TE AsylGH Beschluss 2008/10/27 D7 318209-1/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Spruch

D7 318209-1/2008/E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Vorsitzende und der Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des A. T. alias C., geb. 00.00.1984, Staatsangehörigkeit Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zahl 07 05.593-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Da A. T. alias C. unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig am 24.07.2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat abgereist ist, wird der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) als gegenstandlos abgelegt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Sachverhalt

 

1. Der (mittlerweile) Beschwerdeführer, stammt aus Russland, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 20.06.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zahl

 

07 05.593-BAE, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und der Antragsteller in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (siehe erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 189 bis 249).

 

2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zahl 07 05.593-BAE, zugestellt am 03.03.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.03.2008 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 255 bis 265)).

 

3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

4. Am 16.07.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Erklärung vom 14.07.2008, wonach der Beschwerdeführer nun beabsichtige freiwillig zurückzukehren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass nach erfolgter Ausreise sein Asylantrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werde.

 

5. Am 04.08.2008 langte eine Ausreisebestätigung der International Organisation für Migration (IOM) vom 28.07.2008 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Beschwerdeführer am 24.07.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz BGBl. I 4/2008 (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom nunmehr zuständigen Senat weiterzuführen.

 

2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.06.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

3. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in der Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise.

 

Gemäß 1.RV 952 XXII.GP regelt § 25 Abs. 1 AsylG 2005, wann Anträge auf internationalen Schutz als gegenstandlos abzulegen sind, und stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensökonomie dar. In diesen Fällen ist eine Weiterbearbeitung das Antrags entweder nicht möglich, weil dem Antragsteller die Einreise nicht gestattet wurde oder nicht sinnvoll, weil der Antragsteller offensichtlich kein Interesse an einem Asylverfahren hat oder freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist. Eine Gegenstandslosigkeit steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen, sie begründet auch keine res iudicata.

 

Am 16.07.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Erklärung vom 14.07.2008, wonach der Beschwerdeführer nun beabsichtige freiwillig zurückzukehren. Er erklärte sich damit einverstanden, dass nach erfolgter Ausreise sein Asylantrag gemäß

 

§ 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werde. Am 04.08.2008 langte eine Ausreisebestätigung der International Organisation für Migration (IOM) vom 28.07.2008 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Beschwerdeführer freiwillig am 24.07.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz ist daher gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als abzulegen.

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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