B9 310.256-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß § 61 iVm § 75 Abs.7 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des T.B., geb. 00.00.1973, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007, Zahl: 06 07.228-BAI, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer brachte vor; Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Staatsangehöriger der Republik Serbien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 03.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 11.07.2006 in Österreich stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit seiner Geburt bis April 2003 in Deutschland aufgehalten habe. Nun sei er von Serbien kommend über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet einereist. In Deutschland bestehe ein Einreiseverbot gegen ihn.
Am 02.02.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbokroatischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Bei dieser Einvernahme gab er Folgendes an:
"Erklärung: Sie haben am 11.07.2006 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 11.07.2006 im Polizeianhaltezentrum Bludenz bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können sie sich an ihre Angaben erinnern und stimmen diese?
Antwort: Ich kann mich erinnern und die Angaben waren richtig.
Frage: Wann haben sie Deutschland verlassen und sind in ihre Heimat zurückgekehrt?
Antwort: Das war 2003. Ich glaube im März oder April.
Vorhalt: Laut deutschen Behörden wurde ihr dortiger Aufenthaltstitel am 13.08.2001 widerrufen. Wo hielten sie sich bis zu ihrer Ausreise im März oder April 2003 auf?
Antwort: Ich war im Gefängnis in L.. Ich bin dann, ich glaube im April 2003, entlassen worden und wurde in meine Heimat zurückgeschoben.
Frage: Wann haben sie ihre Heimat dann wieder verlassen?
Antwort: Am 30.06.2006 in der Nacht.
Frage: Wo haben sie von April 2003 bis zu ihrer Ausreise am 30.06.2006 gelebt?
Antwort: In P. in Serbien. Ich wohnte in einer Art Pension, ca. 2 Jahre. Ca. 1 Jahr lang lebte ich in dem Haus meiner Tante. Meine Tante lebt in Deutschland, Stuttgart.
Frage: Warum haben sie ihre Heimat verlassen?
Antwort: Ich kam mit den falschen Leuten zusammen. Ich handelte mit Autos. Ich lieh mir von diesen Leuten Geld aus, ca. 8.000 Euro. An dem Tag, als ich das Geld bekommen habe, ging ich in ein Lokal um etwas zu trinken. Ich kann mich dann nicht mehr erinnern. Ich weiß nur, dass ich am nächsten Tag, völlig verdreckt im Park auf einer Parkbank liegend aufwachte und das Geld war weg. Dies war ca. Mitte Juni 2006.
Frage: Wie ging es dann weiter?
Antwort: Es war ausgemacht, dass ich das Geld innerhalb von 2 Wochen zurückzahle. Ich rief den Mann an und erklärte ihm die Situation. Er sagte mir, dass ich den Rückzahlungstermin einhalten muss, ansonsten pro versäumten Tag 500 Euro draufzahlen muss. 2 bis 3 Tage vor Ablauf des Rückzahlungstermins haben mich Kollegen des Mannes bei meiner Tante aufgesucht. Sie beschimpften meine Mutter. Ich wurde geschlagen. Sie nahmen verschiedenste Gegenstände aus dem Haus meiner Tante mit. Sie sagten noch, wenn ich das Geld zurückzahle, dann bekomme ich die Sachen wieder zurück. Sie drohten mir auch, dass sie bei Nichtzahlung meiner Familie etwas antun könnten. Als sie das Haus verlassen haben wurde ich von meiner Tante vor die Türe gesetzt. Ich hatte noch etwas Erspartes und bezahlte damit meine Ausreise.
Frage: Was wollten sie mit den 8.000 Euro anfangen?
Antwort: Ich wollte mir von meinem Vater ein paar Autos schicken lassen und in meiner Heimat weiterverkaufen.
Frage: Haben sie die Leute namentlich gekannt?
Antwort: Sie hatten alle Spitznamen. Ich wusste aber wo sich die Leute aufhalten.
Frage: Welche Verletzungen haben sie durch die Schläge davon getragen?
Antwort: Ich hatte eine offene Verletzung beim rechten Auge und auf der Stirn. Meine rechte Schulter wurde verletzt. Ich hatte auch eine gebrochene Rippe.
Frage: In welchem Krankenhaus wurden die Verletzungen behandelt?
Antwort: Ich ging nicht ins Krankenhaus. Ich traute mich nicht mehr aus dem Haus. Am nächsten Tag bin ich aus meiner Heimat geflüchtet.
Frage: Warum haben sie sich nicht an die Polizei oder andere Behörden um Hilfe gewandt?
Antwort: Die meisten von den Leuten sind entweder verwandt oder verschwägert mit irgendeinem Polizisten.
Frage: Warum haben sie bei ihrer Erstbefragung am 11.07.2006 diesen Vorfall mit keinem Wort erwähnt?
Antwort: Der Polizist erklärte mir, dass ich noch eine Einvernahme haben werde und dort könne ich alles erzählen.
Frage: Haben Sie außer dem bisher vorgebrachten Sachverhalt weitere Gründe Ihrer Flucht vorzubringen?
Antwort: Das waren die Hauptgründe, aber natürlich wollte ich zu meiner Familie. In Wien lebt auch meine Tochter. Sie lebt bei ihrer Mutter.
Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie außerhalb einer politischen Partei in Ihrem Heimatland jemals politisch aktiv tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrem Heimatland von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppe oder Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite wegen Ihrer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe jemals verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Ich weiß, dass sie mich misshandeln würden. Ob sie mich umbringen weiß ich nicht. Ich meine damit die Leute, denen ich Geld schulde.
Frage: Besteht nicht die Gefahr, dass sie diese Leute auch in Österreich aufsuchen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
Antwort: Nein.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
Antwort: Von der Familie.
Frage: Haben Sie in Österreich nahe Angehörige, wenn ja, in welchem Verwandtschaftsgrad stehen Sie zu dieser/diesen Person/Personen?
Antwort: 2 Brüder, 1 Schwester und meine Tochter.
Feststellung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Heimatland von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurden. Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Was sagen Sie zu den Feststellungen?
Antwort: Das ist ein Schmarrn. Wir Roma werden nach wie vor diskriminiert. Wir werden in einem Geschäft nicht wirklich bedient. Die jugoslawische Polizei ist der letzte Dreck. Korruption geht hinauf bis zum Richter. Mit meinem Problem werde ich dort nur ausgelacht.
Frage: Haben sie Kontakt mit ihren Geschwistern in Österreich?
Antwort: Ja, ich habe Kontakt. Mit meiner Tochter habe ich auch Kontakt. Ich habe die Mutter in Deutschland kennen gelernt. Die Tochter wurde jedoch in Österreich geboren. Wir haben uns in regelmäßigen Abständen gesehen. Meine Tochter hat mich auch zwischen 2003 und 2006 in Serbien besucht.
Frage: Haben sie Verwandte in Serbien?
Antwort: Nein.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 07.02.2007, Zahl: 06 07.228-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass es glaubhaft sei bzw. möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer Drohungen von Kriminellen wegen des nicht zurückgezahlten Geldes erhalten hat, jedoch diesbezüglich von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei, deren Schutz der Beschwerdeführer bisher nicht in Anspruch genommen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, von namentlich genannten Personen Geld ausgeliehen zu haben, um mit seinem in Deutschland lebenden Vater ein Gebrauchtwagenimport-exportgeschäft in Serbien zu eröffnen, dieses aber am selben Tag verloren zu haben und daher die Rückzahlung unmöglich gewesen sei. Die Geldverleiher seien Kriminelle mit mafiösen Strukturen, von welchen der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht sowie das Haus der Tante, welches er bewohnt habe, geplündert worden sei, als er das Geld nicht habe zurückzahlen können.
Es wäre vollkommen sinnlos gewesen, sich an die Polizei zu wenden, weil diese selbst korrupt sei und ihn niemals vor diesen Leuten hätte schützen können bzw. auch nicht schützen hätte wollen, weil er ein Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Auch hätte er durch die Anzeige gegen die Kriminellen die Situation nicht noch verschlimmern wollen.
Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe er nicht den Schutz gegen jedweden Übergriff verlangt, sondern nur den Schutz gegen Übergriffe der genannten Kriminellen.
Auf Grund der dargestellten Situation habe er im Falle einer Abschiebung nach Serbien mit unmenschlicher Behandlung und Verfolgung zu rechnen, vor der ihm weder staatliche noch internationale Institutionen ausreichend Schutz bieten könnten. Ferner würde eine Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, weil es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitslage, den momentanen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen sowie seiner persönlichen Lage in Serbien er sich eine Existenz aus eigenem Antrieb auf legale Weise sichern könnte.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 00.00.2008, GZ. 0000, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 und 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen - unter Bedachtnahme auf seine 11 Vorstrafen in Deutschland- verurteilt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 03.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 11.07.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Republik Serbien ausgesetzt ist.
Zur allgemeinen Lage in Serbien wird auf die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden. Insbesondere wird auf folgende Ausführungen verwiesen:
"Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiven Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
In Serbien gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Organisationen, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen, wie etwa das sehr aktive "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia". Ihre Tätigkeit verläuft seit dem Sturz des alten Regimes ohne Störung durch staatliche Stellen.
(Amnesty International, "The Writing on the Wall: Serbian Human Rights Defenders at Risk", 29.11.2005)
Das serbische Justizsystem besteht aus Bezirksgerichten, Distriktgerichten, einem Obersten Gerichtshof und einem Verfassungsgerichtshof. Zusätzlich wurden spezielle Gerichte, die sich mit Kriegsverbrechen befassen, eingerichtet. Der Verfassungsgerichtshof wacht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen. Obwohl das Gesetz die Einrichtung eines Berufungsgerichts für Verwaltungsverfahren und eines 2. instanzlichen Berufungsgerichts verlangt um die Arbeit des Obersten Gerichts zu entlasten, soll die Implementierung dieser Institutionen erst 2007 erfolgen.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)
Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von grausamer, inhumaner und entwürdigender Behandlung und Strafe. Trotzdem kommt es zu Fällen von Misshandlungen von Verhafteten und Schikanierung von Personen, besonders in Gefängnissen und während der Untersuchungshaft. Während des Jahres 2005 kam es zu zwei gerichtlichen Urteilssprüchen, in denen der Staat Serbien zu Geldstrafen wegen polizeilicher Fehltritte und schlecht durchgeführter Ermittlungen verurteilt wurde.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)
Im Jahre 2004 kam es zu erheblichen Fortschritten in der Kontrolle von Exekutivorganen und wurde ein Rückgang von Übergriffen durch die Polizei festgestellt. Die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei wies eine rückläufige Tendenz auf.
(Amnesty International, Jahresbericht 2005, 25.05.2005)
Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, wären vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
In Serbien befindet sich der Entwurf eines neuen Polizeigesetzes, das auf eine Stärkung der Professionalität, Rechenschaftspflicht und Transparenz in der künftigen Arbeit der Polizei ausgerichtet ist, in der parlamentarischen Beratung.
Der Personalbestand der für innere Kontrollen zuständigen Abteilung der Polizei wurde von 50 auf 200 Mitarbeiter aufgestockt. Die Entmilitarisierung (Abschaffung der militärischen Dienstgrade) der Polizei verläuft im Einklang mit dem vorgesehenen Gesetz.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Das neue Polizeigesetz ist mittlerweile im Jahr 2006 in Kraft getreten.
(VB Pialek, ÖB Belgrad, telefonische Auskunft vom 20.7.06)
Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die meisten von ihnen sind Serben, allerdings sind auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien besteht hauptsächlich aus Albanern und Serben. Korruption und Straflosigkeit bleiben ein Problem innerhalb der Polizei. Das "inspector general's office", das 2003 eingerichtet wurde, ist für die interne Revision und das Dokumentieren von Missständen zuständig, jedoch sind nur begrenzte institutionelle Möglichkeiten der Kontrolle polizeilicher Tätigkeiten vorhanden. Dieses Amt kann derzeit auch nur Empfehlungen für disziplinäre Maßnahmen gegen Polizeibeamte aussprechen, die immerhin im Jahre 2005 zu 856 Verurteilungen zu Geldstrafen, Entlassungen und zu Umstrukturierungen innerhalb der Polizeitruppen führten.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)
Das "Center of Public Security" leitete zahlreiche disziplinäre Maßnahmen gegen Beamte des Innenministeriums ein, die von Einleitung vorgerichtlicher Erhebungen, Entlassungen, Umstrukturierungen bis zum Einfrieren von Gehältern reichten. Die OSCE und die Regierung arbeiten bei der Ausbildung der Polizei und beim Aufbau von vertrauensbildenden Maßnahmen zusammen. Außerdem wurde aus internationalen Mitteln ein Trainingsprogramm für Polizisten auf dem Gebiet der Korruption und des Zeugenschutzprogramms durchgeführt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)
Roma werden in Serbien als nationale Minderheit anerkannt und sind aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner staatlichen Repressionen ausgesetzt. In bestimmten Fällen kommt es zu faktischer Benachteiligung der Roma im Alltagsleben, etwa zu Verboten, eine bestimmte Diskothek oder ein bestimmtes Schwimmbad zu besuchen. Nicht in allen Fällen kann gegen derartige faktische Diskriminierungen Abhilfe geschaffen werden. Eine generelle kontinuierliche Bedrohung oder Diskriminierung von privater Seite kann jedoch nicht abgeleitet werden.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2005, 08.03.2006; UK Home Office, Country Report - April 2005, 04.2005)
Das nationale Gesetz zum Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten wurde 2002 beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet auch spezielle Rechte für Roma und verpflichtet Behörden und die Regierung Serbiens weiterführende Gesetze zum Schutz der Roma Minderheit zu erlassen. Eine nationale Strategie zur Roma Integration wurde ebenfalls 2002 beschlossen, wobei jedoch der Staus dieser Strategie nicht geklärt ist. Ein eigenes Sekretariat für den Strategieplan wurde 2003 gegründet. Im Mai 2003 wurde ein eigener "Roma National Council" ins Leben gerufen, um die Rechte von Roma in Serbien weiter zu stärken.
(UN Commission on Human Rights (CHR) "Report of the Representative of the Secretary-General on the human rights of internally displaced persons, Walter Kälin; Addendum; Mission to Serbia and Montenegro, 09.01.2006)
Die Verwirklichung der Rechte der Roma gestaltet sich nach wie vor schwierig: In beiden Republiken fehlen genaue Angaben über deren Zahl, und ein großer Anteil der Roma ist nicht im Besitz personenbezogener Dokumente. In der Mehrheitsbevölkerung sind die Vorurteile gegen diese Minderheit weiterhin stark ausgeprägt. In einigen Fällen behindern diese Vorurteile sowohl die geplante Neuansiedlung von Roma als auch die Einschulung von Roma-Kindern.
(Europäische Kommission, Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Als einer von 8 Staaten der internationalen Initiative "Roma Dekade, welche 2005 ins Leben gerufen wurde, hat sich Serbien verpflichtet für eine verbesserte Integration von Roma Sorge zu tragen. Die Hauptprobleme bei der Integration von Roma liegen nach wie vor darin, dass Roma hauptsächlich in eigenen Siedlungen, abgeschottet vom täglichen Leben in Serbien leben. Die serbische Regierung plant demnächst dieses Problem in den Griff zu bekommen unter Anderem mit der Zurverfügungstellung von Wohnungen an 58 verschiedenen Orten in und um Belgrad. Die Finanzierung wird durch die serbische Regierung erfolgen.
Ein weiters Problem hinsichtlich der Ausbildung von Roma soll durch Roma - Assistenzlehrer, welche in Klassenzimmern zusätzlich eingesetzt werden, entschärft werden. Ein diesbezügliches Pilotprojekt wurde bereits ins Leben gerufen.
(ReliefWeb, "Serbia-Montenegro seeks to integrate Roma (Southeast European Times)", 09.03.2006)
Vom Open Society Institut (OSI) wird in Serbien ein öffentliches Gesundheitsprogramm für Roma angeboten. In Zusammenarbeit mit 12 lokalen NGO-s werden der Romagemeinschaft Informationen zur Gesundheit und zur Gesundheitsvorsorge bzw. Krankenversicherung gegeben. Weiters werden gemeldete Fälle von diskriminierenden Praktiken im Gesundheitssektor dokumentiert.
http://www.soros.org/initiatives/roma/focus_areas/romani_health
Der Serbische Premierminister Kostunica erklärte bei einem Treffen mit dem "Roma National Council", dass die serbische Regierung sich verstärkt um die Anliegen von Roma kümmern wird; insbesondere die Integration von Roma in die serbische Gesellschaft ist von äußerst hoher Priorität.
(Reliefweb; "Improving rights of Roma and other communities in Serbia (Government of Serbia)", 16.01.2006)
Das "Bundesminderheiten Gesetz" anerkennt die Volksgruppe der Roma als nationale Minderheit an und verbietet explizit Diskriminierung aus rassistischen Gründen. Zusätzlich wurde im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte eine Abteilung (derzeit gesponsert durch die OSCE) eingerichtet, die sich speziell mit Roma Angelegenheiten beschäftigt. Die serbische Regierung hat auch ein Strategiepapier zur besseren Handhabung gegen Diskriminierung und zur besseren Integration der Roma ausgearbeitet. Bereits 2004 unternahmen NGO Gruppen gemeinsam mit den serbischen Behörden zahlreichen Aktionen zur Unterstützung der Roma Gemeinschaft.
(Home Office; Operational Guidance Note Serbia & Montenegro (including Kosovo), Okt. 2005)
Es gibt mehrere Arten unter der serbischen Gesetzgebung Gewalt gegen ethnische und religiöse Minderheiten zu verfolgen. Die erste Option ist eine Anklage nach Artikel 134 des Strafgesetzbuches, der Anstiftung zu ethnischem, rassistischem und religiösem Hass verbietet. Die zweite Option ist eine Anklage wegen Verstöße gegen Bestimmungen des serbischen Strafgesetzbuches, wie gewalttätiges Verhalten oder Teilnahme an gewalttätigen Gruppen. Die dritte Option besteht in der Möglichkeit der Behandlung solcher Vergehen mittels Verwaltungsstrafe, die außerhalb der Strafgerichtshöfe abgewickelt wird.
(Human Rights Watch: "Dangerous Indifference: Violence against Minorities in Serbia". Okt. 2005)"
Der Asylgerichtshof schließt sich der hier wiedergegebenen Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007, Zahl 06 07.228-BAI, an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses; diese lautet wie folgt:
"Der vom ASt. zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Grundlage der gegenständlichen Entscheidung ist das Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahme auf Basis des behördlichen Wissenstandes um die Verhältnisse in Serbien.
Beweiswürdigung:
Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt:
Der vom ASt. behaupteten Identität und Nationalität wird aufgrund der vorgelegten Dokumente die Glaubwürdigkeit zugesprochen.
Die Ausführungen zum Fluchtweg waren nachvollziehbar, plausibel und daher glaubwürdig.
Durchaus im Bereich des Möglichen sind die Angaben des ASt., dass er im März oder April 2003, nach einer verbüßten Haftstrafe in Deutschland, in seine Heimat zurückkehrte, dort vorerst in P. für ca. 2 Jahre in einer Pension und anschließend für ca. 1 Jahr in dem Haus, seiner in Deutschland lebenden Tante, wohnte.
Weiters durchaus im Bereich des Möglichen sind die Angaben des ASt., dass er sich im Juni 2006 von Leuten ca. 8.000 Euro auslieh, sich von seinem in Deutschland lebenden Vater Fahrzeuge schicken lassen und in seiner Heimat weiterverkaufen wollte, nach einem Lokalbesuch auf einer Parkbank, ohne Geld aufwachte und aufgrund dessen von den Leuten, die ihr Geld fristgerecht zurückforderten, bedroht wurde.
Ebenfalls durchaus im Bereich des Möglichen sind die Angaben des ASt., dass er von den Leuten vor Ablauf der Frist zu Hause aufgesucht, bedroht und geschlagen wurde.
Glaubwürdig, da nachvollziehbar und plausibel sind die Angaben des ASt., dass er seine Heimat verlassen hat, da er zu seinen Verwandten und zu seinem Kind nach Österreich wollte.
Geglaubt wird dem ASt., dass er in der Heimat weder vorbestraft ist, noch von einer Behörde gesucht wird und von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt wird."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgungssituation zwar den Tatsachen entsprechen kann, er sich diesbezüglich jedoch erfolgreich an die staatlichen Sicherheitseinrichtungen wenden kann.
Im konkreten Fall ist nämlich von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Serbien - auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma - auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, sind die Behörden in Serbien willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der Behörden in seinem Heimatstaat zu stellen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass dies die Sache verschlimmert hätte sich an die Polizei zu wenden, vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde keinerlei substantiiertes Vorbringen, das auf eine mangelnde Schutzgewährungswilligkeit oder Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Serbien hindeutet. Das Beschwerdevorbringen, dass die Polizei selbst korrupt sei und ihn niemals vor diesen Leuten schützen hätte können, stellt ebenfalls eine bloße Behauptung dar, da der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der Polizei zu stellen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe dargelegt.
Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Serbien verwiesen.
Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, dass er im Falle einer Abschiebung mit unmenschlicher Behandlung und Verfolgung zu rechnen habe, vor der ihm weder staatliche noch internationale Institutionen ausreichend Schutz bieten könnten, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend, wobei anzumerken ist, dass auch seitens des österreichischen Staates kein präventiver Schutz gegen jeglichen Übergriff (bestimmter) Dritter gewährleistet werden kann.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der auch als Hilfsarbeiter arbeiten und Gelegenheitsarbeiten nachgehen könnte bzw. der Beschwerdeführer schon nach seiner Rückkehr aus Deutschland im April 2003 im Haus seiner Tante gelebt und seinen Unterhalt bestritten hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Insofern erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, wonach er sich auf Grund der aktuellen Sicherheitslage, den momentanen wirtschaftlichen und politischenVerhältnissen und seiner persönlichen Lage in Serbien aus eigenem Antrieb keine Existenz auf legale Weise sichern könnte, als nicht zutreffend.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Diesbezüglich werden die dementsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.
In Österreich leben 2 Brüder, 1 Schwester und seine Tochter. Sein Vater und 1 Bruder leben in Deutschland, sodass ein Familienbezug zu Österreich besteht. Seine Tochter wurde am 08.08.1996 in Wien geboren, wo sie seither bei ihrer Mutter lebt. Seitens des Beschwerdeführers gab es lediglich Treffen und Besuche.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 00.00.2008, GZ. 0000, gemäß den §§ 15,127 und 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monten und einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen - unter Bedachtnahme auf dessen 11 Vorstrafen in Deutschland - verurteilt.
Es liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung von Kriminalität) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwa zweijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.