D6 319331-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des S.G.geb. 00.00.2000, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2008, FZ. 07 11.631-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der minderjährige Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 319330-1/2008, die als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 13.12.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1. Mit Bescheid vom 25.4.2008 wies das Bundeasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG), ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchteil III.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 319330-1/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen hat und infolge deren Beschwerde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Mutter des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen; hinsichtlich Spruchteil II. und III. wurde der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, weshalb die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren inhaltlich von der Entscheidung im Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers abhängig ist, d.h. dass auch die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen und der vorliegende Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt war.