A11 319.571-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde der D.M., geb. 00.00.1989, StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2008, 05 19.728-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von D.M. wird stattgegeben und D.M. gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass D.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige der Elfenbeinküste und am 14.11.2005 ins Bundesgebiet eingereist. Am 16.11.2005 hat sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am 24.11.2005 und 20.12.2006 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2008, Zahl 05 19.728-BAL, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Das Bundesasylamt hat den Antrag der Asylwerberin mit Bescheid vom 15.5.2008, Zahl 05 19.728-BAL, abgewiesen, sowie unter einem festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste aufgrund der allgemeinen dortigen Umstände für alleinstehende junge Frauen nicht zulässig ist, und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen ausschließlich Spruchpunkt 1. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages gem. § 7 AsylG) hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, dass sie einer Mischehe (- der Vater stamme aus dem Senegal) entstamme und Muslimin sei, sodass sie im Heimatland nicht bloß von allgemeinen Bürgerkriegsfolgen betroffen war, sondern (unter Bezugnahme eines der Beschwerde angeschlossenen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) einem erhöhten individuellen Bedrohungspotenzial ausgesetzt war bzw. wäre, da insbesondere Immigranten und Muslimen zielgerichtete Verfolgung drohe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 75 Abs. 1, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Bereits das Bundesasylamt hat die Angaben der Asylwerberin im angefochtenen Bescheid als ausdrücklich glaubwürdig bezeichnet, zumal diese Angaben mit den amtswegig eingeholten Ermittlungsergebnissen zu den allgemeinen Umständen in der Elfenbeinküste zum fraglichen Zeitraum in der von der Asylwerberin angegebenen Region in Einklang gebracht werden können. Das Bundesasylamt hat in der Folge den von der Asylwerberin vorgetragenen Sachverhalt als bloße Betroffenheit von allgemeinen Bürgerkriegsgefahren und bewaffneten Auseinandersetzungen als nicht GFK-relevant qualifiziert und dabei auch auf die Ansicht des UNHCR verwiesen, wonach "Personen, die aufgrund bewaffneter internationaler oder nationaler Auseinandersetzungen gezwungen werden, ihr Heimatland zu verlassen, normalerweise nicht als Flüchtlinge nach dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 gelten. Ihnen wird jedoch im Rahmen anderer internationaler Vertragswerke Schutz gewährt" (Punkt 164 des Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, UNHCR, Genf, September 1979).
Durch die Verwendung des Wortes "normalerweise" in der obzitierten Rechtsansicht des UNHCR ist bereits ersichtlich, dass dennoch im Einzelfall Personen, die im Zuge von bewaffneten Konflikten gezwungen werden ihr Heimatland zu verlassen, als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelten können, wenn es beim Motiv für die nachteiligen Konsequenzen aus dem Bürgerkriegskonflikt Anknüpfungspunkte gibt, die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannt sind.
Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2005 ergibt sich unter dem Punkt 5. "Menschenrechtslage: Gefährdungsprofile" Folgendes:
"Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im September 2002 haben sich Sicherheitskräfte, Milizen und Rebellen zahlreicher Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Personen, die mit der Rebellion in Zusammenhang gebracht werden, sind gefährdet, Opfer zielgerichteter Übergriffe durch die Sicherheitskräfte und Milizen zu werden. In den von Rebellen kontrollierten Gebieten wiederum sehen sich Personen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden, von Verfolgung bedroht.
[ ... ]
Rebellen, SympathisantInnen oder als solche verdächtigte Personen sind zahlreichen Übergriffen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Milizen ausgesetzt. Innerhalb der Sicherheitskräfte zirkuliert eine Liste mit Namen von verdächtigten Personen. IvorerInnen aus dem Norden des Landes, Personen mit typisch nördlichen Namen (z.B. Koulibaly, Ouallara oder Diarra), MuslimInnen, westafrikanische ImmigrantInnen (aus Burkina Faso, Niger, Mali und Guinea) und französische Staatsangehörige werden verstärkt seit 2002 als AnhängerInnen der Rebellen wahrgenommen und erleiden Übergriffe und willkürliche Festnahmen. Im März 2004 und seit November 2004 hat die Gewalt zugenommen. BewohnerInnen von Stadtvierteln in Abidjan (z.B. Adjame, Abobo, Koumassi, Anyama), in denen mehrheitlich muslimische Personen aus dem Norden und ImmigrantInnen ansässig sind, sind Hausdurchsuchungen ausgesetzt. Dabei werden letztere geschlagen, bedroht und bestohlen, ihre Identitätsdokumente werden beschlagnahmt und zerstört. Besonders stark sind die ausländerfeindlichen Ressentiments gegenüber FranzösInnen und ImmigrantInnen aus Burkina Faso. In Abidjan werden Personen burkinischer Herkunft häufig Opfer von Erpressung und Schikanen seitens ivorischer BürgerInnen, der Polizei und des Militärs."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint klar, dass zum damaligen Zeitpunkt Immigranten (und damit wohl auch deren Kinder) einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt waren. Dies bedeutet, dass auch die Asylwerberin selbst - obgleich sie persönlich noch keinen individuell-konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist - als Tochter eines aus dem Senegal zugewanderten Vaters potentiell einem erhöhten Gefährdungspotential unterlag.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ist es nicht notwenig, dass ein Asylwerber bereits konkrete Verfolgungshandlungen erlitten hat, es genügt eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, in dem Sinne, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung vorliegt und sich demgemäß eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Asylwerbers zurecht vor Verfolgungshandlungen fürchten würde. Nach dem oben Gesagten lag dies zum damaligen Zeitpunkt im Falle der Asylwerberin vor, sodass ihre Flüchtlingseigenschaft gegeben war.
Ob sich die Situation mittlerweile zum Besseren gewendet hat, kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, da selbst in dem Falle, dass aktuell keine maßgebliche Verfolgungsgefahr mehr bestünde, damit gem. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Sache nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angewendet würde. Nach diesem Beendigungstatbestand der GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitt A fällt, nicht mehr angewendet, "wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen."
Zur Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.10.2003, Zl. 2002/01/0550, u.a. ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
"Nach dem Gesagten ist das Schicksal der bekämpften Asylentscheidung von der behördlichen Eventualbegründung abhängig, wonach bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einerseits in Uige, wo er unbehelligt habe leben können, eine "inländische Fluchtalternative" vorliegen würde und andererseits "die aktuelle Lage in Angola einer Verfolgung entgegenspräche". Diesen Erwägungen ist indes schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde unter Spruchpunkt II. ihres Bescheides gestützt auf die "extreme Gefahrenlage" in Angola eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG für nicht zulässig erachtete. Damit sind die Annahmen, es liege eine "inländische Fluchtalternative" vor bzw. es sei eine relevante Lageänderung (im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der FlKonv) eingetreten, nicht in Einklang zu bringen (vgl. zum Einen etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl. 2000/20/0111, zum Anderen etwa UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Pkt. 15), weshalb die Asylentscheidung auch von da her keinen Bestand haben kann und der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides vom 6. August 2002 wegen der insoweit prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Damit im Einklang stehend das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2004/01/0287, in dem u.a. Folgendes ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten) wurde:
" ... Damit hat die belangte Behörde ihre Entscheidung der Sache nach auf den Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv gestützt (vgl. dazu Punkt 1. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 4. November 2004, Zl. 2004/20/0216, mwN).
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe.
[ ... ]
Ungeachtet dessen erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch insofern als mangelhaft, als sich die belangte Behörde mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau weder Unterkunft noch familiäre Unterstützung vorfinden, nicht auseinander gesetzt hat. Ob der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde bestreitet - im Herkunftsstaat eine gesicherte Grundversorgung vorfindet, die - losgelöst von den bisherigen Überlegungen - Refoulementschutz nicht erforderlich macht, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Wäre eine gesicherte Existenz jedoch zu verneinen, so könnte dies für den Beschwerdeführer nicht nur unter dem Aspekt von § 8 AsylG von Bedeutung sein, sondern in weiterer Folge auch der Annahme, es sei eine relevante Lageänderung im Sinn von Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv eingetreten, im Wege stehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0372, mwN)."
Hieraus erhellt, dass eine relevante Lageänderung im Hinblick auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht vorliegt, wenn es der Asylwerber angesichts von Umständen, die seine Abschiebung aufgrund drohender Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lassen, ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.
Im konkreten Fall hat das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin in die Elfenbeinküste gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist,
Damit wäre die hypothetische Annahme, es sei eine relevante Lageänderung (im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der FlKonv) eingetreten, nicht in Einklang zu bringen. Die Konsequenz der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet somit für den konkreten Fall, dass der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention mangels Zumutbarkeit der Asylwerberin, dass sie sich unter den Schutz ihres Heimatlandes stellt, nicht angewendet werden kann. Konsequenterweise ist damit zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ihre Flüchtlingseigenschaft jedenfalls gegeben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.