S1 402.067-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des H. Y., geb. 00.00.2005, StA. Afghanistan, vertreten durch H. A., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zl. 08 04.535-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von H. A..
2. Die Beschwerdevorlage beim nunmehrigen Asylgerichtshof erfolgte am 21.10.2008.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Hier ergeben sich der Aktenlage nach keine Zweifel an der Zuständigkeit Deutschlands im Sinne von Art. 9 Dublin II VO. Auch zwingende Anhaltspunkte für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich, die vorgebrachten Krankheitszustände erreichen bei weitem nicht die Intensität, um eine Überstellung zu verunmöglichen, eine ausreichende Behandelbarkeit in Deutschland ist evident.
3. Als problematisch erweist sich jedoch nach nationalem Recht die Einhaltung der 20-Tagesfrist des § 28 Abs 2 AsylG und damit zusammenhängend die Zulässigkeit einer Unzuständigkeitsentscheidung nach erfolgter Zulassung. In diesem Zusammenhang wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Unzulässigkeitsentscheidung betreffend des Vaters des Beschwerdeführers endgültig (§ 41 Abs 3 2. Satz AsylG) behoben, sodass schon aus Erwägungen des Art. 3 EMRK auch die Entscheidung betreffend des Beschwerdeführers als Angehöriger der Kernfamilie gemäß § 66 Abs 4 AVG zu beheben war.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen abgesehen werden.