D14 248488-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der D.A., 00.00.1964 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2004, FZ.
03 09.854-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von D.A. vom 23.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2004, Zl. 03 09.854-BAW, wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von D.A. nach Moldawien zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die nunmehrige Beschwerdeführerin gelangte nach eigenen Angaben am 23.12.2002 in das Bundesgebiet, am 31.03.2003 stellte sie den gegenständlichen Asylantrag.
Der gegenständliche Asylantrag wurde quer durch das erstinstanzliche Verfahren dahingehend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Moldawien bzw. der Ortschaft C. stamme, sie sei moldawischer Staatsbürger.
Vorangehend war der Ehegatte D.G. im Mai 2001 eingereist und hatte ebenfalls Asyl beantragt, dies mit folgender Begründung:
Er sei nach Österreich ausgereist, weil er im Jahre 1992 für sechs Monate in Transnistrien gekämpft habe. Nach dem Krieg sei "einige Zeit vergangen", doch dann seien die Kommunisten an die Macht gekommen. Die Kommunisten hätten ihn und seine Familie bedroht, er habe sich mit seiner Frau beraten und beschlossen, dass sie wegfahren müssten. Die Kommunisten seien im Februar 2001 an die Macht gekommen, er könne das genaue Datum des Beginns der Drohungen nicht nennen, er sei von diesen bedroht worden, weil er "gegen sie gekämpft habe". Auf die Frage, warum er erst im April 2003 einen Asylantrag einbringe, wo er nach eigenen Angaben bereits am 28.05.2001 illegal eingereist sein will, gab dieser an, dass er "hier gelebt habe". Er habe die Organisation (gemeint: das Bundesasylamt) nicht gekannt, deshalb erst jetzt einen Antrag eingebracht.
Die Beschwerdeführerin selbst schilderte wiederum, dass sie Moldawien deshalb verlasen habe, weil sie Schlepper bei Gericht angezeigt habe, sie habe Geld für eine - erfolglose - Schleppung zurück haben wollen, die angezeigten Männer hätten sie bedroht. Sie habe die Anzeige zurückgezogen, auch der Mann sei bedroht worden, er habe auch Probleme wegen "Parteisachen".
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, welcher damit begründet war, dass das Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft sei, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, die Beschwerdeführerin wurde durch den Asylgerichtshof am 14.10.2008 ebenso wie ihr Ehegatte G. sowie die inzwischen ebenfalls nach Österreich nachgereiste Tochter L. ergänzend einvernommen.
Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde zur vorliegenden Beschwerde wiefolgt erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.
Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 31.03.2003 gestellt, der - keinen Abspruch über die Ausweisung enthaltende - erstinstanzliche Bescheid wurde am 03.03.2004 erlassen. Das gegenständliche Berufungsverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage einer Ausweisung im gegenständlichen Fall - da die Behörde erster Instanz nicht darüber abzusprechen hatte - nicht zu entscheiden ist.
Ad I)
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Der Asylgerichtshof verweist an dieser Stelle auf das Erkenntnis vom 21.10.2008 betreffend den Ehegatten G., GZ D14 247488-0/2008/4E, worin in der Beweiswürdigung zum Vorbringen wie folgt ausgeführt wurde:
"Wie auch das Bundesasylamt kann der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich in der Vergangenheit drohende Verfolgung durch "die Kommunisten" wegen seiner Teilnahme am Krieg in Transnistrien im Jahre 1992 nicht glauben, das Gesamtvorbringen erweist sich vielmehr als eine wilde Aufeinanderfolge von widersprüchlichen Schilderungen, was insbesonders nach einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Instanzen bzw. bei einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Ehegattin zu Tage tritt.
So fällt bereits bei kleinen Details auf, dass der Beschwerdeführer offenkundig versucht, falsche Angaben zu seinem Vorleben und zu seiner Person zu tätigen, da er etwa beim Bundesasylamt davon spricht, dass er im Jahre 2000 problemlos einen Reisepass in Moldawien ausgestellt erhalten habe. Da der Beschwerdeführer nur eine einzige Kopie eines eindeutig noch aus Zeiten der Sowjetunion stammenden Reisepasses im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegt hat, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass dies nicht der im Jahre 2000 in Moldawien ausgestellte Reisepass sein kann und beharrte der Beschwerdeführer ursprünglich darauf, dass er eine Kopie jenes Passes vorlege, den er auch beim Bundesasylamt gemeint habe. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt noch davon gesprochen habe, dass er den im Jahr 2000 ausgestellte Reisepass, mit dem er zudem angeblich mit einem Touristenvisum für Deutschland legal Moldawien verlassen haben will, doch "aus Versehen in der Waschmaschine mitgewaschen haben will" und diesen Reisepass wegen Unlesbarkeit weggeworfen haben will, gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen erstinstanzlichen Angaben an, dass er den gewaschenen Reisepass womöglich doch habe "trocknen lassen", deshalb könne er heute eine Seite davon vorlegen. Der Beschwerdeführer korrigierte, dass er den Reisepass nicht in Österreich, sondern bereits zuhause in Moldawien weggeworfen habe, dann habe er ihn aber wieder gefunden. Warum der Beschwerdeführer zu ein und demselben Reisepass verschiedene Versionen in zwei Instanzen vorträgt und warum der Beschwerdeführer ganz offensichtlich jenen moldawischen Reisepass aus dem Jahr 2000, in dem sich angeblich ein Visum befinden soll, dem Asylgerichtshof nicht vorzulegen bereit ist, muss somit den Grund darin haben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, wahrheitskonforme Angaben zu tätigen, da er beispielsweise beim Bundesasylamt einen aus früheren Zeiten der Sowjetunion stammenden Reisepass niemals behauptet hat und selbst geschildert hat, dass er außer dem im Jahr 2000 in K. ausgestellten moldawischen Reisepass keinerlei Dokumente besitzt. Warum darüber hinaus der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, wie dargestellt, die Existenz weiterer Dokumente verneint hat, nach Einreise der eigenen Tocher L. jedoch zum Beweis der Vaterschaft beispielsweise ein moldawischer Personalausweis des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1998 vorgelegt wurde, dies alles ist höchst unerklärlich.
Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Probleme mit den Kommunisten ist wiederum dermaßen widersprüchlich, vergleicht man die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Instanzen und insbesonders auch die Angaben der eigenen Ehegattin, dass einzig der Schluss übrig bleibt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein erfundenes Vorbringen erstatten, um dadurch über das Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nehmen zu können. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Tätigkeit in Transnistrien, weshalb er ja neun Jahre später von den Kommunisten verfolgt worden sein will, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einzig angeben kann, dass er ein einfacher Soldat gewesen sei und bei den Carabinieri gekämpft habe. Wer konkret der Kommandant seiner militärischen Einheit in Transnistrien gewesen sei, bei welcher konkreten Einheit er gedient habe, all das konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht beantworten, offensichtlich um eine Verifizierung seiner Angaben unmöglich zu machen. Völlig unerklärlich ist, warum der Beschwerdeführer als einfacher Soldat nach neun Jahren in das Blickfeld der Kommunisten geraten sein sollte, der Beschwerdeführer bleibt jegliche Erklärung dafür schuldig, warum die Kommunisten einen Staatsbürger, der vor neun Jahren für ein eigenständiges Moldawien und gegen die Abspaltung von Transnistrien gekämpft hat, bedrohen sollte. Der Beschwerdeführer schildert diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung, dass er auch "bei der Volksfront" Mitglied gewesen sei und an Meetings teilgenommen habe, was wiederum nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nach der politischen Betätigung befragt wurde, der Beschwerdeführer hat jedoch jegliche Parteimitgliedschaft ausgeschlossen (AS 25). Da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt darauf zu sprechen gekommen ist, jemals bei der Volksfront sich an irgendwelchen Meetings beteiligt zu haben, ist dieses Vorbringen somit vollkommen unglaubwürdig.
Genauso unerklärlich ist, warum der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben annähernd zwei Jahre im Bundesgebiet illegal aufhältig gewesen sein will, bevor er erstmals um Asyl angesucht hat. Sofern der Beschwerdeführer die Behauptung aufstellt, dass er zwei Jahre lang nichts von der Existenz des Bundesasylamtes gewusst habe, ist dieses Vorbringen erneut völlig unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer eingestehen musste, dass er in dieser Zeit bei Freunden in Österreich gelebt habe, manche dieser Freunde sollen moldawische Asylwerber gewesen sein. Warum der Beschwerdeführer somit in den zwei Jahren nicht auf die Idee gekommen ist, die moldawischen Freunde, die zum Teil auch Asylwerber waren, ganz einfach nach der Adresse jener Behörde zu fragen, wo sie selbst das eigene Asylverfahren bestreiten, dies ist vollkommen unnachvollziehbar und ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei wahrheitskonforme Angaben tätigen will.
Vollkommen unnachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt überhaupt keine Angaben dazu tätigt, dass seiner Familie angeblich noch andere Probleme in Moldawien drohen, welche nämlich die eigene Ehegattin in ihrem Asylverfahren schildert. So muss der Beschwerdeführer eingestehen, dass die eigene Ehegattin eine ganz andere Fluchtgeschichte vorträgt, wonach nämlich angeblich die ganze Familie in Moldawien von Kriminellen erpresst worden sein soll, die Ehegattin des Beschwerdeführers schildert in ihrem Asylverfahren, dass die Familie deshalb Probleme habe, weil sie selbst von Schleppern das Geld für die erfolglose Schleppung nach Österreich eingeklagt habe, deshalb sei sie von Oktober 2000 bis April 2001 von den unbekannten Männern bedroht worden. Wenn aber nach den Angaben der eigenen Ehegattin bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers es zu massiven Bedrohungen durch Schlepper oder durch sonstige kriminelle Personen gekommen sein soll, der Beschwerdeführer diese Bedrohung jedoch in seinem eigenen Asylverfahren niemals erwähnt hat, dann ist aus Sicht des Asylgerichtshofs die einzig logische Konsequenz, dass die beiden Beschwerdeführer ein erfundenes Vorbringen erstatten, aufgrund der Widersprüche ist jegliche andere Erklärung ausgeschlossen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers schildert etwa in ihrem eigenen Asylverfahren beim Bundesasylamt, dass die ganze Familie immer von diesen kriminellen Menschen bedroht worden sei, der Ehegatte habe als einziger ein Visum erhalten und sei er deshalb alleine ausgereist.
Da der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht einmal angeben will oder kann, ob die eigene Ehegattin den Schlepper oder den Geldgeber jemals in Moldawien bei der Polizei oder bei Gericht angezeigt hat, jedoch nicht erklärbar ist, warum die Ehegatten sich über so wichtige Details ihrer Ausreise zu keinem Zeitpunkt unterhalten haben, ist evident, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers offenkundig nur aus wirtschaftlichen Gründen Moldawien verlassen hat. Wahrheitswidrig sind die Angaben des Beschwerdeführers auch weiters dahingehend, wenn er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon spricht, dass die Probleme seiner Ehegattin mit den Schleppern erst nach seiner Ausreise eingesetzt haben sollen, da die eigene Ehegattin schildert, dass die Bedrohungen der gesamten Familie bereits von Oktober 2000 bis April 2001 angedauert hätten, wobei dieser Zeitraum wiederum jedenfalls vor der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus Moldawien und vor seinem Eintreffen in Österreich liegt. Die eigene Ehegattin des Beschwerdeführers kann darüber hinaus nicht einmal angeben, bei welcher konkreten Partei der Beschwerdeführer denn an Meetings teilgenommen haben will, die Ehegattin erwähnt, dass sie angeblich von zwei Kriminellen namens A.V. und V.A. bedroht worden sein soll, was wiederum im völligen Widerspruch mit den Angaben vor dem Bundesasylamt steht, wo die Ehegattin behauptet hat, dass sie nur einen in der kriminellen Gruppe kenne, dieser heiße I.B.. Wie dargestellt bestätigt die Ehegattin des Beschwerdeführers im Gegensatz zu dessen Angaben, dass die Probleme mit den Schleppern bzw. den Geldgebern für die ganze Familie bereits während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Moldawien eingesetzt hätten, ohne aber eine Erklärung dafür liefern zu können, dass der Beschwerdeführer selbst von diesen Problemen beim Bundesasylamt noch gar keine Ahnung hatte und auch in der Beschwerdeverhandlung nur sehr rudimentäre Angaben dazu tätigen kann. Auffallend ist weiters, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt noch erwähnt, dass sie auch bei einem Gericht in Moldawien Klage gegen die Schlepper eingebracht habe, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wird nur mehr davon gesprochen, dass eine Anzeige bei der Polizei eingebracht worden sei, die Polizei habe jedoch die Anzeige nicht weitergeleitet, dies wegen der Korruption in Moldawien. Warum die Ehegattin des Beschwerdeführers auf die gleiche Frage beim Bundesasylamt noch erzählt hatte, dass sie selbst Anzeige wegen der erfolgten Drohungen wieder zurückgezogen habe, ist letztlich unerklärlich, in Summe kommt der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass die Beschwerdeführer verschiedenste unwahre Schilderungen tätigen, sodass in Summe nach nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht einmal klar ist, vor wem die Familie tatsächlich ausgereist sein will, nämlich vor "den Kommunisten", den erfolglosen Schleppern oder aber jenen Personen, die (auch das ist eine Variante, die vorgetragen wurde) manchen Familienmitgliedern das Geld für die Schleppung nach Österreich vorgestreckt haben sollen.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Asylgerichtshof schildert, dass das eigene Haus seiner Ehegattin bereits vor ihrer Ausreise aus Moldawien im Jahr 2002 an die Geldgeber überschrieben worden sei, die Ehegattin des Beschwerdeführers schildert wiederum, dass dies erst im Jahr 2007, zum Zeitpunkt der Schleppung der Tochter L. nach Österreich, erfolgt sei, sodass in Summe das Gesamtvorbringen schlichtweg unglaubwürdig ist und somit auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann. Andere schwerwiegende Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Moldawien sprechen würden, wurden im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen."
Aus den selben Gründen wie im Verfahren betreffend den Ehegatten kann der Asylgerichtshof angesichts der unauflösbaren Widersprüche das Vorbringen nicht glauben, das individuelle Vorbringen kann somit der rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden.
Ad II)
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124
Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf
§ 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Gemäß
§ 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf
§ 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf
§ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gem. § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl
Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.)
§ 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH
v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei
anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem
Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine an asylrelevante Merkmale i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK anknüpfende Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen verwiesen.
Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angebliche Bedrohung des Ehegatten durch "die Kommunisten" bzw. irgendwelche Kriminelle wie dargelegt als nicht glaubhaft erwiesen hat, gibt es letztlich keinerlei Grund, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Moldawien einer reellen Gefährdung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Abgesehen von der nicht glaubhaften Bedrohung durch Kommunisten bzw. Kriminelle hat die Beschwerdeführerin nichts diesbezügliches vorgetragen, irgendwelche schwerwiegenden Krankheiten oder sonstige Gefährdungen, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK kommen könnten, wurden im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen.
Da das Gesamtvorbringen der gesamten Familie der Beschwerdeführerin vollkommen konstruiert ist, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch weiters anzunehmen, dass die Familie in Moldawien sogar noch über eine Wohnmöglichkeit verfügt, worauf etwa die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren der Tochter L. hindeuten, diese etwa am 15.10.2007 als gesetzlicher Vertreter davon spricht, dass sich ein Originalreisepass noch im Haus in C. in einem Safe befinde, das Haus sei zugesperrt und eine Bekannte namens V.M. würde auf das Haus aufpassen (AS 85, Akt des BAA betreffend die Tochter D.L.).
Auch vor diesem Hintergrund ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sämtliche Angaben zum persönlichen und familiären Umfeld wahrheitswidrig sind, sodass eine realistische Gefährdung gem. Art. 3 EMRK nicht erkennbar ist.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.