TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/23 E9 242476-0/2008

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Spruch

E9 242.476-0/2008-8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des A. K., geb.00.00.1963, StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2003, FZ.02 21.838-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 129/2004 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 08.08.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

 

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten Gmünd, vor, dass er deshalb seine Heimat verlassen habe, da seine Frau aus Aserbaidschan stamme und es aus diesem Grund für ihn bzw. sie unmöglich sei dort zu leben. Seine Frau habe Armenien bereits zuvor verlassen.

 

Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt gestand er ein, dass er bei der Bundesgendarmerie nicht die Wahrheit gesagt habe. Er begründet nunmehr das Verlassen seines Heimatlandes im Wesentlichen damit, dass es ihm weder finanziell noch geistig möglich wäre in Armenien zu überleben. Es seien nicht nur finanzielle Gründe gewesen sondern auch geistige. Er sehe keinen Ausweg mehr und empfinde Hoffungslosigkeit. Der Grund liege in der innerstaatlichen Lage der Republik, die vorherrschende Dummheit der herrschenden Stellen und die Löhne würden sehr niedrig sein. Er habe versucht eine Arbeitstelle zu finden. Es sei aber immer Schmiergeld verlangt worden. Die Möglichkeit einer diesbezüglichen Ratenzahlung sei nicht akzeptiert worden.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das ausreisekausale Vorbringen betreffend seiner wirtschaftlichen Ausreisemotive für glaubhaft.

 

Das BAA hat folglich den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshof berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

 

Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene Niederschrift wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).

 

Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt als Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung am 21.10.2008 entschuldigt fern.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1.1. Die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers steht fest. Er verfügt über einen universitären Abschluss und war von 1985 bis 1991 als Lehrer tätig. Danach verrichtete er Gelegenheitsjobs und war auch selbstständig im grenzüberschreitenden Handel mit Waren tätig. Er leidet nicht unter einer behandlungsbedürftigen Krankheit. Seine Eltern, sein Sohn und sein Bruder leben nach wie vor in Armenien. Der Beschwerdeführer hat auch regelmäßigen telefonischen Kontakt mit diesen. Die Ausreise finanzierte er aus eigenen Mitteln und durch finanzielle Unterstützung von Freunden.

 

1.2. Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Motiven Armenien verlassen hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer allfälligen politischen Gesinnung bei der Arbeitsplatzsuche diskriminiert wurde. Relevante Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.

 

2. Zum Herkunftsstaat Armenien:

 

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

 

Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

 

Armenia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)

 

Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)

 

Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)

 

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)

 

Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)

 

Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)

 

Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)

 

Amnesty International Report Armenia 2008

 

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.

 

508.516.80/44613

 

APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht

 

bekommen"

 

APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"

 

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

 

APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain

 

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

 

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen getroffen:

 

I. Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 6, ähnlich BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

 

II. Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

 

III. Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

 

IV. In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt. Die Energieversorgung ist im Wesentlichen gewährleistet. Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.

 

Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

 

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.

 

V. Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet.

 

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wie etwa posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) oder Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente, weil nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien v. 18.6.2008, S 14)

 

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

 

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

 

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt.

 

VI. Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

 

Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.

 

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Ausland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie relativ gute Chancen, Arbeit zu finden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung.

 

Ad I.1.1. Die Identität und Herkunft ergibt sich glaubhaft aus den vorgelegten und für unbedenklich erachteten Dokumenten. Die übrigen Angaben zu diesem Punkt ergeben sich glaubhaft aus den im Wesentlichen gleichbleibenden persönlichen Angaben im Asylverfahren.

 

Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

 

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis hinsichtlich jener Teile seines ausreisekausalen Vorbringens, die als nicht glaubhaft erachteten wurden, den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer Fluchtgeschichte aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden.

 

Wie unter I.1.2. ausgeführt, wurde es durchaus als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Motiven Armenien verlassen hatte. Dies zieht sich im Wesentlichen wie ein roter Faden durch seine Einvernahmen beim Bundesasylamt als auch bei der Beschwerdeverhandlung. Dieses Motiv findet auch in den Berichten durchaus Deckung.

 

Als nicht glaubhaft wird jedoch erachtet, dass die Probleme einen Arbeitsplatz zur finden auf Grund einer tatsächlichen oder ihm unterstellten politischen Gesinnung beruhen würden. Auch wird als nicht glaubhaft erachtet, dass er im Falle einer Rückkehr mit "Verfolgung" zu rechnen hätte, weil er seine politische Meinung kundtat. Der Beschwerdeführer hatte dies in den Einvernahmen beim BAA nicht behauptet. Er problematisierte dahin gehend lediglich, dass er nicht bereit gewesen wäre bzw. nicht in der Lage war Schmiergeld zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu zahlen. Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass er politisch engagiert gewesen wäre und aus diesem Engagement heraus er aus politischen Gründen bei der Arbeitsplatzsuche diskriminiert worden wäre sowie, dass er wegen einer öffentlichen Meinungsäußerung "Verfolgung" durch die Behörden zu gegenwärtigen hätte, geht der Asylgerichtshof von einem späten, gesteigerten und daraus resultierend nicht glaubhaften Vorbringen aus, was im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. Der Beschwerdeführer behauptete auch in der Beschwerdeverhandlung Derartiges nicht konkret. Er gab sogar an, dass er von 1991 bis zur Ausreise Gelegenheitsjobs verrichtet habe. Er habe auch versucht durch selbstständige Tätigkeit, konkret im grenzüberschreitenden Handel von Waren, sich als Geschäftsmann zu etablieren. Das Scheitern dieser Projekte als "Businessman" begründete er im Wesentlichen damit, dass er "wahrscheinlich kein Glück gehabt habe", woraus auch kein Anknüpfungspunkt zu einem GFK-relevanten Motiv gegeben ist. Abgesehen davon, kann aus seinem Vorbringen in der Verhandlung auch nicht erkannt werden, dass es quasi zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gekommen wäre. Eine solche Situation liegt auch nicht bei seinen nach wie vor in Armenien lebenden Familienangehörigen vor. Seine Eltern beziehen eine Rente und sein Bruder, der mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt, arbeitet im öffentlichen Dienst. Der BF war vor der Ausreise auch im Besitz eines Autos, welches er zur Finanzierung der Ausreise verkaufte. Hinsichtlich seinem Verhältnis zur Polizei und Behörden gab er im erstinstanzlichen Verfahren auch an, dass er mit diesen keine Probleme hatte.

 

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung betont hat, dass aus seiner Sicht die politische Lage schlechter geworden sei, betonte er aber auch zugleich, dass sich dies nicht unmittelbar auf seine Person auswirken würde. Er war auch nicht in der Lage konkrete Probleme zu nennen, die er im Falle einer Rückkehr nach Armenien erwarten würde.

 

Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme bei der Bundesgendarmerie unmittelbar nach der Einreise auch gänzlich andere Fluchtgründe angegeben hatte, die er dann aber beim BAA als unwahr deklarierte. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihm dies von den Schleppern geraten worden wäre.

 

Dass viele Armenier für Zwecke eines besseren wirtschaftlichen Fortkommens ihr Heimatland verlassen, spiegelt sich auch in der Berichtslage wieder und führt im Ergebnis dazu, dass das wirtschaftliche Ausreisemotiv im gegenständlichen Fall für glaubhaft erachtet wird.

 

Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen, welche nach Ansicht des Asylgerichtshofes grds. als verlässlich anzusehen sind, Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden in der Verhandlung genannt und deren Inhalt erörtert sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Den getroffenen Feststellungen - soweit diesen hier Entscheidungsrelevanz zukommt - wurde im Rahmen seiner Stellungsnahmemöglichkeit nicht substanziiert entgegengetreten, weshalb die dargestellt Lage als erwiesen angesehen wird.

 

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 129/2004 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

(....).

 

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [die Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Der Beschwerdeführer begründete das Verlassen seines Heimatlandes im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Motiven.

 

Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers kann nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden (vgl für viele andere zB das hg Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl 92/01/0824). (VwGH 17. 6. 1993, 92/01/1081). Für die Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt es nicht nur darauf an, ob der Verlust des Arbeitsplatzes mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe im Zusammenhang steht, sondern auch, dass der Verlust des Arbeitsplatzes dann als Verfolgung gewertet werden kann, wenn damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wäre (vgl zB das hg Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zlen 92/01/0207, 0208). (VwGH 31. 3. 1993, 92/01/0717). Schwierigkeiten bei der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes, noch dazu in einem Land, das schon seit langem eine hohe Arbeitslosenrate und einen hohen Anteil an im Ausland Erwerbstätigen aufweist, stellen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte keine Verfolgung dar. (VwGH 13. 2. 1991, 90/01/0222, 90/01/0223).

 

Im gegenständlichen Fall ergaben sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Ausreisemotive keine glaubhaften Anknüpfungspunkte an ein GFK-relevantes Motiv und seine wirtschaftliche Lage war auch nicht dergestalt, dass es zu einer massiven Bedrohung seiner Lebensgrundlage gekommen ist. Eine derartige Situation ist unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. äußerte der BF diesbezüglich auch keine konkreten Befürchtungen.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

 

Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

 

Der erwachsene Beschwerdeführer, der aktuell unter keiner behandlungsbedürftigen Krankheit leidet, verfügt über eine Hochschulausbildung und war darüber hinaus in Armenien schon gewillt und in der Lage sich durch Gelegenheitsjobs und selbständige Erwerbstätigkeit das zum Überleben notwendige hinzuzuverdienen. Er verfügt auch über Erfahrung im grenzüberschreitenden Handel mit Waren. Im Herkunftsstaat hat er nach wie vor ein familiäres Netz samt Unterkunft. Seine dort lebenden Familienangehörigen sind auch in der Lage ihr wirtschaftliches Fortkommen hinreichend zu bestreiten.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

 

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Schlagworte
Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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