TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/24 C15 319546-1/2008

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Veröffentlicht am 24.10.2008
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Spruch

C15 319.546-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde der D.S., geb. 00.00.1985, StA. Mongolei, vertreten durch: Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2008, FZ. 07 02.307-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, hat ihr Heimatland legal mit ihrem eigenen mongolischen Reisepass samt einem russischen Visum verlassen, ist am 04.03.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 05.03.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch an, ihr Name sei D.S., sie sei am 00.00.1989 geboren und sohin minderjährig. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, sie habe mit ihrem Stiefvater und ihren beiden Stiefbrüdern zusammen gelebt und diese hätten immer Geld von ihr verlangt. Zweimal sei sie von einem Freund ihres älteren Stiefbruders vergewaltigt worden. Sie habe keine Anzeige erstattet, da sie von ihrem Stiefbruder und dessen Freund bedroht worden sei. Ihr Stiefvater habe sie auch mehrmals aus dem Haus vertrieben, wenn sie ihm kein Geld gegeben habe. Dann habe sie ihren Freund kennengelernt und habe mit diesem zusammenziehen wollen. Ihr Stiefvater habe sie daraufhin beschimpft, da ihr Freund aus Afrika stamme. Dieser Freund sei dann von ihrem Stiefbruder und dessen Freunden verprügelt worden. Als sie zu ihrem Freund habe ziehen wollen, sei auch sie geschlagen worden, sodass sie bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Dort habe sie erfahren, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie sei im zweiten Monat von ihrem Freund schwanger gewesen. Die Mongolei habe sie aus Angst vor ihrem Stiefvater und ihren Stiefbrüdern verlassen.

 

Nach einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2007 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin der vermeintlich minderjährigen Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 12.06.2007 ein Ermittlungsersuchen betreffend die Familie der Beschwerdeführerin an den Vertrauensanwalt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Mongolei und der Republik Österreich in Beijing für die Mongolei.

 

Mit Schreiben vom 15.11.2007 gab der oben erwähnte Vertrauensanwalt dem Bundesasylamt bekannt, dass sich im Personenregister der Mongolei

 

keine Person mit dem Namen D.S. und dem Geburtsdatum 00.00.1989 findet,

 

eine Person mit dem Namen T.T., verstorben im Jänner 2005, (= Mutter der Beschwerdeführerin) im Jahr 2004 verstorben ist,

 

keine Person mit dem Namen D.D., geboren im Oktober 1950, (= Stiefvater der Beschwerdeführerin) findet,

 

zwar eine Person mit dem Namen D.T., geboren am 00.00.1950 findet, für die jedoch keine Kinder eingetragen sind,

 

zwar zwei Personen mit dem Namen D.B. (= älterer Stiefbruder der Beschwerdeführerin) finden, für die jedoch kein Vater registriert ist und

 

keine Person mit dem Namen D.U. (= jüngerer Stiefbruder der Beschwerdeführerin) findet.

 

Am 25.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch vor dem zur Entscheidung befugten Organwalter des Bundesasylamtes erneut niederschriftlich einvernommen.

 

2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 07.03.2007 und am 25.04.2008 wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.05.2008, FZ. 07 02.307-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des bekämpften Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2008, FZ. 07 02.307-BAW, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die aufgestellten Behauptungen jeglicher Realität entbehren und die Beschwerdeführerin - aus näher beschriebenen Gründen - auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig sei.

 

4. Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung (im Folgenden als Beschwerde bezeichnet) erhoben und brachte vor, dass sie aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt unter massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, die eine Operation im Bereich der Gebärmutter notwendig gemacht hätten. Die Länderberichte der Erstbehörde würden zeigen, dass die Situation in Bezug auf die häusliche Gewalt in der Mongolei katastrophal sei. Frauen würden keinen adäquaten Schutz durch die Behörden finden. Ferner sei das Verfahren mangelhaft, da der Verfasser des angefochtenen Bescheides und die einvernehmende Beamtin in der Niederschrift vom 07.03.2007 sowie die befragende Beamtin im Rahmen der Erstbefragung am 05.03.2007 verschiedene Personen seien. Weiters gehöre die Beschwerdeführerin einer spezifischen sozialen Gruppe an. Die Beschwerdeführerin besuche die Hauptschule und daher liege bereits eine Integration vor.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig. Sie hat ihr Heimatland legal mit ihrem eigenen gültigen Reisepass mit einem russischen Visum verlassen und ist am 04.03.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland die Grundschule besucht und danach von Oktober 2005 bis April 2006 als Putzfrau in einem Lokal gearbeitet. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.03.2007 gestellt.

 

Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft und wurde in ihrem Heimatland niemals erkennungsdienstlich behandelt. Ferner war sie niemals im Gefängnis, gehörte keiner politischen Partei und keiner bewaffneten Gruppierung an. Sie hatte weiters auch keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden und wird auch nicht von Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell gesucht bzw. besteht auch kein Haftbefehl gegen sie.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der mongolische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

 

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Die Asylwerberin verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Ferner hat die Beschwerdeführerin auch keine privaten Bindungen an Österreich; insbesondere liegt keine besonders fortgeschrittene Integration vor.

 

1.2. Zur relevanten Situation in der Mongolei:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Situation in der Mongolei (vgl. Seite 13 bis 22 des erstinstanzlichen Bescheides) an und erhebt sie zum Bestandteil dieses Erkenntnisses. Bis zum Entscheidungsdatum des Asylgerichtshofs sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der relevanten Ländersituation bekannt geworden.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Person, zur legalen Ausreise aus der Mongolei, zur Asylantragstellung, zu den familiären Bindungen und zu den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2007 und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 07.03.2007 und am 25.04.2008, welches hinsichtlich dieser Feststellungen weitgehend widerspruchsfrei und daher glaubwürdig ist sowie aus den Verwaltungsakten.

 

Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung aus dem von ihr im Rahmen der Einvernahme vom 25.04.2008 vorgelegten mongolischen Personalausweis und der vorgelegten Geburtsurkunde.

 

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist und in ihrem Heimatland niemals erkennungsdienstlich behandelt wurde, niemals im Gefängnis war, keiner politischen Partei und keiner bewaffneten Gruppierung angehörte und auch sonst keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden hatte sowie nicht von Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell gesucht wird und auch kein Haftbefehl gegen sie besteht, ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet der Asylgerichtshof eindeutig alsunglaubwürdig, sodass hier nicht von einer Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgegangen werden kann. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren ist und jedenfalls - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen - (bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens) eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist.

 

Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität verschleiert hat, indem sie im Rahmen der Erstbefragung behauptet hat, am 00.00.1989 geboren - und sohin minderjährig - zu sein sowie einen falschen Vornamen angegeben hat. Die Identitäten ihrer Familienmitglieder gab sie mit D.D., geboren im Oktober 1950 (Stiefvater), T.T., verstorben im Jänner 2005 (Mutter), D.B. und D.T. (Stiefbrüder) an. Da die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie, insbesondere mit ihrem Stiefvater und ihren Stiefbrüdern, begründet wurden, richtete das Bundesasylamt ein Ermittlungsersuchen an den Vertrauensanwalt in der Mongolei, dessen Ergebnis einige Ungereimtheiten aufwarf, die die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären konnte. So findet sich im Personenregister der Mongolei zwar jemand mit dem Namen D.D., der jedoch nicht im Oktober 1950, sondern am 00.00.1950 geboren ist, allerdings keine Kinder hat. Ferner findet sich auch eine T.T., die wiederum nicht im Jänner 2005, sondern im Jahr 2004 verstorben ist. Betreffend die beiden angeblichen Stiefbrüder hat der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft herausgefunden, dass es zwar zwei Personen namens D.B. im Register gebe, jedoch ist für keinen der beiden ein Vater eingetragen, und eine Person mit Namen D.T. scheint im Personenregister der Mongolei überhaupt nicht auf. Mit diesem Ermittlungsergebnis konfrontiert, hat die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, sie habe die Wahrheit gesagt. Bereits hier weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin enorme Unstimmigkeiten auf, die noch dadurch verstärkt werden, dass die Beschwerdeführerin einen falschen Vornamen und ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Aus dem zunächst angegebenen Geburtsdatum 00.00.1989 und dem tatsächlichen Geburtsdatum 00.00.1985 - welches durch die Vorlage der Dokumente belegt ist - ergibt sich eine Differenz von vier Jahren, die jedenfalls nicht als bloßer Irrtum oder Ungenauigkeit zu werten ist, sondern als bewusste Irreführung der Behörden, um Vorteile (Minderjährigkeit) zu erlangen.

 

Die Angaben der Beschwerdeführerin erweisen sich jedoch nicht nur hinsichtlich ihrer Person bzw. ihrer persönlichen Daten sowie ihren Familienbezug als widersprüchlich, vielmehr finden sich auch in ihrem Vorbringen zur Bedrohungssituation divergierende Ausführungen:

 

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Einvernahme am 07.03.2007 angegeben hat, sie sei von einem Freund ihres älteren Stiefbruders zweimal vergewaltigt worden, hätte zudem immer Geld zu Hause abliefern müssen und ihre Familie sei gegen ihre Beziehung mit einem Afrikaner gewesen. Ferner sei sie aufgrund dieser Beziehung von ihren Stiefbrüdern geschlagen worden und habe dabei eine Fehlgeburt erlitten. Hingegen hat die Beschwerdeführerin - wie vom Bundesasylamt richtig ausgeführt - im Rahmen der Einvernahme vom 25.04.2008 lediglich ausgeführt, sie habe den Druck ihrer Stiefbrüder nicht mehr ausgehalten, da sie und ihr Freund von ihnen geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden seien. Die dezidierte Frage des Bundesasylamtes, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte sie. Auf die Frage, ob sie sich noch an ihre Fluchtgründe bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erinnern könne, wiederholte sie die oben angeführten Probleme mit ihren Stiefbrüdern. In diesem Sinne antwortete sie auch auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in die Mongolei befürchte; nämlich den Druck ihrer Stiefbrüder und, dass sie diese umbringen würden. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme die zweimalige Vergewaltigung durch einen Freund ihres älteren Stiefbruders trotz mehrfacher Nachfrage nicht mehr erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass sie diese Vergewaltigungen tatsächlich nicht erlebt hat. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend Recht zu geben, dass jemand, der ein derart einschneidendes Erlebnis wie zwei Vergewaltigungen hinter sich hat, dieses Erlebnis nachvollziehbar und schlüssig bei jeder Einvernahme in etwa gleich lautend schildern würde. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin stets von weiblichen Beamten einvernommen wurde.

 

Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen - wie ebenfalls vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig erkannt -, dass die Beschwerdeführerin zunächst angegeben hat, der Schlepper habe ihr den Reisepass in Moskau abgenommen und über weitere Dokumente verfüge sie nicht, und in der Folge jedoch ihren mongolischen Personalausweis und ihre Geburtsurkunde vorlegte.

 

Zur Beschwerde ist diesbezüglich auszuführen, dass das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der häuslichen Gewalt unter massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, die eine Operation im Bereich der Gebärmutter notwendig gemacht hätten - ungeachtet eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot - zum einen vollkommen unsubstantiiert und ohne Vorlage von ärztlichen Bestätigungen ausgeführt und zum andern von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht erwähnt wurde.

 

2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei stützen sich auf den erstinstanzlichen Bescheid und die dort angeführten Quellen, deren Seriosität nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

Ferner wurde auch in der Beschwerde den erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten; es wurde lediglich ausgeführt, dass die Situation in Bezug auf die häusliche Gewalt in der Mongolei katastrophal sei, da sich aus den Länderberichten ergebe, dass zwischen Jänner 2005 und August 2006 nur 37 Fälle häuslicher Gewalt verhandelt worden seien und betroffene Frauen keinen adäquaten Schutz durch die Behörden finden würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den erstinstanzlichen Länderberichten - auf deren Richtigkeit in der Beschwerde sogar Bezug genommen wurde - jedenfalls ergibt, dass Polizeistationen landesweit gesetzlich dazu verpflichtet sind, Anzeigen bei häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und betroffenen Frauen Schutz zu gewähren haben, unter anderem auch durch die Unterbringung in Frauenhäusern (vgl. AS 16 des angefochtenen Bescheides). Die Länderberichte der Erstbehörde zeigen sohin keinesfalls, dass die Situation in der Mongolei in Bezug auf häusliche Gewalt katastrophal sei, sondern - im Gegenteil - sowohl der mongolische Staat als auch ca. 40 Frauenorganisationen sehr wohl in der Lage sind, betroffene Frauen entsprechend zu schützen und ihnen die nötige Hilfestellung zu gewähren.

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

 

3.1. Zum geltend gemachten "Verfahrensmangel":

 

3.1.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, da der Verfasser des angefochtenen Bescheides und die einvernehmende Beamtin in der Niederschrift vom 07.03.2007 sowie die befragende Beamtin in der Erstbefragung am 05.03.2007 verschiedene Personen seien.

 

Diesbezüglich ist auf § 19 AsylG zu verweisen, der in seinem Abs. 1 Satz 1 festlegt, dass ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Asylwerber soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen, nicht in er Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

3.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.03.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Erstaufnahmestelle Ost, nämlich Alexandra Demmelmayr, einer Erstbefragung unterzogen. Am 07.03.2007 erfolgte die Einvernahme im Zulassungsverfahren durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost; einvernehmende Beamtin war Frau Frischauf. Am 25.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin - nach Zulassung des Verfahrens - erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen und zwar von Frau Breindl, die, wie sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, diesen auch verfasst hat.

 

Aus welchen Gründen hier ein Verfahrensmangel vorliegen soll ist für den Asylgerichtshof nicht zu erkennen. Das zur Entscheidung berufene Organ des Bundesasylamtes, Frau Breindl, hat die Asylwerberin am 25.04.2008 persönlich einvernommen - somit gesetzeskonform gehandelt - und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sohin vollkommen ins Leere.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist; sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

 

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

3.2.2. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung in der Mongolei droht. Selbst unter Zugrundelegung des als nicht glaubwürdig qualifizierten Vorbringens der Beschwerdeführerin erwiese sich das befürchtete Verhalten der Stiefbrüder bzw. des Stiefvaters nicht als asylrelevant, zumal sich die Beschwerdeführerin einerseits an die staatlichen Stellen, insbesondere die Polizei, um Schutz wenden könnte und diese nicht untätig bzw. unwillig wäre und zusätzlich für Fälle der häuslichen Gewalt in der Mongolei ausreichend Frauenorganisationen eingerichtet sind, die der Beschwerdeführerin ebenfalls Hilfe und Unterstützung gewähren würden. Andererseits könnte die Beschwerdeführerin durch einen Umzug innerhalb der Mongolei dieser, von Privatpersonen ausgehender, Bedrohung entgehen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG idF BG BGBl I 100/2005) knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

3.3.2. Eine solche Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen.

 

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin hat ihren eigenen Angaben zufolge von 1997 bis 2005 die Grundschule besucht und ist somit davon auszugehen, dass sie zumindest über eine gewisse Grundausbildung verfügt. Selbst wenn sie außerhalb ihres Heimatbezirkes über kein soziales Netzwerk verfügt, ist es ihr zumutbar, sich anderweitig niederzulassen und zu arbeiten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau ohne Sorgepflichten mit zumindest einer Grundschulausbildung handelt, der es im Übrigen auch vor ihrer Flucht gelungen ist, eine Anstellung als Putzfrau in einem Lokal zu finden.

 

Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich.

 

Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.

 

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.2. Da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist, liegt kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem AsylG vor. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, ergibt sich der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

 

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienrecht der Beschwerdeführerin darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Die Beschwerdeführerin hat - ihren eigenen Angaben zufolge - keinen Familienbezug in Österreich und auch keine sonstigen privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Ferner ist sie illegal in das Bundesgebiet eingereist. Da auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt, kann der illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nur durch eine Ausweisung beendet werden. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sie die Hauptschule besuche und daher bereits eine Integration vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb die Hauptschule besuchen konnte, da sie das Bundesasylamt über ihr wahres Alter getäuscht behauptet hat, minderjährig zu sein, aber hat sie sich den Besuch der Hauptschule "erschlichen", weshalb dies wohl kaum für die Beschwerdeführerin positiv - im Sinne einer gelungenen Integration - ausgelegt werden kann. Eine Bindung an Österreich liegt sohin nicht vor.

 

3.4.3. Aus den unter Punkt 3.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Gründen stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und hat das Bundesasylamt sie zu Recht - zielstaatsbezogen - aus Österreich ausgewiesen.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich der erstbehördlichen Begründung im angefochtenen Bescheid zu diesem Spruchpunkt an.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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