D12 232202-2/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der N. A. alias J., alias A. geb. 00.00.1977, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, FZ. 06 05.727-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 wird N. A. alias J., alias A. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 wird N. A. alias J., alias A. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 23.10.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 14.04.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2002 einen Asylantrag.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.09.2002, FZ. 02 09.950-BAT, den Asylantrag der Asylwerberin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III wurde die Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.
3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 02.10.2002 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
4. Mit Bescheid vom 24.04.2006 wurde die Berufung vom UBAS gem. § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
5. Am 29.05.2006 stellt die Berufungswerberin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.04.2007, FZ. 06 05.727-BAL, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.04.2007, FZ. 06 05.727-BAL, den Asylantrag der Asylwerberin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III wurde die Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" nach Georgien ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Problemen ihres Exlebensgefährten geflüchtet, bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe. Eine solche Verfolgung konnte jedoch nicht festgestellt werden.
6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ihre bereits getätigten Angaben wiederholt. Die Beschwerdeführerin reicht weiters einen Beschluss des BG Linz nach, aus dem hervorgeht, dass Hr. J. G., 00.00.1968 geb., Vater der mj. D. J., 00.00.2001 geb., ist. Da diesem gem. Bescheid vom 10.04.2007, FZ: 02 10.255-BAA subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist dieser gemäß § 34 Asylg auf die Tochter D. und in weiterer Folge auch auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken. Weiters wird ein Beschluss des LG Linz vorgelegt, indem dem Vater ein Besuchsrecht zur mj. Tochter D. eingeräumt wird, sowie umfangreiche Länderberichte zur Situation in Georgien.
7. Am 25.09.2008 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesasylamt verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und wurde am 00.00.1977 in Georgien geboren.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der mj. D. J., 00.00.2001 geb.
J. G., 00.00.1968 geb., ist der Vater der mj. D. J., 00.00.2001 geb. Diesem wurde gem. UBAS Bescheid vom 02.05.2006, zur Zl. 232.397/0-VII/20/02 subsidiärer Schutz gewährt. Dieser wurde lt. im Akt beiliegenden FI-Anfragen bis 05.04.2009 verlängert. Weiters wurde diesem gem. Beschluss des LG Linz ein Besuchsrecht zur mj. Tochter D. eingeräumt.
Es liegt zwischen den oben angeführten Personen ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.
Nicht festgestellt konnte werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer objektiv nachvollziehbaren Bedrohungssituation ausgesetzt war bzw. ist.
Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der Russischen Föderation in S.. Sonstige Verwandte in Georgien gibt es nicht.
Zu der Situation in Georgien wird in Hinblick auf alleinstehende Frauen folgendes festgestellt:
Die Situation von alleinstehenden Frauen, im Besonderen aber die Situation von Flüchtlingsfrauen und vertriebenen Frauen in Georgien ist besorgniserregend. Frauen sind in der Politik, im öffentlichen Leben und in der Wirtschaft vor allem in höheren Positionen unterrepräsentiert. Im Arbeitsleben werden sie häufig diskriminiert, was für sie oft zu Arbeitslosigkeit oder zu geringem Einkommen führt. Sie sind nicht ausreichend medizinisch versorgt, und Gewalt gegen Frauen wird oft vertuscht. Sie sind durch Armut, niedriges Bildungsniveau und sehr schlechte Lebensbedingungen gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. In Flüchtlingslagern sind sie oft schutzlos der Gewalt von Männern ausgeliefert. Verfügen gerade alleinstehende Frauen nicht über ein soziales Netz (Familie, Dorfgemeinschaft etc) kann man mitunter durchaus von einem Entzug der Lebensgrundlage sprechen.
Festgestellt wird, dass es nicht zumutbar ist, in der derzeitigen Situation die Beschwerdeführerin mit ihrem mj. Kind nach Georgien auszuweisen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstelles verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Soferne daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtwegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Die Beschwerdeführerin machte im Zuge der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Angaben hinsichtlich Fluchtgründe waren schlüssig und auch nach Nachfrage in sich geschlossen. Hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Bedrohungssituation an ihrem letzten Aufenthaltsort in Georgien, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft belegen, dass sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hatte.
Zum einen handelte es sich um Probleme des Exlebensgefährten, welche nur indirekt Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hatten, diese gibt selbst an, sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Seite 89) keine eigenen Fluchtgründe zu haben, als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - keine persönliche Bedrohung - erlebt zu haben.
Zum anderen ist zu den Belästigungen des Nachbarn gegen den Vater festzustellen, dass diese keine Asylrelevanz haben, da sich diese nicht gegen die Beschwerdeführerin richteten und nachdem diese zum Lebensgefährten nach "N." gezogen war, aufhörten.
Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest deshalb primär zur Flucht entschloss, da dies auch der Ex-Lebensgefährte machte und sie nachdem die Eltern 2001 nach S. gezogen waren, alleine mit Kind in Georgien verblieben wäre. Dieser Schluss wird auch dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung angibt, nie selbst bedroht worden zu sein, sondern "nur der Ex-Lebensgefährte" bzw. nur mit dem Lebensgefährten mitflüchtetet zu sein, ohne selbst wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu haben und dies auch in mehreren Vernehmungen Erwähnung fand.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Ex-Lebensgefährte seine Berufung gegen Spruchpunkt I seines Bescheides zurückgezogen hat und dieser somit rechtskräftig wurde.
Die zu der Situation alleinstehender Frauen in Georgien getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Berichten. Durch die Vorfälle im Zuge des russischgeorgischen Konfliktes im August 2008 ist die gegenwärtige Lage in den Konfliktgebieten unübersichtlich. Dieser Konflikt ist aber hinsichtlich des gegenständlichen Falles von sekundärer Bedeutung.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Wie bereits festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Antragstellung die Mutter der minderjährigen unverheirateten Tochter D. J.. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da auch der Tochter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde.
Es ist sohin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorbringens aus eigenen Gründen der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen vor, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Wie oben bereits ausgeführt, hat somit die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht, da es an der "Wohlbegründetheit" fehlte.
Zu Spruchpunkt II.
Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei
§ 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde.
In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:
"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"
Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Antragstellung Mutter der minderjährigen unverheirateten Tochter D. J.. Die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da auch der Tochter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2008 D 12 311371-1/2008/6E zuerkannt wurde.
Da überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
In der Situation, als alleinstehender Frau mit 7-jährigem in Österreich aufgewachsenem Kind, welches nur die Landessprache spricht, erscheint es nicht zumutbar in der derzeitigen Situation die Beschwerdeführerin mit ihren mj. Kind nach Georgien auszuweisen.
Auch aus den in den Feststellungen genannten Gründen erscheint es aus derzeitiger Sicht unzulässig, die Berufungswerberin in das Heimatland abzuschieben, weil dies jedenfalls eine Verletzung der EMRK bedeuten würde. Deshalb ist der Beschwerdeführerin auch aus eigenen Gründen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der Berufung war daher im Hinblick auf Spruchpunkt II. statt zu geben.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gem. § 15 Abs . 2, erster und zweiter Satz, leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
Vor dem Hintergrund obiger Feststellungen war aufgrund stichhaltiger Gründe für die Annahme, dass die Berufungswerberin im Herkunftsstaat Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK unterworfen zu werden, dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß eines Jahres zu erteilen.