B12 14.207.372-1/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Josef Rohrböck als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin Moritz als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des Herrn P.A., geb. 00.00.1974, StA. Serbien, vertreten durch RAe Dr. Gustav DIRNBERGER, Dr. Hans KULKA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2002, Zl.98 09.295-BAW/A, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 10. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2002, Zl.98 09.295-BAW/A, wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26. April 1999, Zl. 207.372/0-IX/26/99, wurde Herrn P.A. Asyl in Österreich gewährt. Mit anonymem Schreiben vom 25. Juli 2002 gelangte dem Bundesasylamt zur Kenntnsis, dass Herr P.A. nach der Asylgewährung "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, gereist" sei. Herr P.A. hätte seitens der UNMIK auch "Greko-Stempel in seinen Flüchtlingspass" erhalten, welcher ihm nach seiner Rückkehr nach Österreich gestohlen worden sei, worauf er einen neuen "Flüchtlingspass" erhalten hätte, mit welchem er "wiederholt mehrmals" in die "BR-Jugoslawien, Provinz Kosovo", gereist sei.
Mit Bescheid vom 23. September 2002, Zl.98 09.295-BAW/A, hat das Bundesasylamt das Herrn P.A. "mit Bescheid vom 26.04.1999 gewährte Asyl (...) gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997//6 (AsylG) idgF aberkannt und festgestellt, dass (Herrn P.A.) gem § 14 Abs 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt". Zu diesem Bescheid hat das Bundesasylamt begründend im Wesentlichen festgehalten:
"(...)
Seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 26.04.1999 hat sich die Situation im Kosovo grundlegend und nachhaltig geändert. Aufgrund dieses eindeutigen Sachverhaltes wurde von Amts wegen gegen Sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Gemäß den Bestimmungen des §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG wurde Ihnen die Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter (...) wurde mit Schreiben vom 28.08.2002 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Von der Möglichkeit des Parteiengehörs wurde kein Gebrauch gemacht.
Sie haben im Verfahren keine Beweismittel in Vorlage gebracht.
Aus Ihrem Vorbringen, den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach freier Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Ihre Identität konnte festgestellt werden. Sie sind jugoslawischer Staatsangehöriger und der Ethnie der Albaner im Kosovo angehörig.
Es wird festgestellt, dass Sie am 20.09.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, Ihr Asylantrag vom 05.10.1998, Zl. 98 09.295-BAW, gem. § 7 und § 8 AsylG 1997 negativ entschieden wurde und Ihrer Berufung gegen diesen Bescheid unter der Zahl 207.372/0-IX/26/99, des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.1999 stattgegeben und Ihnen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Albaner aus dem Kosovo in Österreich Asyl gewährt wurde.
(...)"
Nach umfangreicher Darlegung der allgemeinen Verhältnisse im Kosovo setzte das Bundesasylamt seine Bescheidbegründung wie folgt fort:
"(...)
Sie begründeten Ihren Asylantrag damit, dass Sie Probleme mit der serbischen Polizei und dem serbischen Militär im Kosovo hatten. Aufgrund der geänderten, bereits erläuterten Situation in der unter internationaler Verwaltung stehenden vormalig autonomen Provinz Kosovo, kann von dieser Bedrohung, der Verfolgung durch das serbische Militär und durch die serbische Polizei aufgrund der Präsenz internationaler Kräfte in der Provinz Kosovo nicht mehr ausgegangen werden.
(...)
Zu prüfen ist (...), ob vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch weiterhin asylrelevante Verfolgung im Kosovo droht.
Dies ist indes nicht der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat beginnend mit seinem Erkenntnis vom 03.05.2000, 99/01/0359, erkannt, dass es dem Schutzzweck der GFK jedenfalls gerecht wird, wenn in einem Teilgebiet eines Staates ein auf Grund eines Auftrages der vereinten Nationen eingerichteter Machtapparat die tatsächliche Ordnungsgewalt effektiv und nicht nur vorübergehend ausübt. Denn das Bestehen einer (quasi) staatlichen Herrschaftsmacht mit effektiver Gebietsgewalt, im Sinne hoheitlicher Überlegenheit in einem bestimmten Gebiet, die überhaupt in der Lage ist, Verfolgung auszuüben, ist notwendige Voraussetzung für die Beurteilung, ob und inwieweit in diesem Gebiet asylrelevante Verfolgung besteht. "Staatlichkeit" der Verfolgung bedeutet sohin den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zwecke der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutze vor Verfolgung.
Im Falle der Ausübung der Verwaltung durch eine internationale Schutztruppe im Auftrag der UNO im räumlich abgegrenzten Gebiet der Provinz Kosovo kommt es lediglich darauf an, ob in einer nachhaltigen Weise für die weitere Zukunft die Verfolgung des Asylwerbers nicht mehr zu erwarten ist. Der zukünftige völkerrechtliche Status dieses Gebiets kann hiebei außer Betracht bleiben. Maßgeblich ist sohin nicht die rechtliche Einschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern allein Art und Umfang der tatsächlichen Ausübung der Verwaltung in der Provinz Kosovo.
Für das gesamte Gebiet des Kosovo wurde gemäß den Feststellungen eine die Gebietshoheit umfassende Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen eingerichtet. Mit Abschluss des Militärabkommens vom 09.06.1999 und er Akzeptanz der Resolution des UN-Sicherheitsrats Nr. 1244 vom 10.06.1999 hat die jugoslawische bzw. serbische Regierung hingenommen, dass ihre Möglichkeiten für eine andauernde Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo beseitigt wird. Die Provinz Kosovo gehört zwar nach wie vor der Bundesrepublik Jugoslawien an. Ihre Einwohner sind auch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat fehlt aber für diesen Teil des Territoriums in Folge Teilverlustes der Souveränität nunmehr die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit.
Der vollständige Abzug der serbischen Verbände in Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsmandates lassen ab dem Zeitpunkt 20.06.1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. der Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen.
Damit bestehen die für die Ansehung als Flüchtling des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegten Umstände nicht mehr (dazu das bereits eingangs zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2000).
Vorliegende Berichte und Dokumentationen (OSZE, BFF, UNHCR) sind ausreichend, sodass von einer weiteren Ermittlungstätigkeit abgesehen werden kann (UBAS vom 02.01.2002, GZ: 14.206.037/0-IV/18/01).
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass § 14 Abs 1 Z 1 AsylG 1997 vollinhaltlich erfüllt ist und dass der Verlusttatbestand gem. § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 vorliegt, da einer der im Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Aus diesem Grunde ist Ihnen daher das Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 kann eine Person es nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sind, nicht mehr bestehen.
In Ihrem Fall hat sich die Situation in der BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, seit der Asylgewährung am 26.04.1999 grundlegend zum Besseren geändert. In diesem Zusammenhang wir auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Diese Feststellungen wurden Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter als Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs 3 AVG mit Schreiben vom 28. 8. 2002, unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist, übermittelt.
Von der Möglichkeit zur Wahrung Ihres Parteiengehörs wurde kein Gebrauch gemacht.
Es ist daher davon auszugehen, dass Sie in der BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, keiner asylrelevanten Verfolgung mehr ausgesetzt sind und Sie gefahrlos in den Kosovo zurückkehren können.
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass § 14 Abs 1 Z AsylG vollinhaltlich erfüllt ist und ist daher Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen.
(...)"
Gegen diesen Bescheid des Bundesaslyamts vom 23. September 2002, Zl.98 09.295-BAW/A, hat Herr P.A. mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 zulässig Beschwerde erhoben und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
"(...)
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass sich die Situation in meinem Heimatland grundlegend geändert hat und verweist in diesem Zusammenhang auf die getroffenen Feststellungen.
Dazu ist zu sagen, dass sich diese Feststellungen ausschließlich mit der allgemeinen Situation in meinem Heimatland beschäftigt, und hierbei auch nur die Situation, wie sie sich vor Jahren darstellte, berücksichtigt wurde.
Immer wieder berichten Internationale Organisationen darüber, dass sich die allgemeine Lage, und die humanitäre Situation nicht in der Weise verbessert hat, wie es im Jahr 2000 also zum Zeitpunkt der Wahlen getroffen wurde. Eine Rückkehr wird derzeit nicht empfohlen.
Selbst die UNMIK kommt in dem Konzeptpapier vom 17.05.02 (UNMIK concept paper vom 17.05.02,
www.unmikonline.org/reports/ReturnsConcept.htm) zu dem Schluss, dass eine Rückkehr in den Kosovo nur auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und nur nach Prüfung der individuellen Situation und der damit verbundenen Unmöglichkeit in den Kosovo zurückzukehren, unterlassen hat. Wenn eine Organisation wie die UNMIK, die ja im Gegensatz zur belangten Behörde direkt vor Ort tätig ist, zu dem Schluss kommt, dass eine Rückkehr nur dann möglich ist, wenn sie auf Freiwilligkeit basiert, dann lässt sich daraus auch klar ersehen, dass eine zwangsweise Rückkehr zu rechtfertigen und eine solche hätte die Asylaberkennung zur Folge.
Sollte mir tatsächlich das gewährte Asyl aberkannt werden, hätte dies zur folge, dass ich in ein Land zurückkehren müsste, in dem mir jegliche Aussicht auf Versorgung fehlt. Aufgrund der angespannten Situation hätte ich als Heimkehrer keinerlei Chance einen Arbeitsplatz und eine Wohnmöglichkeit zu finden. Somit hätte ich nicht die Möglichkeit die elementarsten Bedürfnisse für mich decken zu können. Ich habe keinerlei Anknüpfungspunkte mehr im Kosovo, meine Brüder leben auch im Ausland. Ohne solche Anknüpfungspunkte ist aber eine Reintegration in die Gesellschaft unmöglich, ohne die auch eine Existenz nicht möglich ist. Somit wäre meine Existenz nicht nur gefährdet, sondern schlicht unmöglich.
Hingegen gehe ich hier in Österreich einer geregelten Beschäftigung nach und werde laut den Aussagen des Sachbearbeiters der Staatsbürgerschaftsabteilung im Rathaus auch in den nächsten Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen, da ich bereits seit über 4 Jahren in Österreich lebe und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Verleihung erfülle.
Hätte sich die belangte Behörde mit meinem Vorbringen und der jetzt herrschenden Situation eingehend auseinandergesetzt, so wäre sie zu der Rechtsansicht gelangt, dass § 14 Abs 1 AsylG in keinem Fall auf meine Person anzuwenden ist.
(...)"
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Obgleich § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 nur von "Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge" spricht sind per analogiam auch Verfahren betreffend die Aberkennung des Asyls iSd § 14 Asylgesetz 1997 von dieser Bestimmung erfasst.
§ 14 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 samt Überschrift lautet:
"Verlust des Asyls
§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. Asyl aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;
3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe eingetreten ist;
5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z. 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).
(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft."
Im vorliegenden Fall sticht im Lichte des § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ins Auge, dass Herrn P.A. bereits am 26. April 1999 Asyl gewährt wurde. Im Gegensatz zu § 7 Abs 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 stellt § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 nicht auf die "wenn auch nicht rechtkräftige Entscheidung des Bundesasylamts" ab; die in § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997 vorgesehenen Fristen enden daher nicht mit Erlassung des bekämpften Bescheides, sondern erst mit Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass seit der Asylgewährung mit Rechtkraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. April 1999 "mehr als fünf Jahre verstrichen" sind. Vor diesem Hintergrund ist die Aberkennung des Asyls nach § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 nicht mehr zulässig. Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamts vom 23. September 2002, Zl.98 09.295-BAW/A, ist daher ersatzlos aufzuheben. Das Bundesasylamt ist in weiterer Folge gehalten, "die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde" (jetzt: die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde) vom Sachverhalt zu verständigen.