TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/27 D2 401797-1/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Spruch

D2 401797-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des S.S., geb. 00.00.1978, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2008, FZ.

 

08 01.838-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste am 01.01.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2008 aus der Schubhaft einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.

 

Zur Begründung dieses Antrages gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.02.2008 an, dass er im Besitz von Papieren sei, die einst seinem Vater gehört hätten. Diese habe er in Weißrussland versteckt. Sein Vater sei bei einem Autounfall getötet worden, an dem der Staat beteiligt gewesen sei. Er selbst sei in der Vergangenheit mehrmals von Geheimdienstleuten abgeholt, eingesperrt und misshandelt worden. Dabei sei er stets nach diesen Papieren gefragt worden, die er, wenn dies erforderlich sein sollte, auch nach Österreich bringen lassen könnte. Was diese Dokumente zum Inhalt hätten wisse er nicht, da der diese nie gelesen habe.

 

Im Zuge einer am 26.02.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, im Wesentlichen an, dass er drogenabhängig sei und bereits in Weißrussland in einem Methadonprogramm gewesen sei. In Österreich bekomme er Substitol. Seit vier oder fünf Jahren habe er zudem Hepatitis. Zuletzt habe er in Weißrussland in der Stadt G. gelebt. Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit dem KGB habe. Er sei eines Tages in Haft genommen, festgehalten und nach Dokumenten seines Vaters befragt worden. Sein Vater sei am 00.00.2006 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Was das für Dokumente seien, die der KGB haben wolle, wisse er nicht. Jedenfalls würde es sich um drei Schachteln mit Unterlagen handeln, die er von seinem Vater bekommen und die er im Jänner 2006 bei einem Freund in Minsk deponiert habe. Er sei vom KGB ca. sieben Monate lang festgehalten worden und zwar von März bis September oder Oktober 2006.

 

Nachdem das Asylverfahren am 27.03.2008 kurzzeitig eingestellt worden war (AS 119), erfolgte am 31.03.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei gab er wiederum an, dass sein Vater vor zwei Jahren und zwar am 00.00.2006 bei einem Verkehrsunfall verstorben sei. Er leide an Hepatitis B und C, dies sei bereits in Weißrussland festgestellt worden; in Behandlung sei er jedoch nicht gewesen. Zuletzt habe er in G. gelebt, dies maximal ein halbes Jahr. Zuvor habe er sich in Minsk in Haft befunden und zwar von Anfang 2007 bis September 2007. Dort sei er gefoltert worden, da man herausfinden habe wollen, wo sich bestimmte Dokumente befinden. Dabei würde es sich um Papiere handeln, die in zwei Schachteln aufbewahrt worden seien, von denen er aber nicht wisse, wo sie sich heute befänden. Während seiner Gefangenschaft seien ihm diverse Verletzungen mit Messern und Knüppeln zugefügt worden, von denen er zahlreiche Narben davongetragen habe. Zudem seien ihm immer wieder Drogen verabreicht worden um ihn abhängig zu machen. Dabei sei er auch mit Hepatitis C angesteckt worden. Nochmals auf den Verbleib der Schachteln mit den Dokumenten angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihm die Schachteln damals lediglich gezeigt habe. In Besitz der Schachteln sei er nie gewesen. Zwischen dem Zeitpunkt des Todes seines Vaters und seiner Festnahme sei ca. ein Jahr vergangen.

 

Am 30.07.2008 erstattete der Sachverständige, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie Dr. H. J. G., ein Gutachten über die möglichen Ursachen sowie Alter der Verletzungen des Beschwerdeführers (S. 247 ff.).

 

Am 29.08.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm auch das Ergebnis der am 30.07.2008 stattgefundenen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. G. zum Parteiengehör vorgehalten. Weiters gab er an, dass er sich zuletzt in G. aufgehalten habe und zwar von Oktober 2007 bis Ende des Jahres 2007. Bei der Anhaltung durch den KGB sei er geschlagen, beleidigt und gedemütigt worden, wo er festgehalten worden sei könne er nicht angeben. Er sei immer wieder an andere Orte gebracht worden.

 

Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.09.2008, FZ. 08 01.838-BAT, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund zahlreicher Widersprüche und unplausibler Angaben im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers von dessen Unglaubwürdigkeit und daher davon ausgegangen werden müsse, dass es nicht glaubhaft sei, dass diesem Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Im Übrigen seien die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen schon in Weißrussland vorhanden gewesen, sei auch dort eine Behandlung bzw. Therapie möglich und bestehe auch im Allgemeinen keine Gefährdung nach Weißrussland rückgeschobener Personen bzw. ausgewiesener Asylwerber. Weiters bestünden keine familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, die seiner Ausweisung entgegenstünden.

 

Gegen diesen Bescheid wurde am 30.09.2008 die gegenständliche Beschwerde eingebracht (AS 387 ff.). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unzureichend gewesen seien, die Angaben des Beschwerdeführers zumindest teilweise nicht richtig verstanden bzw. falsch übersetzt worden seien sowie ihm das vom Sachverständigen Dr. G. erstellte Gutachten nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden sei.

 

II.1. Der Asylgerichtshof hat zu seiner Zuständigkeit erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

 

II.2. Inhaltlich hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese - nämlich die Sachverhaltsfeststellungen (Seiten 29 - 38 des angefochtenen Bescheides) und die Beweiswürdigung (Seiten 39 - 42 vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides) - zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).

 

So kann der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben zu den Fluchtgründen die Behauptungen des Beschwerdeführers für unplausibel erachtet. In der Tat sind die aufgezeigten Widersprüche und unterschiedlichen Angaben verschiedener Details und Facetten der behaupteten Erlebnisse derart auffallend, dass sie nicht mehr anderen Umständen, wie Nervosität in der jeweiligen Einvernahme oder Verdrängung etwaiger traumatisierender Erlebnisse, zugerechnet werden können.

 

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 26.02.2008 beispielsweiese an, dass er die letzten zwei Jahre in G. gelebt habe, während er in der Einvernahme vom 31.03.2008 behauptete, sich dort maximal ein halbes Jahr aufgehalten zu haben (AS 143) und bei der Einvernahme am 29.08.2008, dass er dort lediglich drei Monate und zwar von Oktober 2007 bis zu seiner Ausreise Ende Dezember 2007 gewohnt habe. Weiters gab er bei der Einvernahme vom 26.02.2008 an, dass er gar nicht gewusst habe, dass er auch an Hepatitis C leide, lediglich Hepatitis B sei bei ihm in Weißrussland festgestellt worden. Drogenabhängig sei er deshalb, da er bezüglich eines Armbruchs in seinem Herkunftsstaat falsch behandelt worden sei und aufgrund der enormen Schmerzen Drogen zur Schmerzlinderung genommen habe (AS 83). In der Folge behauptete der Beschwerdeführer dann jedoch, dass er im Rahmen seiner angeblichen Gefangenschaft absichtlich mit Drogen "behandelt" und dabei auch mit Hepatitis C angesteckt worden sei (AS 147).

 

Als weitere Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers sind anzuführen, dass dieser einmal davon spricht, dass die gesuchten Dokumente in drei Schachteln versteckt gewesen seien (AS 89), dann wieder davon, dass es zwei Schachteln gegeben habe (AS 145). Einmal sagt er, die Schachteln erst nach seinem Aufenthalt im Gefängnis das erste Mal gesehen zu haben (AS 145), sie nie persönlich besessen zu haben und nicht wisse, wo sich diese nunmehr befänden (AS 149); ein anderes Mal, dass er die Unterlagen von seinem Vater bekommen habe, diese vor seiner Gefangenschaft selbst versteckt habe und diese bei einem Freund in Minsk deponiert seien (AS 91).

 

Darüber hinaus wird auf das im gegenständlichen Fall erstellte unfallchirurgische Gutachten des Dr. H. J. G. verwiesen (AS 247 ff.), wo dieser zum eindeutigen Schluss kam, dass (bis auf fünf kleine Schnittverletzungen) sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten, ihm angeblich in der Zeit seiner Gefangenschaft zugefügten (Folter-)Verletzungen, wesentlich älter seien, als dies dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt entsprechen würde. Der Gutachter führt überdies aus, dass die über dem linken Ellenbogen gelegene Narbe nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet durch schneidende Gewalt (Rasierklingen) entstanden sein kann und dass zwar ein Zustand nach Bruch des Speichenschaftes vorliegt, der jedoch mit Sicherheit auf einen Drehbruch und einen anschließenden Behandlungsfehler, nicht jedoch auf eine sekundäre Schlagwirkung (wie behauptet) zurückzuführen ist. Es ist für den Asylgerichtshof somit ausgeschlossen, dass diese Verletzungen dem Beschwerdeführer während einer Gefangenschaft im Jahre 2007 (oder 2006) durch Mitglieder des KGB zugefügt worden sind.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30.09.2008 vorbringt, dass seine Angaben zumindest teilweise nicht richtig verstanden oder missverständlich übersetzt worden seien, da er sowohl den Verkehrsunfall seines Vaters als auch den Zeitpunkt seiner Verhaftung immer mit 2007 angegeben habe, dann ist dazu ausdrücklich festzuhalten, dass aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrmals und in verschiedenen Einvernahmen den 00.00.2006 als Todestag seines Vaters benannte (vgl. AS 77, AS 89, AS 141). Die Zeit der Gefangennahme hingegen datierte er zuerst mit März bis September/Oktober 2006 (AS 91, AS 93), schwenkte dann aber auf Anfang 2007 bis September 2007 um (AS 143) und gab an, dass somit zwischen dem Unfall seines Vaters und seiner Festnahme ca. ein Jahr vergangen sei (AS 153). Dies ist jedoch völlig konträr zu seiner Angabe am 26.02.2008, wo er davon sprach, dass er einen Monat nach dem Verkehrsunfall beim KGB gewesen sei (AS 91). Dass es sich bei diesen unterschiedlichen Angaben aber - wie behauptet - um keine Missverständnisse oder eine fehlerhafte Übersetzung handeln kann, zeigt nicht nur die Häufigkeit dieser aufgetretenen Widersprüche, sondern auch der jeweilige Kontext, in dem der Beschwerdeführer diese Angaben tätigte. So gab er nämlich am 26.02.2008 auch an, dass seine Probleme vor zwei Jahren begonnen hätten (AS 87), der Vater vor zwei Jahren gestorben sei (AS 77) und der letzte Vorfall mit dem KGB aus dem Jahre 2006 datiere (AS 93).

 

Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass seiner Ansicht nach die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien und insbesondere über die politische Lage sowie über den (weißrussischen) KGB keine oder nur ungenügende Feststellungen getroffen worden seien, ist festzuhalten, dass die im bekämpften Bescheid befindlichen Feststellungen nach Auffassung des Asylgerichtshofes für den gegenständlichen Fall, in welchem aufgrund der Vielzahl der Widersprüche im asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig feststeht, dass dessen Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen, ausreichend sind. Da der Beschwerdeführer die Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht hat, erübrigen sich auch Feststellungen zur Vorgangsweise des KGB.

 

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm hinsichtlich des im gegenständlichen Fall erstellten Sachverständigengutachtens des Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie Dr. H. J. G. keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, wodurch das Bundesasylamt das Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Wahr ist jedoch vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 29.08.2008 ausdrücklich zum erwähnten Gutachten befragt worden ist und sogar eine entsprechende Erklärung dazu abgab (AS 283).

 

Nach alledem sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erst ca. zwei Monate nach seiner illegalen Einreise stellte und zwar nachdem er im Zuge eines Ladendiebstahls verhaftet worden war und sich bereits in Schubhaft befand, ist der erstinstanzlichen Behörde beizutreten, wenn diese von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgeht.

 

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), droht.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

 

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien als nicht glaubhaft erweist, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im konkreten Fall nicht vor.

 

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) i.Z.m. § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

 

Somit ist auch hier die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

 

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).

 

Im vorliegenden Fall liegt eine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

 

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Erkrankung an Hepatitis B und C bzw. seiner Drogenabhängigkeit ist auf die in dieser Hinsicht eindeutige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen:

 

Dieser verfolgt beim Vorliegen von Erkrankungen bei von der Außerlandesschaffung betroffenen Personen die eindeutige Linie, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Appl. 35.989/03; EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).

 

Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93); demgegenüber hat der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. dazu auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, zitierte Judikatur).

 

Insbesondere wird auf die Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 29.09.2005, Appl. 17.416/05, hingewiesen, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung dort gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei - solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden - jedenfalls ausreichend.

 

Ebenso wurde im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26) erklärt, dass trotz der Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei und die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, dies im Hinblick auf Art. 3 EMRK aber nicht entscheidend sei. Es sei auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK abzustellen, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

 

Auch in der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Appl. 17.868/03, verneinte der EGMR die Unmenschlichkeit der Abschiebung unter Hinweis darauf, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten - wenn auch unter erheblichen Kosten - für die in ein bis zwei Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien.

 

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland (vgl. auch AYEGH gg. Schweden, EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist somit nicht ausschlaggebend.

 

Im vorliegenden Fall wurden im erstinstanzlichen Bescheid ausreichend Feststellungen über die medizinische Versorgung in Weißrussland und insbesondere auch über die Behandlungsmöglichkeiten für die beim Beschwerdeführer konstatierten Leiden getroffen (Seiten 33 ff. des angefochtenen Bescheides). Daraus ergibt sich, dass in Weißrussland Einrichtungen/Entzugskliniken für Drogensüchtige bestehen und dass auch Hepatitis B und C in Weißrussland behandelbar ist. Anzumerken dazu ist, dass die Tatsache, dass die Behandlung möglicherweise hohe Kosten verursachen oder qualitativ schlechter als in Österreich sein könnte, im Lichte obzitierter Rechtsprechung des EGMR noch nicht dazu führt, dass die Ausweisung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewertet werden müsste.

 

Zuletzt ist noch zu bemerken, dass auch keine Umstände bekannt sind, dass in Weißrussland eine solch extreme Gefährdungslage herrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat dies auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.

 

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und befindet sich auch erst seit Jahresbeginn im Bundesgebiet. Dieser Aufenthalt war ihm bis jetzt nur durch seinen - sich nunmehr als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Zusammengefasst liegt damit weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben vor und kann somit in Ermangelung eines solchen auch die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7, zweiter Satz AsylG 2005 abgesehen werden. Aus den bisherigen, vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Die Beschwerde vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzutreten und keine Umstände aufzuzeigen, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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