B9 262.462-0/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von R.J. geb. 00.00.1972 alias M.V., geb. 00.00.1970 alias H.S., geb. 00.00.1070 alias H.S., geb. 1971 alias O.J., geb. 00.00.1970 alias A.S., geb. 00.00.1973 alias R.D., geb. 00.00.1972 alias O.Y., geb. 00.00.1070, H.S., geb. 00.00.1970 alias A.D., geb. 00.00.1972 alias R.D., geb. 00.00.1972, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005 , 04 03.492-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R.J. alias M.V. malias H.S. alias H.S. alias O.J. alias A.S. alias R.D. alias O.Y. H.S. alias A.D.u alias R.D. nach Serbien zulässig ist.
III. R.J. alias M.V. malias H.S. alias H.S. alias O.J. alias A.S. alias R.D. alias O.Y. H.S. alias A.D. alias R.D. wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Serbien und am 29.02.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 01.03.2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 07.04.2004 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von 1992 bis 2002 in Deutschland, Berlin, unter den Namen R.J. alias M.V. alias H.S. alias H.S. alias O.J. alias A.S. alias R.D. alias O.Y. H.S. alias A.D. alias R.D. aufhältig gewesen sei. Er habe dort verschiedene Identitäten angegeben, um immer wieder Sozialhilfe zu bekommen.
Im November 2003 wurde er dann von Deutschland in die Heimat abgeschoben. Am 29.02.2004 sei er nach Österreich eingereist, diesmal nicht in der Absicht von Sozialhilfe zu leben, sondern aus rein wirtschaftlichen Gründen, um hier zu arbeiten.
Als Roma bekomme er (Anmerkung: gemeint in der Heimat) keine Arbeit. Es sei überall gleich, als Roma hätte er überall Probleme. Weiters hätte er Probleme mit der Militärpolizei, weil er trotz Vorladung zur Musterung seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe.
Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens Deutschlands ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Schengener Gebiet gültig bis 19.01.2006 verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes K. vom 00.00.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 15, 129 Z1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde durch die BPD am 00.00.2008 ein auf 10 Jahre befristetes rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 01.07.2005, Zahl: 04 03.492-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Nichtableisten des Militärdienstes und die daraus resultierende Verfolgung eine Asylgewährung nicht rechtfertigen würden, zumal die Einberufung nicht auf Grund seiner Nationalität oder politischen Gesinnung stattgefunden hätte. Auch die Angehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Roma und deren schlechte allgemeine Situation reichen für Asylgewährung nicht aus.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und im Rahmen der Berufung behauptet, dass nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, dass er Roma sei. Er würde daher beim serbischen Heer zu Recht eine schlechtere Behandlung befürchten.
In seiner Heimat herrsche Chaos und das Gesetz über Amnestie werde nicht angewendet.
Zum Beweis auch über die Schwierigkeiten Zivildienst zu leisten werden Berichte von Amnesty International zitiert.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und der Ethnie der Roma angehörig.
Er lebte von 1992 bis 2002 in Berlin als Asylwerber unter den Namen R.J. alias M.V. malias H.S. alias H.S. alias O.J. alias A.S. alias R.D. alias O.Y. H.S. alias A.D. alias R.D.. Im November 2003 wurde er von Österreich nach Serbien abgeschoben. Gegen ihn bestand seitens Deutschlands ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Schengener Gebiet gültig bis 19.01.2006.
Am 29.02.2004 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 01.03.2004 einen Asylantrag unter den Nationalen R.J. geb. 00.00.1972, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von 1992 bis 2002 in Deutschland unter den Namen R.J. alias M.V. alias H.S. alias H.S. alias O.J. alias A.S. alias R.D. alias O.Y. H.S. alias A.D. alias R.D. aufhältig gewesen sei.
Die Aliasnamen hätte er zur Erlangung von Sozialleistungen angegeben. In Österreich wolle er jetzt arbeiten.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig.
Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Militärdienstes.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ableistung des Militärdienstes als Roma anders behandelt würde als die übrige Bevölkerung. Es wird auch diesbezüglich auf die Feststellungen der Erstbehörde zur Situation in Serbien vollinhaltlich verwiesen.
Weiters wird auf die Feststellungen zum Wehrdienst in Serbien und zur Möglichkeit Zivildienst zu leisten vollinhaltlich verwiesen.
Auch die im Anschluss wiedergegebenen aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes (Stand 08.09.2008) zur Situation der Roma in Serbien decken sich mit denen des Bundesasylamtes wobei sich in vielen Bereichen die Situation der Roma weitgehend verbessert hat.
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes "SERBIEN - ROMA"
Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).
Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16)
Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-)Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem
Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 20)
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt je nach Zählweise zwischen 20% und 33%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Serben gelingt es nur, sich durch Schwarzarbeit ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.
Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 19)
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In diesen Siedlungen haben sich auch viele der aus dem Kosovo geflüchteten Roma niedergelassen. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind.
Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen in der Regel nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 14).
In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)
Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.
(Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)
Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16)
Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia (includes Kosovo), Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008, Seite 24) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007, Seite 23)
Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite16; UK Home Office:
Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).
Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 13)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007
Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final
UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006
U.S. Department of State: Serbia (includes Kosovo), Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008
Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007"
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Aufenthalte, Asylantragstellungen im In- und Ausland, sowie die verwendeten Identitäten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststelllungen über die Situation der Roma in Serbien sowie die zum Wehrdienst in Serbien ergeben sich ebenfalls aus den angegeben Quellen.
Die Fluchtgründe werden als nicht glaubwürdig erachtet, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass seine Motivation sich in Österreich aufzuhalten die Möglichkeit zu arbeiten war. Obgleich die Situation der Roma in Serbien nach wie vor verbesserungswürdig ist und es in Einzelfällen zu Übergriffen kommen kann, so kann man dennoch nicht von einer allgemeinen Verfolgung dieser Ethnie in Serbien sprechen. Dies geht aus den von der Erstinstanz verwendeten Länderfeststellungen eindeutig hervor. Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung rügt, dass diese nicht aktuell seien, so wird auf die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes (Stand 2008) verwiesen, die die Einschätzung des Bundesasylamtes nicht nur bestätigen, sondern auch eine eindeutige Tendenz zur Verbesserung der Lage zeigen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung behauptet, die Erstbehörde hätte nicht festgestellt, dass er Roma sei, wird auf Seite 4 des Bescheides verwiesen, wo bei den Feststellungen ausdrücklich steht: "Der Ast. ist Staatsangehöriger von Serbien Montenegro, der Ethnie der Roma angehörig und illegal ins Bundesgebiet eingereist." Betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Ungleichbehandlung beim serbischen Militär auf Grund seiner Ethnie als Roma wird ebenfalls vollinhaltlich auf die ausführliche Darstellung der Erstinstanz verwiesen woraus hervorgeht, dass in Serbien alle männlichen Staatsbürger, unbeachtlich ihrer Ethnie, im Alter von 18 bis 60 Jahren wehrpflichtig sind. Wie oben bereits festgestellt ist die Diskriminierung von Minderheiten durch die Behörden illegal, und sollte es dennoch durch einzelne Organwalter Verfehlungen geben so sind die Behörden gewillt den Roma ausreichend Schutz zu gewähren.
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Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist von einer Senatszuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftlich schlechte Lage als auch die staatliche Verfolgung wegen der Nichtableistung des Militärdienstes fallen unter den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention. Hier wird auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen, die auszugsweise wiedergegeben werden:
"Das Vorbringen des Ast, er würde den Wehrdienst in Serbien Montenegro nicht ableisten wollen, kann nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziert eben so wenig die Flüchtlingseigenschaft wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung (vgl. Erk. des VwGH v. 10.3.1994, Zl. 94/19/0257). Da der Ast. nicht dargetan hat, ausschließlich wegen seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung einberufen zu werden oder dass mit Ihrer Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre, oder dass dem Ast. eine ungleich höhere Strafe als Deserteuren bzw. Wehrdienstverweigerern anderer Nationalität drohte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den Ast. gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der in der Genfer Konvention aufgezählten Gründe handelte.
Soweit der Ast. grundsätzlich geltend macht, Angehöriger einer Minderheit, ethnischer Roma zu sein, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen den Ast. und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen (siehe u.a. UBAS vom 17.11.2004, GZ: 253.119/0-IV/44/04, UBAS vom 20.01.2005, GZ: 230.189/6-XII/36/04, UBAS vom 21.01.2005, GZ. 241.082/0-IV/44/03)."
Auf Grund obiger Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und ist eine Asylgewährung aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nach Ansicht der erkennenden Behörde der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG nach Serbien zulässig ist.
Ad III.)
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Diesbezüglich ist zunächst - bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2005, Zl. 2005/20/0108 - anzumerken, dass die Ausweisung als zielstaatsbezogenen Ausweisung zu formulieren ist.
Bezüglich Spruchpunkt III. werden die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. In der Berufung wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten .
Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Die Ausweisung stellt daher jedenfalls keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz diesbezüglichem Antrag; vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 - abgesehen werden, da im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird.
Diese Vorraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in seiner Berufung den Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht in ausreichender Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.