TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/24 C15 401146-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2008
beobachten
merken
Spruch

C15 401.146-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des S.S., geb. 00.00.1971, StA. Indien, p.A. Römergasse 44/12a, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, FZ. 08 02.256-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass mit einem russischen Visum legal verlassen, ist am 05.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am folgenden Tag, dem 06.03.2008, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost gab er im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei am 07.08.2007 mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, als ihn zwei unbekannte Männer gebeten hätten, sie mitzunehmen. Da sie zu dritt unterwegs gewesen seien, sei er dann von der Polizei aufgehalten worden. Die beiden Männer hätten versucht zu fliehen, seien festgenommen worden und man hätte einen Revolver bei ihnen gefunden. Daher sei auch der Beschwerdeführer festgenommen worden und sei nach seiner Entlassung mehrmals verfolgt, wieder verhaftet und misshandelt worden. Aus Angst vor der Polizei habe er sein Heimatland verlassen.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2008 und am 23.07.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen und wurde sowohl das Vorbringen vom 11.03.2008 als auch das Vorbringen vom 23.07.2008 im Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, FZ. 08 02.256-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2008, FZ. 08 02.256-BAW, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei der Schilderung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer um ein vages, formularmäßig vorgetragenes, teils gravierend widersprüchliches, realitätsfremdes Gedankengebilde gehandelt habe, und sohin der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass er aus Angst vor einer neuerlichen Verfolgung das Land verlassen und daher niemanden darüber informiert habe. Ferner sei es nicht leicht, Dokumente aus Indien zu besorgen und könne ihm die Behörde dies nicht als mangelnde Mitarbeit im Verfahren vorwerfen. Er sei nur einmal von der Polizei für 20 Tage festgenommen worden. Bei der ersten Einvernahme sei er sehr verwirrt gewesen und daher würde die angegebnene Festnahmedauer von neun Tagen einem Missverständnis entstammen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da nicht versucht worden sei, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, sondern diese ohne weitere Bemühungen gegen ihn verwendet worden seien. Die Polizei habe im Haus seiner Eltern nach ihm gesucht, da sich seine Familie bereits während seiner Inhaftierung für ihn eingesetzt habe. Er sei Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe ihn auf eine Liste zusammen mit Verbrechern gesetzt und verdächtige ihn, zu einer Gruppe zu gehören, die kriminelle Handlungen plane. Aus diesem Grund sei er verhaftet, lange Zeit festgehalten und misshandelt worden. Dann sei kurz vor dem "02.10." nochmals nach ihm gesucht worden, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt bereits vor der Polizei versteckt habe. Er wäre auch in einem anderen Landesteil nicht sicher. Der Beschwerde beigelegt war die Kopie des indischen Führerscheins des Beschwerdeführers.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. In seinem Heimatland lebte er mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern in P. im Distrikt H. in einem gemieteten Haus. Die Eltern des Beschwerdeführers leben ebenfalls im Distrikt H. und zwar im Dorf A.. Der Beschwerdeführer war in H. seit dem Jahr 1992 bis zu seiner Ausreise zunächst als technischer Zeichner, dann als Ingenieur in einem Textilunternehmen beschäftigt. Er hat sein Heimatland legal mit seinem eigenen gültigen Reisepass mit einem russischen Visum verlassen und ist am 05.03.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.03.2007 gestellt.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, und es gibt auch keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Weites war er nie politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung in Indien.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

 

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Der Asylwerber verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Ferner hat der Beschwerdeführer auch keine privaten Bindungen an Österreich; insbesondere liegt keine besonders fortgeschrittene Integration vor.

 

1.2. Zur relevanten Situation in Indien:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Situation in Indien (vgl. Seite 15 bis 22 des erstinstanzlichen Bescheides) an und erhebt sie zum Bestandteil dieses Erkenntnisses. Bis zum Entscheidungsdatum des Asylgerichtshofs sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der relevanten Ländersituation bekannt geworden.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Person, zur legalen Ausreise aus Indien, zur Asylantragstellung, zu den familiären Bindungen (sowohl im Heimatland als auch in Österreich bzw. Bereich der Europäischen Union) und zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2008 und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.03.2008 und am 23.07.2008, welches hinsichtlich dieser Feststellungen weitgehend widerspruchsfrei und daher glaubwürdig ist, sowie aus den Verwaltungsakten.

 

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, und es keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn gibt sowie, dass er nie politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung in Indien war, ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

Das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers erachtet der Asylgerichtshof für unglaubwürdig, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgegangen werden kann. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, waren die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Festnahme(n) äußerst widersprüchlich. So gab er im Rahmen der Erstbefragung am 06.03.2008 an, dass er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, als ihn zwei unbekannte Männer gebeten hätten, sie mitzunehmen. Da diese einen Revolver bei sich gehabt hätten, sei auch er im Zuge einer Polizeikontrolle festgenommen worden. Nach seiner Entlassung habe ihn die Polizei mehrmals verfolgt, wieder verhaftet und misshandelt. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.03.2008 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er niemals im Gefängnis, jedoch zweimal in Polizeihaft gewesen sei und zwar einmal für 20 Tage und einmal für 9 Tage. Zu seinen Fluchtgründen befragt, verwies er lediglich auf die Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung.

 

Hingegen machte er im Rahmen der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.07.2008 eindeutig widersprechende Angaben, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausführlich dargelegt hat. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, als er einen unbekannten Mann am Straßenrand gesehen habe, der in ersucht habe, ihn mitzunehmen. Erst ca. drei Kilometer später sei der zweite Mann - ein Freund des "Unbekannten" - auf das Motorrad zugestiegen. In der Folge sei der Beschwerdeführer von der Polizei angehalten und festgenommen worden. Er habe dann seinen Vater angerufen, der am nächsten Tag ins Wachzimmer gekommen sei. Die Polizei habe gemeint, man müsse noch Recherchen machen, und daher sei er erst 20 Tage später entlassen worden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, er habe in den vorherigen Einvernahmen angegeben, dass er einmal 20 Tage und einmal neun Tage festgehalten worden sei, brachte er lediglich vor, er wisse es nicht mehr, er sei vielleicht aufgeregt gewesen. Das Bundesasylamt hat hier den Asylwerber sehr wohl mit seinen widersprüchlichen Ausführungen konfrontiert und nicht - wie in der Beschwerde dargelegt - diese ohne weitere Bemühungen gegen ihn verwendet.

 

In den weiteren Beschwerdeausführungen gab der Beschwerdeführer an, er sei nur einmal festgenommen worden; bei der ersten Einvernahme sei er verwirrt gewesen und daher seien die neun Tage ein Missverständnis. Diese Argumentation ist allerdings für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Zum einen erklärt das "Missverständnis" bei der Einvernahme am 11.03.2008 nicht, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, dass er nach seiner Entlassung von der Polizei "mehrfach verfolgt, wieder verhaftet und misshandelt" worden sei und zum andern wurde auch der Ablauf der Aufnahme der beiden unbekannten Männern im Rahmen der Erstbefragung (zwei unbekannte Männer stiegen auf das Motorrad) und bei der Einvernahme am 23.07.2008 (zuerst stieg nur ein Unbekannter auf das Motorrad; der zweite Unbekannte erst nach ca. drei Kilometern) unterschiedlich geschildert, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen spricht.

 

Aber auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers waren - wie das Bundesasylamt zur Recht festgehalten hat - unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer angibt, die Polizei habe zu seinen Eltern gesagt, dass sein Name auf einer "schwarzen Liste" stehe, ist es vollkommen widersinnig, dass der Beschwerdeführer trotzdem legal mit seinem eigenen Reisepass unter Passieren der Grenzkontrollen aus Indien ausreisen durfte und es - seinen eigenen Angaben zufolge - hierbei keine Probleme gab.

 

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe am 29. oder am 30. September 2007 beim Haus seiner Eltern nach ihm gesucht. Auf die Frage des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen die Polizei den Beschwerdeführer nicht direkt an seiner eigenen Adresse bzw. an seinem Arbeitsplatz suchen hätte sollen, gab er an, die Polizei habe seine Adresse von seinem Führerschein abgeschrieben und dies sei die Adresse seiner Eltern gewesen. Allerdings entspricht auch dies nicht den Tatsachen, da der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme seine Adresse mit "P." und die seiner Eltern mit "A." angegeben hat und sich aus der mit der Beschwerdefrist vorgelegten Kopie des Führerscheins eindeutig ergibt, dass die dort aufscheinende Adresse "B." ist.

 

Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar - wie in der Beschwerde ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach er von der Polizei festgenommen worden sei, keine inländische Fluchtalternative hätte. Da der Beschwerdeführer problemlos und legal mit seinem eigenen Reisepass ausreisen konnte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er jedenfalls mit Sicherheit nicht landesweit von der Polizei in Indien gesucht wird. Weiters wird in den erstinstanzlichen Länderfeststellungen - denen die Beschwerde im Übrigen nicht entgegengetreten ist - ausführlich dargelegt, dass es für Sikhs aus dem Punjab genügend Möglichkeiten gibt, sich anderorts niederzulassen, ohne dass er damit rechnen musste - nicht zuletzt angesichts des Meldewesens - gefunden zu werden.

 

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Indien stützen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes und die dort angeführten Quellen, deren Seriosität nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

 

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

3.1.2. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung in ganz Indien droht; ferner ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zu dem von der Polizei in ganz Indien gesuchten (kleinen) exponierten Personenkreis zählt. Dies wird durch die problemlose legale Ausreise aus Indien noch untermauert. Eine aktuelle asylrelevante Bedrohung durch die Polizei vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung der von ihm dargestellten und aufgrund von groben Widersprüchen nicht als glaubhaft gewerteten Problemen diesen durch Übersiedlung in einen anderen Bundesstaat Indiens ausweichen könnte; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört und diese über ein weitläufiges Netzwerk in Indien verfügt. Da im konkreten Fall des Beschwerdeführers auch keine wirtschaftliche Existenzgefährdung in asyl- bzw. refoulementschutzrelevantem Ausmaß anzunehmen ist, und da er nach Indien einreisen kann, ohne seinen Herkunftsort betreten zu müssen, bestünde für ihn somit eine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unrechtmäßigkeiten gekennzeichnet ist, ergibt sich daraus dennoch keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr. Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Indien möglicherweise Gefahr, Opfer nicht zielgerichteter, sondern willkürlicher Misshandlung zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit sehr gering, schon deshalb, weil der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere die Festnahme(n) und Anhaltung(en) durch die Polizei, nicht glaubhaft machen konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers das allgemeine Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung verwirklichen könnte.

 

Abschließend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls ergibt - auch im Rahmen der Einreisekontrollen selbst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen ausgesetzt wäre, sodass er allein wegen der Asylantragstellung keine Repressionen zu befürchten hätte.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG idF BG BGBl I 100/2005) knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

3.2.2. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen.

 

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer kann seinen eigenen Angaben zufolge auf eine sehr gute Ausbildung mit einem universitären Abschluss verweisen und hat seit dem Jahr 1992 bis zu seiner Ausreise in einem Textilunternehmen zunächst als technischer Zeichner und in der Folge als Ingenieur gearbeitet. Selbst wenn er außerhalb seines Heimatbezirkes über kein soziales Netzwerk verfügt, ist es ihm zumutbar, sich anderweitig niederzulassen und zu arbeiten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der über eine sehr gute Ausbildung und über eine fünfzehnjährige Berufserfahrung verfügt.

 

Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Indien im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nach sich.

 

Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien lässt sich ebenfalls keine - den Beschwerdeführer betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.

 

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Da das Asylverfahren für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden ist, liegt kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem AsylG vor. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als rechtswidrig. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

 

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienrecht des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde oder eines Gerichts in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Der Beschwerdeführer hat - seinen eigenen Angaben zufolge - keinen Familienbezug in Österreich und auch keine sonstigen privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Ferner ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist. Da auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt, kann der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur durch eine Ausweisung beendet werden.

 

3.3.3. Aus den unter Punkt 3.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Gründen stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und hat das Bundesasylamt ihn zu Recht - zielstaatsbezogen - aus Österreich ausgewiesen.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich der Begründung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu diesem Spruchpunkt an.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl I Nr. 2008/4 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten