C2 400764-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des J. Z., geb. 00.00.1980, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, FZ. 08 01.057-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des J. Z. vom 23.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, Zahl: 08 01.057-BAW, wird gemäß §§ 3, 8 und 10 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
I.1. Verfahrensgang
In einer Einvernahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat hatte die nunmehr beschwerdeführende Partei - noch vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz - am 6.12.2007 angegeben, in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden. Beim Beschwerdeführer war offensichtlich ein verfälschtes Reisedokument vorgefunden worden und laut einem Schreiben der BPD Schwechat war für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat erlangt worden; seine Abschiebung war für den 1.2.2008 beabsichtigt.
Die beschwerdeführende Partei hat am 28.1.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab diese zu ihren Fluchtgründen befragt wortwörtlich an: "Ich habe in China keine Möglichkeit, Geld zu verdienen. Bei einer Naturkatastrophe habe ich mein Haus verloren und stehe seitdem vor dem nichts."
Im Verwaltungsakt liegt die Kopie eines auf den Beschwerdeführer lautenden chinesischen Reisepasses ein, samt Visum für Georgien.
Am 4.2.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen hätte, zusammengefasst angab, dass er und seine Familie sehr arm gewesen seien. Ein Taifun hätte sein Haus zerstört und er wäre gezwungen gewesen, in einem fremden Haus zu leben. Auch würde es seiner Mutter gesundheitlich sehr schlecht gehen. Weiters hätte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert, die wegen ihres christlichen Glaubens - den der Beschwerdeführer auch teilen würde - belästigt würde. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe den Verwaltungsakt.
Am 7.7.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen, in der er seine Fluchtgründe wiederholte und - zu den Fluchtgründen näher befragt - angab, dass seine Eltern nach der Zerstörung des Hauses nunmehr bei anderen Familienangehörigen leben würden, er sich in China mit seiner Arbeitsleistung bzw. seinem Einkommen immer selbst hatte erhalten können und er keine Benachteiligungen wegen seines evangelischen Glaubens gehabt hätte. Nunmehr fürchte er sich vor den Gläubigern, die seine Ausreise finanziert hätten.
Nach Durchführung des oben beschriebenen Ermittlungsverfahrens wurde der unter ii. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 8.7.2008, erlassen am 10.7.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führte der Bescheid - neben Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem auch zur Grundversorgung und zur Behandlung von Rückkehrern - aus, dass der Beschwerdeführer die VR China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, es ihm aber auf Grund seiner eigenen Arbeitsleistung möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Eine Benachteiligung wegen seines evangelischen Glaubens hätte der Beschwerdeführer selbst in der zweiten Einvernahme bestritten. Mit einer Bedrohung durch die Gläubiger sei nicht zu rechnen, da der Beschwerdeführer über deren Personenkreis keinerlei konkrete Angaben hätte machen können, daher seien diese Angaben nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters begründete das Bundesasylamt noch die Zulässigkeit der Ausweisungsentscheidung. Zum genauen Wortlaut siehe den gegenständlichen Bescheid.
Mit am 23.7.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde ergriffen. Begründend führte diese Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer in China keine Existenzgrundlage mehr hätte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehen würde und der Beschwerdeführer auch vom Bildungs-, Gesundheits- und Sozialleistungssystem ausgeschlossen wäre. Das Bundesasylamt hätte sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinandergesetzt; dem Bundesasylamt müsste genügend Material vorliegen, um eine Verfolgungssituation zu erkennen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber und über den oben erwähnten Reisepass hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.
Diese hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist dem Beschwerdeführer in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii. und iv.
Die Länderquellen aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt sind aktuell, es ist weder amtsbekannt, noch vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass es in China zu einer Gruppenverfolgung von Menschen kommt, die einer Gruppe angehören, der auch der Beschwerdeführer - der der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört - angehört, kommen würde.
Auch eine Benachteiligung wegen seiner Religionszugehörigkeit hat der Beschwerdeführer - nachdem er dies einmal vage behauptet hatte - in der zweiten Einvernahme nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Eine solche hat der Beschwerdeführer, der seinen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt hatte, nachdem ihm fremdenpolizeiliche Maßnahmen drohten, in seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt nicht dargetan; lediglich einmal hatte er ein Problem wegen seiner Religionszugehörigkeit ohne nähere Darstellung behauptet, dieses jedoch - auf explizite Nachfrage hin - in der zweiten Einvernahme widerrufen. Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung der drohenden Verfolgung durch die Gläubiger wird auf den Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen. Eine andere Verfolgung wurde weder behauptet noch ist eine solche glaubhaft gemacht worden.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Die beschwerdeführende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; dies war ihr laut seinen Angaben auch schon vor der Ausreise möglich. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der weiteren Familie, die aktuell auch seine Eltern unterstützt, zählen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch, er hat keine Arbeit in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt, sie ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
II.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 5.12.2007 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.