TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/23 A6 201441-2/2008

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Spruch

A6 201.441-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des D.A., geb. am 00.00.1975, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, Zl. 08 06 804 EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von D.A. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 16.01.1997 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.1997 einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 28.01.1997 sowie am 15.09.1997 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.

 

I.2. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem ersten Asylverfahren darauf, er habe an zwei beziehungsweise drei Demonstrationen teilgenommen und während einer Demonstration gegen die Ermordung der Gattin Abiolas, vom Militär, welches die besagte Veranstaltung gewaltvoll mit Einsatz von Tränengas und unter Verwendung von Gummiknüppeln aufgelöst habe, verhaftet und in das Militärgefängnis "Alagbon" gebracht worden. Dort sei er bis 00.00.1997 inhaftiert gewesen, bis ihn eines Tages ein Offizier, zu dem ein Freund des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen habe, unerwartet freigelassen habe. Mit Hilfe seiner Freunde, die bereits vor den Gefängnistoren auf ihn gewartet hätten, habe er Nigeria verlassen und sei zusammen mit einem Mann namens F. nach Budapest und schließlich weiter nach Österreich gereist.

 

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.1997, Zl. 97 00.253-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992 idF BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den im Laufe des Verfahrens aufgetreten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden fehlenden Glaubwürdigkeit des von ihm erstatteten Vorbringens.

 

I.4. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.1997 rechtswirksam zugestellt.

 

I.5. Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 02.10.1997 fristgerecht Berufung. Er habe von Beginn seiner Ersteinvernahme an behauptet, dreimal an Studentendemonstrationen teilgenommen zu haben. Die erste Teilnahme hätte im Jahre 1993, die zweite und die dritte im Jahre 1996 stattgefunden. Bei letzterer hätte er vom Organisator (Studentenvertreter) der Demonstration den Platz zugewiesen bekommen. Außerdem könnte in Nigeria jeder bei einer Demonstration marschieren, wo er wollte. Er hätte sich mit den Studenten solidarisiert, die für ein demokratisches Regime in Nigeria gekämpft und gegen die Ermordung der Frau eines für die Menschenrechte gekämpft habenden Politikers (Abiola) seitens des nigerianischen Regimes demonstriert hätten.

 

I.6. Am 24. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates innerhalb zweiwöchiger Frist Parteiengehör zu den geänderten politischen Verhältnissen in Nigeria eingeräumt und erging am 16. April 1999 eine Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, die politische Frage sei nicht der vorrangige Grund gewesen, weshalb er Nigeria verlassen habe. In erster Linie sei dies deshalb geschehen, da er nach wie vor vom Geheimkult ("Secret Cult") im Lande verfolgt würde, weil er zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK gehörte. Einer der Gründe, weshalb er im Jahre 1996 Nigeria verlassen habe, sei gewesen, dass ihm einer der an seiner Schule bestehenden Geheimkulte drei Briefe geschrieben habe und sie ihn als Mitglied ihrer Gruppe haben hätten wollen. Er habe sich jedoch geweigert, sich dieser Gruppe anzuschließen und seither hätten sie ihn verfolgt und bedroht. Als Beweisstücke, welches Unheil die Geheimkulte für die akademische Gemeinschaft, innerhalb derer er eines der vorgesehenen Opfer sei, darstellten, schließe er zwei Zeitungsartikel bei.

 

I.7. Der Unabhängige Bundesasylsenat als vormalige Berufungsbehörde führte daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen einer am 03.04.2000 abgehaltenen mündlichen Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Des Weiteren wurden ihm detailliert die geänderten Verhältnisse und die gegenwärtige Entwicklung in Nigeria vorgehalten.

 

I.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2000, Zahl 201.441/0-V/15/98 wurde die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999, abgewiesen.

 

I.9. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2000 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

 

I.10. Am 04.08.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005.

 

Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berief er sich auf die im Zuge seines ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründe, verwies jedoch auf zwei Zeitungsartikel einer nigerianischen Tageszeitung vom 04.08.2008, gemäß welchen sein Leben in Nigeria nach wie vor in Gefahr sei. Er habe Österreich seit seiner Einreise im Jahr 1997 niemals verlassen, da er einen Großteil seines nunmehr elfjährigen Aufenthaltes im Gefängnis verbracht habe.

 

I.11. Die für 14.08.2008 vorgesehene niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde nach erfolgter Manduktion vorzeitig mit der Begründung abgebrochen, dass sich der Beschwerdeführer seit mindestens 08.07.2008 in Hungerstreik befände und daher der Einvernahme nicht folgen könne (vgl. AV BAA vom 28.08.2008).

 

I.12. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2008 aus der Schubhaft in Folge Haftunfähigkeit entlassen, ohne eine Entlassungsadresse bekannt zu geben, woraufhin das gegenständliche Asylverfahren am 12.09.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde. Er wurde schließlich am 18.09.2008 durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und beantragte persönlich die Fortsetzung seines Verfahrens.

 

I.13. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 18.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

 

Im Zuge dieser Befragung verwies er im Wesentlichen auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Er sei in Nigeria vorbestraft, da er auf Grund der Teilnahme an einer Demonstration im Gefängnis gewesen sei. Ein Gerichtsverfahren sei jedoch nicht gegen ihn anhängig. Im Grunde genommen hielte er seine bisher präsentierten Fluchtgründe aufrecht, es gäbe allerdings neue Entwicklungen betreffend seine Situation. Sein Leben sei nach wie vor in Gefahr und er könnte aus diesem Grund nicht nach Nigeria zurückkehren. Er verfügte über Beweismittel, die seine Befürchtungen belegen würden. Hätte er die Möglichkeit, in ein anderes afrikanisches Land zurückzukehren, würde er diese sofort ergreifen. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er Österreich im Übrigen nicht mehr verlassen.

 

I.14. Am 18.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

 

I.15. Im Zuge seiner am 22.09.2008 stattgefundenen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Polizeianhaltezentrum Hernalsergürtel der Beschwerdeführer er im Beisein eines Rechtsberaters an, aus den vorgelegten Zeitungsartikeln ginge eindeutig hervor, dass nach wie vor in Nigeria nach ihm gesucht würde und sein Leben in Gefahr sei.

 

I.16. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2008 wurde mit Bescheid vom 29.09.2008, Zl. 08 06.804 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, aus den Zeitungsartikeln ergäbe sich eine nach wie vor aktuelle Verfolgungsgefahr, enthielte keinen glaubhaften Kern und sei offensichtlich nicht von einer Personenidentität des Beschwerdeführers mit dem im Artikel bezeichneten "A. D." auszugehen. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege demnach nicht vor, da darüber hinaus ausschließlich Umstände geltend gemacht würden, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten.

 

I.15. Gegen diesen am 29.09.2008 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid richtet sich die am 10.10.2008 innerhalb gesetzlicher Frist eingebrachte Beschwerde, über welche, wie folgt, erwogen wurde:

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

 

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

 

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, gestützt auf zwei Zeitungsartikel einer nigerianischen Tageszeitung, er würde nach wie vor vom nigerianischen Militär gesucht und könnte aus diesem Grund nicht in seine Heimat zurückkehren. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr zu den seinerzeit von ihm geltend gemachten Ausreisemotiven Zeitungsartikel vorlegt, beziehen sich die nunmehrigen Behauptungen auf seine ursprünglich vorgebrachten und als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und folglich vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden haben.

 

Aber selbst bei entsprechender Würdigung seines nunmehr behaupteten Vorbringens, somit ausgehend von einem neuen Sachverhalt, fehlt seinen Angaben aus Sicht des Asylgerichtshofes der glaubhafte Kern, demzufolge eine neuerliche inhaltliche Befassung gefordert wäre. Es ist dahingehend der Ansicht des Bundesasylamtes vollinhaltlich zuzustimmen, dass aus den vorgelegten Zeitungsartikeln eine Personenidentität des im Artikel namentlich genannten "A. D" (dessen Alter im Übrigen nicht mit 33, sondern 35 Jahren angeführt wird) unter anderem auf Grund auffallender Unterschiede zu seinem familiären Umfeld (vgl. den unterschiedlichen Namen seiner Schwester) offenkundig nicht ersichtlich ist und daher nicht vorliegt. Eine Beurteilung über etwaige äußerliche Ähnlichkeiten wird der Beweiswürdigung mangels Überprüfbarkeit jedoch nicht zugrunde gelegt. Überdies beziehen sich, wie die belangte Behörde bereits richtigerweise ausgeführt hat, die besagten Zeitungsartikel auf Studentenunruhen im Jahr 1995 und somit nicht auf die vom Beschwerdeführer behauptete, angeblich im Jahr 1996 stattgefundene Demonstration als unmittelbare Ursache seiner damaligen Verhaftung und Ausreise aus Nigeria. Anzumerken ist weiters, dass den Berichten zufolge der Vater des genannten "A. D" während der Unruhen gestorben sei, demgemäß es sich in dem Bericht schon auf Grund dieses Umstandes nicht um die Person des Beschwerdeführers handeln kann, da dessen Vater eigenen ursprünglichen Angaben gemäß zumindest zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers in Nigeria aufhältig war. Den dahingehenden Vorhalten der belangten Behörde bezüglich der beschriebenen Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit den vorgelegten Zeitungsartikeln vermochte der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten, sondern beschränkte er seine Ausführungen vielmehr auf nicht verifizierbare beziehungsweise als nicht glaubhaft zu erachtende Gegenbehauptungen.

 

Da der Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren somit keine maßgeblichen Umstände geltend machte, die erst nach 06.04.2000, also nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, entstanden sind und gegebenenfalls eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen negativen Bescheides, somit eine neuerliche inhaltliche Prüfung seines Vorbringens, bewirken würden, ist sein nunmehriges Vorbringen auf Grund des Wiederholungsverbotes keiner weiteren Entscheidung zugänglich.

 

Der Beschwerdeführer behauptet daher zusammengefasst im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären.

 

Die tatsächlich - mit der Wirklichkeit übereinstimmenden - maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung am 17.09.1997 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisgrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

 

Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - rechtskräftigen beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

 

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet.

 

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.

 

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit mittlerweile elf Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, während dieses Aufenthaltes allerdings wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und insgesamt neun Jahre in Haft verbrachte.

 

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit September 1997 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seinen Versuch, das Verfahren durch Hungerstreik und durch die Nichtbekanntgabe einer Entlassungsadresse in die Länge zu ziehen, aber vor allem auf Grund seiner Verurteilung zu einer derart langen Freiheitsstrafe, jedenfalls nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen wiederholt angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragungen zu absolvieren. Eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in Folge seines mehrwöchigen Hungerstreiks während seines Schubhaftaufenthaltes konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Art. 3 EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.

 

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in ganz Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

 

Darüber hinaus leben gemäß eigenen Aussagen noch weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Nigeria, weshalb nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nichts gegen seine jederzeitige Wiederaufnahme in den Familienverband spricht.

 

In Summe überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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