TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/24 99/11/0198

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2001
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in O, vertreten durch Dr. Johann Eder, Dr. Robert Kundmann und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. April 1999, Zl. 5/04-14/1428/4-1999, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorgelegten Verwaltungsakt erliegt eine auf Grund automatischer Überwachung erfolgte Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. August 1998, der zufolge ein unbekannter Lenker angezeigt werde, weil er mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW am 4. Juli 1998 um 16.59 Uhr in Salzburg, M.-Bundesstraße bei Kilometer 4,8 in Fahrtrichtung stadtauswärts, gemessen von einem Radargerät Multanova 6 FA/350 (die Filmnummer ist angegeben), die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet habe und statt der erlaubten Geschwindigkeit (von 50 km/h) 93 km/h gefahren sei. Von der registrierten Fahrgeschwindigkeit seien 5 % abgezogen worden. Lichtbilder seien vorhanden. Das im Verwaltungsakt ebenfalls erliegende Lichtbild zeigt (die Kennzeichennummer stimmt mit der Anzeige überein) als einziges Fahrzeug dasjenige des angezeigten Lenkers, wobei eine registrierte Geschwindigkeit von 98 km/h aufscheint.

Nach Einholung einer Lenkerauskunft wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. November 1998 bestraft. Als erwiesen wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe am 4. Juli 1998 um

16.59 Uhr in Salzburg, M.-Bundesstraße, Kilometer 4,8, in Richtung stadtauswärts mit einem dem Kennzeichen nach bezeichneten PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 93 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (die Filmnummer war angegeben). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen. Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Mandatsbescheid vom 7. Jänner 1999 entzog die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides und sprach zugleich aus, dass während dieses Zeitraumes eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden dürfe. Als Rechtsgrundlage waren § 24 des Führerscheingesetzes (FSG), § 57 AVG und §§ 7, 26 und 29 FSG angeführt. In der Begründung wurde nur ausgeführt, der vorliegende Sachverhalt sei im Hinblick auf den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. November 1998, wonach der Beschwerdeführer eine der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen (gemeint: eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h) begangen habe, als erwiesen anzunehmen.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit "jedenfalls weniger als um 40 km/h" überschritten bzw. habe er eine weit geringere Geschwindigkeit als 90 km/h eingehalten. Ausdrücklich werde die Richtigkeit einer allfälligen Radarmessung bestritten. Für die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerätes seien neben einer erforderlichen gültigen Eichung, deren Vorliegen vorsichtshalber bestritten werde, auch mehrere andere Faktoren maßgeblich, wie etwa der Messwinkel, die allgemeine Fahrsituation, ob noch andere Fahrzeuge im Messbereich gewesen seien, welche offensichtlich eine allenfalls tatsächlich erfolgte Radarmessung erheblich zu seinen Ungunsten beeinflusst hätten.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bestätigte mit Bescheid vom 21. Jänner 1999 den Mandatsbescheid und entzog dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B C, F und G auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab 12. Jänner 1999, der Zustellung des Mandatsbescheides. Zugleich wurde ausgesprochen, dass während dieses Zeitraums eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden dürfe. Die aufschiebende Wirkung wurde einer allfälligen Berufung aberkannt. Als Rechtsgrundlage waren § 24 FSG, § 64 AVG und §§ 7 und 26 FSG angegeben. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. November 1998 wegen einer "derartigen" Geschwindigkeitsüberschreitung (der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) vom 4. Juli 1998 rechtskräftig bestraft worden sei. Seine in der Vorstellung dargelegten Gründe könnten keine Berücksichtigung finden.

In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorstellungsausführungen.

Über Ersuchen des Landeshauptmannes von Salzburg legte die Bundespolizeidirektion Salzburg mit Schreiben vom 19. April 1999 einen Bericht ihrer Verkehrsabteilung-Radargruppe vom 12. April 1999 vor. Diesem Bericht zufolge sei am 3. Juli 1999 (gemeint offensichtlich: am 3. Juli 1998) um 09.33 beim stationären Radargerät in der M.-Bundesstraße der Quarztest durchgeführt worden, welcher ohne Störungen verlaufen sei. Das Foto werde beigelegt, ebenso der Eichschein über die am 22. Oktober 1996 durchgeführte Eichung. In der Beilage findet sich im Verwaltungsakt sowohl das Vergleichsfoto als auch der Eichschein vom 22. Oktober 1996 für das verwendete Radargerät.

Ohne diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vorzuhalten, gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 29. April 1999 gemäß §§ 24 Abs. 1 und 26 Abs. 3 FSG iVm § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG und 64 Abs. 2 AVG keine Folge. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Salzburg nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, des Berufungsvorbringens sowie der einschlägigen Rechtslage aus, es stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer mit der Strafverfügung vom 5. November 1998 wegen einer am 4. Juli 1998 begangenen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden sei. Hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bestehe auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung zwar keine Bindungswirkung. Wie sich aber aus dem Strafakt ergebe, sei die Geschwindigkeitsfeststellung auf Grund automatischer Überwachung mit einem Radargerät Multanova 6 FA/250 erfolgt, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit entsprechend den Verwendungsbestimmungen 5 km/h abgezogen worden seien, sodass die "gefahrene" Geschwindigkeit 93 km/h betragen habe. Die gemessene Geschwindigkeit habe, wie sich auch aus dem Radarfoto ergebe, 98 km/h betragen, weshalb die "gefahrene" Geschwindigkeit mit 93 km/h jedenfalls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten habe. Aus dem im Akt angeschlossenen Radarfoto ergebe sich auch, dass sich im Messbereich kein anderes Fahrzeug befunden habe, sodass gegen die mit einem geeichten Radargerät festgestellte Geschwindigkeit - laut Eichschein sei die Eichung am 22. Oktober 1996 erfolgt und damit bis 31. Dezember 1999 gültig - keine Bedenken bestünden, zumal auch die der gegenständlichen Messung vorangegangene Kontrollmessung keinen Mangel ergeben habe. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Radarmessung zu bestreiten, und lediglich behauptet habe, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur gering überschritten zu haben, seien gegen die Richtigkeit der mit einem geeichten Radargerät erfolgten Radarmessung keine begründeten Bedenken hervorgekommen, weshalb in unbedenklicher Weise davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Messung im Tatortbereich eine Mindestgeschwindigkeit von 93 km/h eingehalten habe und der Entzugstatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG zweifelsfrei erfüllt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die Behörde erster Instanz ihre Entzugsmaßnahme erst nach Abschluss des Strafverfahrens erster Instanz habe setzen dürfen und in diesen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Wertungsvorschrift des § 66 Abs. 3 KFG 1967 - nunmehr §§ 7 und 5 FSG - nicht zum Tragen komme, sei jedenfalls aber von einem Mangel an Verkehrszuverlässigkeit auszugehen, sodass es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden könne, im Sinne der Vorschrift des § 64 Abs. 2 AVG der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten:

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

§ 26.

...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

...

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

..."

Die belangte Behörde erkannte - anders als noch die Behörde erster Instanz - im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses lediglich auf den Umstand bezieht, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung aber keine solche Bindungswirkung besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0233, mwN). Zur Klärung, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG verwirklicht hatte, hatte die belangte Behörde somit selbstständig die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.

Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass die Geschwindigkeitsfeststellung auf Grund der automatischen Überwachung mit einem Radargerät des Typs Multanova 6 FA/250 erfolgt sei, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit entsprechend den Verwendungsbestimmungen 5 km/h abgezogen worden seien, sodass die "gefahrene" Geschwindigkeit 93 km/h betragen habe. Die gemessene Geschwindigkeit habe, wie sich auch aus dem Radarfoto ergebe, 98 km/h betragen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbare Feststellungen der belangten Behörde zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses Beschwerdevorbringen ist unbegründet. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, dass die Radarmessung eine Geschwindigkeit von 98 km/h ergeben habe (dies stimmt auch mit dem oben erwähnten Radarfoto überein), dass aber - zu Gunsten des Betroffenen - entsprechend den Verwendungsbestimmungen 5 km/h abgezogen worden seien und die belangte Behörde demnach von einer "gefahrenen" Geschwindigkeit von 93 km/h ausgehe. Der Beschwerdeführer tritt der weiteren Feststellung der belangten Behörde, im Messbereich habe sich kein anderes Fahrzeug befunden (auch dies steht mit dem im Akt erliegenden Radarfoto im Einklang), nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Feststellung, ebenso wie diejenige zur Eichung des Gerätes, dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten hat, angesichts des im Verwaltungsakt erliegenden, von der Behörde zutreffend wiedergegeben Eichscheines ist allerdings nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers (mangelnder Einräumung des Parteiengehörs) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der Beschwerdeführer hat sich im gesamten Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, kategorisch das Ausmaß der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestreiten, hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde sachverhaltsbezogen konkret ausgeführt, was gegen eine korrekte Messung durch das stationäre Radargerät sprechen könnte.

Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, dass die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG ausgegangen ist, weshalb die darauf gestützte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in dem durch § 26 Abs. 3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass dieser die bereits durch die Erstbehörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG bestätigte, ist ihm in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, dass dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären (vgl. z.B. das hg.

Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0145).

     Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1

VwGG als unbegründet abzuweisen.

     Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110198.X00

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten