeistelle B. angehalten worden. Danach sei er weitere zweimal für jeweils einen Tag angehalten worden. Er sei ungerechtfertigt inhaftiert worden, weil die Dorfbewohner die Polizei negativ beeinflusst hätten. Auf Intervention einiger Dorfbewohner und insbesondere des Bürgermeisters, welcher seine Familie bereits seit mehreren Jahren gekannt habe, sei er immer wieder freigelassen worden; sie hätten für ihn eine Garantie abgegeben. Die Dorfbewohner hätten über ihn geschimpft und schlechte Dinge erzählt. Ende 2006 hätten sie ihm die Hand umgedreht und dabei gebrochen. Es sei zu dieser Streiterei gekommen, weil sie ihn mit Aussagen über die Congress Partei provoziert hätten. Da jeder seiner Familie Anhänger der Congress Partei sei, habe er sich das nicht gefallen lassen und sich zur Wehr gesetzt. Die anderen Familienangehörigen hätten allerdings keine Probleme, weil sie politisch nicht interessiert seien. Sein Vater interessiere sich zwar für Politik, er sei aber ein alter Mann und könne ihm daher nichts passieren.
6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, FZ. 08 02.536-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Indien nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass dem Antragsteller aufgrund der Widersprüche die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Im Übrigen sei es möglich, den gegen ihn gerichteten Handlungen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entgehen, da der Antragsteller selbst angegeben habe, dass die Bedrohungen ausschließlich in seiner regionalen Umgebung stattgefunden hätten.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt am 16.09.2008 zugestellt.
7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 29.09.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde und zwischen seiner Parteizugehörigkeit und den Verfolgungshandlungen ein Kausalzusammenhang bestehe. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er ausschließlich in seinem Dorf Angehörige habe und ein Leben für Rückkehrer ohne das familiäre Netz nicht möglich sei.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 01.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Festgestellt wird:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus kann seine Identität mangels Vorlage Identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden.
In Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden dem Erkenntnis mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Indien werden zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer aus Indien stammt war im Zweifel auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit auszugehen; nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente nicht mehr erfolgen.
3.2. Die Angaben zu den Flüchtgründen sind für den Asylgerichtshof weder glaubwürdig noch plausibel nachvollziehbar.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte zentrale Aspekte seines Fluchtvorbringens widersprüchlich dar. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von seinem Onkel und dessen Gefolgsleuten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde. Seine diesbezüglichen Angaben änderte er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dahingehend ab, dass er seit 2000 Mitglied der Congress Partei sei und aufgrund dessen von den anderen Dorfbewohnern, welche Anhänger der Alkali Dal seien, verfolgt werde. Widersprüchlich hierzu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, vor, er sei seit drei Jahren und damit seit 2004 Mitglied der Congress Partei und werde aufgrund dessen von anderen Dorfbewohnern verfolgt. Auf den genannten Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte er, dies sei nicht so wichtig. Seine Angaben in Traiskirchen seien richtig; er habe das Jahr halt vergessen. Auch in seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass dieser Widerspruch für das tatsächliche Vorliegen einer Verfolgung unerheblich sei. Er sei wegen seiner Einvernahme sehr nervös gewesen und habe sich wohl versprochen.
Dieser Erklärungsversuch war nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht geeignet den genannten Widerspruch zu beseitigen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruht schließlich einzig auf der angeblichen Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Congress Partei. Es wäre daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu erwarten, dass er in Hinblick darauf einheitliche Angaben tätigt; immerhin handelt es sich dabei um eine Differenz von vier Jahren. Derart divergierende Aussagen über den zeitlichen Verlauf können nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer gab weiters vor der Erstaufnahmestelle Ost an, er sei im März 2007 von der Polizei angehalten worden, während er vor der Außenstelle Eisenstadt ausführte, er sei insgesamt dreimal von der Polizei festgenommen worden. Das erste Mal sei er im Mai 2007 inhaftiert worden. In seiner Beschwerdeschrift brachte er hierzu vor, dass er aufgrund des Verhaltens des Verhandlungsleiters davon ausgegangen sei, dass er die Einvernahme möglichst rasch beenden wolle. Er habe oft nicht einmal die Möglichkeit gehabt, genaue Aussagen zu tätigen, weil er aufgefordert worden sei "Ja" oder "Nein" zu antworten. Er habe daher angenommen, dass er nur "einen Vorfall" schildern solle und sein restliches Vorbringen erst bei weiteren Einvernahmen darlegen könne. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist für den Asylgerichtshof nicht schlüssig nachvollziehbar; dies insbesondere deshalb, weil er (auch) im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost mehrmals gefragt worden war, ob er seinen Angaben noch etwas hinzuzufügen habe oder ob er ausreichend Möglichkeit gehabt habe, alle seine Fluchtgründe zu nennen. Seine diesbezüglichen Angaben werden daher nicht durch die im Akt befindliche Niederschrift belegt. Der Asylgerichtshof erachtet diese Aussage des Beschwerdeführers daher als reine Schutzbehauptung.
Im Übrigen steht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Alkali Dal im Jahr 2006 im Punjab die "Macht errungen" habe. Aus den länderkundlichen Feststellungen geht allerdings hervor, dass erst im Februar 2007 Regionalwahlen stattgefunden haben und dabei die Koalition von Shiromani Alkali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP) die bis dahin regierende Congress Partei abgelöst habe (vgl. AS 195 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage und unsubstantiiert. Trotz mehrmaligen Nachfragen seitens des Bundesasylamtes war es dem Beschwerdeführer in keiner Lage der Einvernahme möglich, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Es wäre zu erwarten gewesen, wie auch das Bundesasylamt zu Recht im beschwerdegegenständlichen Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer versucht, sein Fluchtvorbringen mit konkreten Fakten sowie mit genauen zeitlichen Daten zu belegen. Dies war jedoch nicht der Fall.
3.3. Darüber hinaus ist jedenfalls festzuhalten, dass - selbst bei Wahrheitsunterstellung der Angaben des Beschwerdenführers - in Indien die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer befürchtet seine Verfolgung durch Anhänger der Alkali Dal seines Dorfes wegen seiner Mitgliedschaft zur Congress Partei. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Relokation in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.
4. Rechtliche Würdigung:
4.1. Spruchpunkt I:
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre, in eventu möglich in anderen Landesteil (oben Punkt 3.3.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
4.2. Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.
Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).
4.3.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, während solche (seine Eltern und Geschwister) weiterhin in Indien leben. Die zirka siebenmonatige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.