TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/27 C2 313428-1/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Spruch

C2 313428-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des R.A., geb. 00.00.1990, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2007, FZ. 06 00.831-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von R.A. vom 03.07.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2007, Zahl: 06 00.831-BAW, wird abgewiesen gemäß § 3 AsylG.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 17.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.6.2007, erlassen am 2.7.2007, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der berufenden Partei gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Der berufenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.6.2008 erteilt. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit begründet, dass der nunmehrige Berufungswerber keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan glaubwürdig machen konnte, zumal sein Vorbringen eine deutliche Steigerung ergab, widersprüchlich als auch unglaubwürdig war (siehe I.2.iv). Der Bescheid hat dies beweiswürdigend wie folgt begründet:

 

"Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die o.a. Quellen.

 

Die Behörde schenkt dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage in Afghanistan.

 

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner afghanischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, sowie den Angaben des Dolmetschers, wonach der Antragsteller aufgrund seiner Aussprache und der Verwendung seiner Muttersprache Afghane ist.

 

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels, steht die Identität des Antragstellers nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

 

Die Feststellung zum Aufenthalt in Griechenland und den dort gemachten Angaben ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Eurodac-Treffer sowie der Mitteilung der griechischen Asylbehörden auf die Art. 21 Anfrage.

 

Im Asylverfahren ist es aber nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.

 

Die Aussagen des Antragstellers entsprechen aber diesen Anforderungen nicht, da er zu entscheidungswesentlichen Aspekten seines Vorbringens im Verlauf seines Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat.

 

Wie sich aus der Erstbefragung ergibt, hat der ASt dabei dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass er schon im Alter von 10 Jahren von Europa geträumt habe und sich wegen des Kriegszustandes und der Unruhe in Afghanistan zur Ausreise entschlossen hätte. Weiters gab der ASt - dezidiert nach allfälligen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen befragt - an, dass er bis jetzt weder bedroht noch verfolgt worden wäre.

 

Gänzlich abweichend davon wurde nun vom ASt im Zuge der ersten Einvernahme in der EAST Ost vorgebracht, dass er mit zwei Freunden die Bibel gelesen hätte. Nachdem die Mullahs das erfahren hätten, wären er und seine Freunde vor fünfzig oder sechzig Leuten aus dem Dorf in der Moschee mit einem Holzprügel geschlagen worden. Außerdem hätten sie danach nicht mehr in die Moschee und in die Koranschule gehen dürfen.

 

Der ASt hat daher sein Vorbringen eindeutig gesteigert bzw. dieses komplett ausgewechselt, da er zunächst von keinerlei Verfolgungshandlungen sprach, nun aber plötzlich konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vorbrachte.

 

Die Erklärung des ASt, wonach er bei der Erstbefragung nicht danach gefragt worden wäre, geht wohl eindeutig ins Leere, da diese nicht nur im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführt, sondern dem ASt auch von einem Dolmetscher rückübersetzt wurde und diese mit seiner Unterschrift (und der des Rechtsberaters) bestätigt wurde. Völlig widersprüchlich zur Erstbefragung brachte der ASt in weiterer Folge bei der Einvernahme in der Außenstelle Wien - und auch schon in der EAST Ost - vor, dass er doch zur Schule gegangen wäre.

 

Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab der ASt in der Außenstelle Wien zwar wieder an, beim Lesen der Bibel erwischt worden zu sein, doch sprach er nun davon, dass er von einem Mullah vor den anderen Schülern in der Klasse geschlagen worden wäre - und nicht wie in der EAST Ost, dass er vor fünfzig, sechzig Leuten aus seinem Dorf (in der Moschee) geschlagen worden wäre.

 

Dass er von seinen Eltern geschlagen worden wäre brachte der ASt nun auch nicht mehr vor, gab dafür aber an, diese hätten ihn aus dem Haus geworfen und von seinen Geschwistern hätte er erfahren, dass ihn sein Vater töten würde.

 

Auf den bereits angesprochenen Vorhalt und die Widersprüche zwischen Erstbefragung und Ersteinvernahme angesprochen gab der ASt nun eine neue Erklärung ab, nämlich, dass er damals (bei der Erstbefragung) in einer schlechten Verfassung gewesen wäre und er sich nicht mehr so gut daran erinnern könne. Ferner gab der ASt jetzt plötzlich auch an, nicht selbst beim Lesen der Bibel erwischt worden zu sein, sondern dass sein Freund erwischt worden wäre und dann dem Mullah seinen Namen genannt habe. Kaum nachvollziehbar ist auch, dass die beiden Freunde des ASt gar nicht mitbekommen hätten, dass sie die Bibel lesen - da wohl vorausgesetzt werden kann, dass wenn man etwas - noch dazu freiwillig und in verbotener Weise - liest man wenigstens darüber im Bild ist, worum es sich dabei handelt.

 

Widersprüchlich ist dabei auch, dass der ASt einerseits angibt, er hätte sich gedacht, dass das Christentum eine freie Religion ist, er andererseits aber behauptete, er hätte gedacht, einfach eine Geschichte zu lesen. Die Angaben des ASt zu den von ihm angeblich gelesenen Teilen der Bibel waren im Übrigen, wie sich aus der Einvernahme ergibt, äußerst oberflächlich - wobei der ASt auf Nachfrage sein mangelndes Wissen nun plötzlich damit erklärte, es hätten Seiten aus der Bibel gefehlt und er hätte nur jenen Teil gelesen, über den er berichtet hätte.

 

Somit ist aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Vorbringen des ASt zu seinen Fluchtgründen klar widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Im Fall des ASt ist aber zusätzlich noch anzuführen, dass auch erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen, da sich die von ihm gemachten Altersangaben keinesfalls in Einklang bringen lassen. Zum einen ergibt sich aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörden der 00.00.1989 als Geburtsdatum, während der Ast in Österreich vom 00.00.1990 sprach und in der EAST Ost bei der Einvernahme am 23.01.2006 auch angab, in einem Monat siebzehn Jahre alt zu werden. Keinesfalls lassen sich auch die Angaben des ASt zu seinem Schulbesuch und seinem angeblichen Alter in Einklang bringen. Er sprach dabei in der EAST Ost davon, 1990 geboren zu sein, im Jahr 2000 - im Alter von neuen Jahren, mit dem Besuch der Koranschule begonnen zu haben, jedoch im Jahr 1999 zehn Jahre alt gewesen zu sein, während er bei der Einvernahme in der Außenstelle Wien nicht in der Lage war anzugeben, in welchem Jahr er 15 Jahre alt gewesen wäre, aber behauptete, im Jahr 2007 17 Jahre alt zu werden. Der ASt war nun plötzlich auch nicht mehr in der Lage anzugeben, in welchem Jahr er neun sowie zehn Jahre alt gewesen wäre. Schwer vorstellbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass den Altersangaben des ASt zu seinen Geschwistern und Eltern zufolge seine Mutter bei der Geburt des älteren Bruders des ASt erst 14 Jahre alt gewesen wäre - was der ASt damit zu erklären versuchte, dass er das Alter auf Anraten der Dolmetscherin nur ungefähr angegeben habe.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist dazu noch anzuführen, dass der ASt bei den Einvernahmen auch bereits deutlich sichtbar graue Haare hatte - woraus sich naturgemäß auch Zweifel an seinen Altersangaben ergeben.

 

In einer Gesamtschau betrachtet gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen, aber auch zu seiner Person zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, von diesem behauptete und den Fluchtgrund sowie seine Person betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht und sein Vorbringen daher unglaubwürdig ist."

 

Mit am 11.7.2007 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. In dieser wurde vorgebracht, dass die berufende Partei während seiner drei Einvernahmen in den wesentlichen Punkten gleich lautend einen Sachverhalt geschildert habe und er damit wohlbegründete Furcht, wegen seiner Interessen für die christliche Religion vorgebracht habe. Die widersprüchlichen Angaben der berufenden Partei wurden mit seiner dramatischen Biografie und dem Mangel an Schulbildung als auch seiner "schlechten Verfassung" während der Einvernahme begründet. Weiters habe die Behörde erster Instanz die Minderjährigkeit der berufenden Partei bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt, als auch habe sich die erstinstanzliche Behörde mit dem Vorbringen der berufenden Partei nicht inhaltlich befasst und es lege daher eine klare Verletzung der Ermittlungspflicht vor. Auch wurde vom gesetzlichen Vertreter der berufenden Partei auf Grund der Feststellung der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen der berufenden Partei als nicht glaubwürdig erachtet wurde "sodass die von diesem behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrund gelegt werden können" - der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft. Zum genauem Wortlaut der Berufung siehe jene im Akt.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist nunmehr volljährig und afghanischer Staatsangehöriger.

 

Bezüglich seines Geburtsdatums wurden zwar uneinheitliche Angaben seitens der berufenden Partei getätigt, das Alter des Berufungswerbers konnte auch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht abschließend geklärt werden, aber jedenfalls ist der Berufungswerber nunmehr volljährig. Selbst unter Zugrundelegung des am zeitlich "jüngsten" angegebenen Geburtsdatums (dem 00.00.1990) hätte die berufende Partei zum jetzigen Zeitpunkt des 18. Lebensjahres vollendet.

 

Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht aufgrund seiner Sprachkenntnisse fest.

 

Dies alles ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii. und iv. Eine "Gruppenverfolgung" kann lediglich der Behauptung des Berufungswerbers hinsichtlich der Unterstellung, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, gesehen werden. Dies wird unter iii. geprüft.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer Religion, oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe weder durch staatliche Organe noch durch Privatpersonen glaubhaft gemacht.

 

Das Bundesasylamt hat in der zitierten Beweiswürdigung nach Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens dargestellt, warum den Angaben des Berufungswerbers, er hätte eine Bibel gelesen und wäre deshalb vom Mulla bzw. den Dorfangehörigen bzw. seinem Vater verfolgt worden nicht zu glauben war. Die Begründung ist in sich logisch und wird nunmehr zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Zwar beschäftigt sich die Berufung mit dem Vorwurf der Unglaubwürdigkeit wegen erheblicher Widersprüche in den Angaben des Berufungswerbers, aber erklärt diese lediglich mit der schlechten Verfassung und dem jugendlichen Alter des Berufungswerbers. Allerdings ist dem Bundesasylamt recht zu geben, das die Widersprüche so erheblich sind, dass diese mit dem jugendlichen Alter und der schlechten Verfassung nicht erklärt werden können. So hatte der Berufungswerber schon vor der Polizei die Möglichkeit im Beisein eines Rechtsberaters seine Fluchtgründe darzulegen und hat in keinem Wort erwähnt, dass er in Afghanistan wegen des Lesens einer Bibel verfolgt werden würde. Auch die unterschiedliche Darstellung der Bestrafung des Berufungswerbers, einmal sei er vor 50 bis 60 Leuten aus seinem Dorf in der Moschee geschlagen worden und das andere Mal hätte ihn der Mulla vor den anderen Schülern der Klasse geschlagen und einmal sei er von seinem Eltern geschlagen und das andere Mal aus dem Haus geworfen worden, blieben in der Berufung unerklärt. Auch der Umstand, dass der Berufungswerber einmal selbst in der Bibel gelesen hätte und das andere Mal, dass sein Freund erwischt worden wäre und nur seinen Namen genannt hätte, konnte der Berufungswerber nicht erklären. Diese Unterschiede sind jedoch von so grundsätzlicher Art, dass sie auch einen Menschen in schlechter Verfassung nicht passieren würden. Selbst in schlechter Verfassung wäre der Berufungswerber in der Lage darzutun, ob er nun selbst die Bibel gelesen hätte oder wo er geschlagen worden sei. Dass der Berufungswerber in Österreich den christlichen Glauben praktiziert, hat er weder im Verfahren noch in der Berufung dargetan. Insgesamt war der Berufungswerber nicht in der Lage in der Berufung die Widersprüche auszuräumen. Daher war die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Beweises zu erheben.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt (siehe näher unter 1.2.iii)

 

In der Berufung wird bemängelt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit dem Vorbringen der berufenden Partei inhaltlich befasst hat und der Berufungswerber darin eine klare Verletzung der Ermittlungspflicht sieht. Seitens des Asylgerichtshofs wird festgestellt, dass sich alle bisher erwähnten Tatsachen klar aus den drei Einvernahmeprotokollen ergeben, welche vom Bundesasylamt durchgeführt und protokolliert wurden. Weiters ist das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung konkret und ausführlich auf das Vorgebrachte eingegangen und hat sich inhaltlich damit auseinander gesetzt. Einer Verletzung der Ermittlungspflicht konnte daher nicht gefolgt werden.

 

Dass die berufende Partei vor allem wegen seiner dramatischen Biografie, den Mangel an Schulbildung und seiner schlechten Verfassung deshalb widersprüchliche Angaben zu seiner Fluchtgeschichte gemacht habe, ist nicht nachvollziehbar. Dass sich jemand an zahlreiche Details hinsichtlich seines Reiseweges erinnern kann, nicht jedoch an den eigentlichen Grund seiner Ausreise - vor allem wenn er so dramatisch war -, ist absolut unglaubwürdig.

 

Auch dem Vorwurf einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit seitens des Berufungswerbers - weil das Bundesasylamt die Angaben der berufenden Partei grundsätzlich als nicht glaubwürdig beurteilte, sodass die von diesem behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten - kann der Asylgerichtshof nicht folgen, zumal das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich angeführt hat, warum dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht gefolgt werden kann. Eine neuerliche Subsumierung eines konkret geprüften und als unglaubwürdig festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter allgemein gehaltene Fakten (aus dem Internet) oder sämtliche Gesetzesstellen - insbesondere wie auf die in der Berufung hingewiesene Minderjährigkeit - ist weder rechtlich geboten noch hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt, zumal sich das Vorbringen schon an sich als unglaubwürdig dargestellt hat. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit kann daher nicht erkannt werden.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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