B2 230.957-0/2008/18E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des C.H., geb. 00.00.1962, StA.:
Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2002, FZ. 02 11.237-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2008 und am 18.06.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von C.H. vom 03.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2002, FZ: 02 11.237-BAI wird stattgegeben und C.H. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass C.H. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, ist am 27.04.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29.04.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG eingebracht. Daraufhin wurde er am 09.08.2002 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die türkische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 14.08.2002, Zahl: 02 11.237-BAI, in seinen wesentlichen Teilen zusammengefasst wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, hat mit Bescheid vom 14.08.2002, Zahl: 02 11.237-BAI, den Antrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht berufen und vorgebracht, dass die angeblichen Widersprüche in seinen Angaben das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen bzw. schlichten Missverständnissen seien. Außerdem führte er aus, dass er im November 2000 mit einem Gewehrkolben geschlagen und mit einem Bajonett oberhalb seines linken Knies verletzt worden sei. Auch verwies er nochmals auf den aufrechten Haftbefehl und darauf, dass er sich in der Türkei nur deshalb solange unbehelligt aufhalten habe können, da er sich versteckt bzw. mehrmals seinen Aufenthalt gewechselt hätte.
4. Da die Berufung vom Asylwerber nicht unterschrieben war, wurde dieser mit Schreiben vom 20.09.2002 vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens die Berufung eigenhändig unterschrieben wieder zu retournieren.
5. Da die aufgetragene Unterschrift binnen gesetzlicher Frist nicht vorgelegt wurde, stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das anhängige Berufungsverfahren mit Aktenvermerk vom 26.06.2003 ein.
6. Mit einem am 05.11.2003 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Asylwerber mit der Begründung, er habe dem Auftrag zur Unterfertigung seiner Berufung entsprochen und die unterschriebene Berufung sei dem Bundesasylamt innerhalb der einwöchigen Frist zugekommen, von diesem aber rechtswidriger Weise nicht an den Unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet worden, sowohl einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als auch (in eventu) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
7. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 08.09.2004, Zahl: 230.957/11-XIV/16/04, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab und den Fortsetzungsantrag mit Bescheid vom 09.09.2004, Zahl: 230.957/12-XIV/16/04, gemäß § 13 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.
8. Am 21.04.2005 entschied der Verwaltungsgerichtshof über die am 03.12.2004 bei ihm eingelangte Beschwerde des Asylwerbers. Mit
Erkenntnis vom 21.04.2005, Zahl: 2004/20/0435, 0436-6, hob der Verwaltungsgerichtshof die beiden angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2004 sowie vom 09.09.2004,
Zahlen: 230.957/11-XIV/16/04 und 230.957/12-XIV/16/04 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
9. Am 27.02.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Berufungsergänzung ein (vgl. OZ 19 des UBAS-Aktes), worin ausgeführt wurde, dass der Haftbefehl vom 00.00.2001 von der Gendarmerie bei der Familie des Beschwerdeführers in Y. abgegeben worden sei. Er selbst sei damals in A. gewesen. Nach dem 03.02.2001 sei der Beschwerdeführer nicht mehr zuhause wohnhaft gewesen, nur manchmal habe er heimlich seine Familie besucht. Die Narben am Körper des Beschwerdeführers würden von seinem Gefängnisaufenthalt vom November 2000 stammen. Wären diese von gerichtsmedizinischen Sachverständigen befundet worden, so hätte sich ergeben, dass es sich dabei tatsächlich um Foltermahle handeln würde und dass diese von seinem Gefängnisaufenthalt auf dem Militärposten in Y. stammen würden. Auch nach seiner Ausreise habe die Polizei öfters bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gefragt. Über diese Besuche der Polizei gebe es jedoch keine schriftlichen Aufzeichnungen. Wenn der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren müsse, befürchte er bei seiner Einreise in die Türkei in Haft genommen zu werden. Im Jahre 2000 habe die Schwester seines besten Freundes O.H. mit dem Namen Z. nach einem achtjährigen Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückkehren müssen. Auf dem Flughafen Atatürk in Istanbul sei sie festgenommen und kurze Zeit später erschossen aufgefunden worden. O.H. sei im Jahr 2001 zu 12 Jahren Haft verurteilt worden, da er sich für die Kurdenpolitik engagiert habe. Das Schicksal des O.H. sei eng mit dem des Beschwerdeführers verbunden. Er sei mit diesem in die gleiche Schule gegangen und sei vom Vater des O.H. als Schullehrer unterrichtet worden. Dieser sei im Jahre 1999 in A. von türkischen Soldaten erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei Zeuge dieser Bluttat gewesen. Der Beschwerdeführer habe in regelmäßigen Telefonaten mit seiner Gattin in A. in Erfahrung gebracht, dass seit Winter 2002 Einheiten der Zivilpolizei massiv nach ihm fahnden würden, Hausdurchsuchungen durchführen und seine Gattin verhören würden, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Seit einiger Zeit habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau. Er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und sich zuckerarm ernähren. Im Falle seiner Rückkehr wären diese nicht mehr verfügbar und würde er nicht in der Lage sein, die ihm ärztlicherseits vorgeschriebene Diät einzuhalten, weswegen er in eine ausweglose Lage geraten würde.
10. Am 08.04.2008 langte eine weitere Berufungsergänzung (vgl. OZ 21 des UBAS-Aktes), worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 27.08.1996 bis zum 04.09.1996 in A. bei einer Baufirma beschäftigt gewesen sei. Danach habe er in der Türkei nicht mehr offiziell, sondern nur mehr illegal gearbeitet. Er habe daher nicht mehr von der Behörde aufgespürt werden können.
11. Am 16.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen haben (s. Verhandlungsprotokoll OZ 22Z). Das Bundesasylamt verzichtete per Fax auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen dieser Berufungsverhandlung legte der Beschwerdeführer drei Fotos (Beilage ./A - ./C), die den Beschwerdeführer mit anderen Männern und einem Öcalan Portrait im Hintergrund zeigen, vor.
12. Am 18.06.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine weitere öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und der Ländersachverständige für die Türkei, M.O., teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 26Z). Das Bundesasylamt verzichtete per Fax auf die Teilnahme an der Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und wurde am 00.00.1962 in A. in der Türkei geboren. Er besuchte von 1969 bis 1974 in Y. die Volksschule und arbeitete danach bis zum Militärdienst (1982 bis 1984) in der familieneigenen Landwirtschaft. Danach arbeitete er in verschiedenen Provinzen der Türkei als Fliesenleger und verließ die Türkei am 27.04.2002. Seine Ehefrau, wie auch seine drei Kinder, leben nach wie vor in der Türkei.
Im Jahre 1996 kamen kurdische Kämpfer in das Dorf des Beschwerdeführers und gab der Beschwerdeführer diesen Essen bzw. half ihnen. Er unterstützte die Kämpfer seit seinem Schulabschluss, in der Zeit davor kamen diese zu seinem Vater. Auf Grund dessen warf die türkische Armee sowie die türkische Polizei dem Beschwerdeführer vor, dass er kurdische Organisationen unterstütze. Im Oktober 2000 war der Beschwerdeführer mit anderen Personen mit einem Kleinbus in die Provinzhauptstadt A. unterwegs, als die Polizei den Kleinbus aufgehalten und ihn mitgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde wegen Hilfeleistung und Unterschlupfgewährung einer illegalen Organisation festgenommen. Die Polizisten brachten den Beschwerdeführer in einen Keller im Polizeistützpunkt A., verbanden ihm die Augen und folterten ihn mit Elektroschocks an vier von insgesamt 15 Tage Haft. Im November 2000 kamen um Mitternacht Soldaten in das Heimatdorf des Beschwerdeführers, da sie von den türkischen Sicherheitskräften verständigt wurden, dass der Beschwerdeführer kurdische Guerillas unterstütze. Sie stürmten das Haus des Beschwerdeführers und folterten ihn vor den Augen seiner Familie. Er erlitt Verletzungen durch ein Bajonett im Brustbereich und am linken Knie sowie Verletzungen am Kopf durch den Schlag mit einem Gewehrkolben. Die Familie des Beschwerdeführers brachte diesen, als die Soldaten weg waren, zu einem Arzt in A.. Im Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von Soldaten festgenommen und zum Gendarmeriestützpunkt A. gebracht, wo er eine Woche festgehalten und misshandelt wurde. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in die Provinzhauptstadt M. gebracht und dort wegen Unterstützung und Unterschlupfgewährung der Guerillas vor Gericht gestellt. Nach seiner Aussage wurde er auf freien Fuß gesetzt, allerdings wurde ihm vom Richter gesagt, dass er sich wieder bereithalten sollte. Im Februar 2001 wurde ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Daraufhin verließ der Berufungswerber sein Heimatdorf und hat sich bis zum endgültigen Verlassen seines Heimatlandes in K., Istanbul bzw. Ismir aufgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen hatte, kam die türkische Polizei viele Male zu seiner Familie, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.
In der Türkei wird der Beschwerdeführer zur Zeit wegen Hilfeleistung und Unterstützung der PKK per aufrechten Haftbefehl landesweit gesucht. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer deshalb an der Grenze sofort festgenommen und dem zuständigen Gericht vorgeführt sowie zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden. Vorher würde er von der politischen Polizei einvernommen und dann der Antiterroreinheit - wo Misshandlungen und Folter nicht ausgeschlossen werden können - übergeben werden. Nach dem Antiterrorgesetz würde der Beschwerdeführer zu sieben bis fünfzehn Jahren Haft verurteilt werden. Da der Beschwerdeführer in Österreich auch exilpolitisch tätig ist, und dies den türkischen Behörden bekannt ist, wird seine Haft um die Hälfte erhöht, was bedeutet, dass er mit dem Höchstmaß der Strafe rechnen muss.
In Österreich ist der Beschwerdeführer exilpolitisch in einer kurdischen Organisation tätig, in der er auch aktives Mitglied ist.
1.2. Bezüglich Türkei wird Folgendes festgehalten:
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. 3 Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Neben den Gewahrsamnahmen und Durchsuchungen anlässlich des DTP-Parteitages im Februar 2007 sind weitere Verfahren gegen die Parteiführung der DTP anhängig. Besondere Brisanz kommt hierbei einem Verfahren gegen den Oberbürgermeister von Diyarbakir, Osman Baydemir, zu. Der 35-jährige Baydemir ist einer der einflussreichsten Führungspersönlichkeiten der kurdisch-nationalen Bewegung in der Türkei. Er verfolgt seinen eigenen politischen Kurs, hält jedoch Distanz zur PKK. Ihm wird gleichwohl im Zusammenhang mit den gewalttätigen Demonstrationen mit mehreren Toten in der Stadt im Frühling 2006 Unterstützung der Terrororganisation vorgeworfen. Nachdem im Frühjahr 2007 verschiedene Verhandlungstermine stattgefunden hatten, wurde das Verfahren auf den Herbst vertagt. Seinen Angaben zufolge sind noch eine Vielzahl weiterer Gerichts- und Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig.
Nach dem von Gendarmerieangehörigen begangenen Anschlag auf das Buchhandlung eines ehemaligen PKK-Mitglieds in der Kleinstadt Semdinli im Südosten der Türkei im November 2005 war ein deutlicher Anstieg der Spannungen zu verzeichnen. Die an der Tat beteiligten beiden Unteroffiziere der Jandarma wurden erstinstanzlich verurteilt, das Verfahren jedoch durch das Appellationsgericht zurückverwiesen. Das Urteil gegen den kurdischen Informanten des (offiziell nicht existierenden) Jandarma-Geheimdienstes JITEM wurde bestätigt. Nach schweren Anschuldigungen gegen den damals designierten Generalstabschef der Armee wurde der Staatsanwalt aus seinem Amt entfernt und mit einem Berufsverbot belegt. Begründet wurde dies damit, er habe durch unbewiesene Vorwürfe gegen einen Militärangehörigen die Standesehre der Staatsanwaltschaft verletzt. Das Verbot erstreckt sich auch auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt.
2006 kam es nach den friedlich verlaufenden Newroz-Feierlichkeiten zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir und anderen Orten im Südosten zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie türkischen Sicherheitskräften. Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen. Die Ausschreitungen forderten in der gesamten Türkei mindestens 15 Todesopfer, darunter mindestens drei Kinder unter 10 Jahren, sowie mehr als 350 Verletzte - hierunter knapp 200 Sicherheitskräfte.
2007 verlief das Fest, an dem Pressemeldungen zufolge zwischen 50.000 und 100.000 Menschen teilgenommen haben sollen, überwiegend friedlich, es seien jedoch 250 Festnahmen wegen Provokation sowie Öcalan-Postern erfolgt.
Das Auswärtige Amt sieht keine Anzeichen dafür, dass Personen, die in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt haben und die z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung durch Folter und Misshandlung droht.
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Angesichts einer Beruhigung der Lage in Teilen des türkischen Südostens in den vergangenen Jahren und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nahm zuletzt jedoch auch die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu.
Das Wirtschaftswachstum betrug für das Jahr 2006 6% (im Jahr 2005 lag es bei 7,6%). Kumuliert hat der permanente Aufschwung der türkischen Wirtschaft seit der Wirtschaftskrise vor sechs Jahren ein Wachstum von 50% eingebracht. Die Inflation ist im Jahr 2006 auf 9,65% gestiegen, nachdem sie 2005 mit ca. 7,7% (Verbraucherpreise) den niedrigsten Wert seit über 30 Jahren erreicht hatte.
Das BSP pro Kopf betrug im Jahr 2006 ca. 5.000 US $. Dies entspricht einer Steigerung von 20% gegenüber dem Vorjahr. Allerdings ist das BSP sehr ungleich verteilt - allein auf die Metropole Istanbul und ihr Einzugsgebiet entfallen etwa 50% des BSP des ganzen Landes, was deren Anziehungskraft noch erhöht.
Nach den Angaben des türkischen Statistikamts (TÜIK) lag die Armutsgrenze Ende 2005 (neueste Zahlen) für einen Vier-Personenhaushalt bei 487 YTL (z.Zt. ca. 285 Euro) und die "Hungergrenze" (ebenfalls Vier-Personenhaushalt) bei 190 YTL (110 Euro). Dagegen lag nach Untersuchungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is die so genannte Hungergrenze für einen 4-Personenhaushalt im April 2007 bei ca. 340 ¿ (damals 600 YTL), die Armutsgrenze bei ca. 890 ¿ (1.600 YTL). Das Staatliche Statistische Institut gibt an, dass nach Überwindung der Wirtschaftskrise im Jahr 2003 über 12,6 (von 70,6) Millionen Einwohner, d.h. ca. 18% unterhalb der Armutsgrenze von 2 US$ verfügbares Einkommen pro Tag leben --und weitere 14 Millionen bzw. ca. 20% knapp darüber liegen (2,6 US $ verfügbares Einkommen pro Tag).
In der Industrieregion Kocaeli (Marmara-Region) bei Istanbul als "reichster" Provinz ist das Einkommen acht- bis zehnmal höher als in den Agrarprovinzen Mus, Agri und Bitlis im Osten des Landes. Einkommensniveau und Lebensstandard sind aber auch in den Großstädten Gaziantep und Kayseri mit großen Industriezonen hoch und entsprechen weitgehend mitteleuropäischem Standard. Es ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der Schattenwirtschaft weiterhin sehr hoch ist und daher die realen Durchschnittseinkommen wesentlich höher liegen dürften als die offiziellen statistischen Angaben. Der für das Jahr 2006 gültige Netto-Mindestlohn beträgt (umgerechnet) ca. 240 ¿.
Die Arbeitslosenquote liegt deutlich über den offiziell angegebenen 9,1%. Schätzungen gehen von landesweit neun Millionen Arbeitslosen aus, was einem Anteil von über 30% entspräche. In vielen Gegenden des Südostens liegt die Arbeitslosigkeit de facto bei 70%. Seit Anfang des Jahres 2002 werden in begrenztem Maße Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. Viele Familien in den Städten profitieren weiterhin von Unterstützung durch Verwandte auf dem Land in Form von "Naturalien" (landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion) und könnten ansonsten die gestiegenen Lebenshaltungskosten kaum aufbringen.
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) hilft auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 3294 vom 29.05.1986 für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen können dabei z.B. die Übernahme der Wohnmiete, Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung, mit Heizmaterial für den Winter oder mit medizinisch erforderlichen Geräten für Behinderte fallen. Gemäß Art. 2 des Gesetzes sind Leistungen an türkische Staatsangehörige möglich, die sich in Armut oder Not befinden, nicht sozialversichert sind und von keiner Einrichtung für Sozialsicherheit Gehalt oder Einnahmen beziehen. Da die Auszahlung und Gewährleistung der unterschiedlichen Hilfsangebote lokal vorgenommen werden, ist die Entscheidungsfindung oft an subjektiven Kriterien orientiert, personenabhängig und uneinheitlich. Die bisherige Gesetzesänderung beinhaltet aber noch keine Einführung einer einheitlichen Sozialhilfe. Vor Inanspruchnahme wird die Mittellosigkeit des Antragstellers innerhalb von ca. fünf Tagen geprüft - vergleichbar mit der Prüfung eines Antrages für eine "Grüne Karte" (Yesil Kart). Zur Überbrückung der schlimmsten Not kann eine Soforthilfe von zurzeit bis zu 60 ¿ gezahlt werden. Anlaufstelle zur Beantragung der sozialen Leistungen sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen.
Da der hohe Anteil informeller Beschäftigung und der aktuelle Mindestlohn von 380,46 YTL (223 Euro) die Versorgung der Familie durch Erwerbseinkommen oft nicht gewährleistet und die soziale Unterstützung durch den Staat nur unzureichend ist, sind Bedürftige darüber hinaus im wesentlichen auf die Unterstützung der Großfamilie und religiöser Stiftungen angewiesen.
Die Analphabetenrate liegt im landesweiten Durchschnitt bei etwa 15 - 20%. Der Unterschied der Alphabetisierungsrate zwischen Frauen und Mädchen einerseits und Männern bzw. Jungen andererseits ist groß. So gibt es etwa 6 Millionen Analphabetinnen (ca. 19%), aber im Verhältnis dazu können nur 1,8 Millionen Männer (ca. 6%) nicht lesen und schreiben. Auf dem Lande, bei Frauen und Mädchen und in Familien, in denen nur Kurdisch gesprochen wird, ist die Analphabetenrate überdurchschnittlich hoch.
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.
Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten unentgeltlich. Für ärztliche Behandlungen ist je Erkrankungsfall eine Zuzahlung des Patienten vorgesehen. Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20% bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10% bei Rentnern und deren Familienangehörigen). In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25% der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Vor allem auf dem Land sind erhebliche Defizite festzustellen. Geräte- und personelle Ausstattung reichen oft nicht aus, um Behandlungen rechtzeitig durchzuführen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen unter 130 YTL verfügt. Weiteres Vermögen, z.B. KFZ, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Aufgrund neuerer Vorschriften wurde das Prüfungsverfahren für die Vergabe der Yesil Kart neu geregelt. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Mio. Inhaber einer "Grünen Karte".
Eine "Grüne Karte" kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben.
Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile könne Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich türkeiweit gegeben.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 16.04.2008, welche durch die vorgelegten Beweismittel (Beilagen ./A - ./D), durch die Kopie des Haftbefehles (AS 131 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sowie durch das Gutachten des Sachverständigen M.O., welches dieser in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.06.2008 erstattet hat, bestätigt wurden.
Ganz allgemein ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten den Eindruck vermittelte, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Etwaige unklare Antworten auf gestellte Fragen sind auf die praktisch nicht vorhandene bzw. sehr geringe Schulbildung und die gesellschaftliche bzw. soziale Herkunft des Beschwerdeführers zurückzuführen. Im Übrigen erscheinen die von dem Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse sowie die damit zusammenhängenden Befürchtungen auch vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen als plausibel.
2.2. Die Feststellungen zur Türkei ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom September 2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, und den darin angeführten Quellen.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
3.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, da ihm bei einer Rückkehr in die Türkeieine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung bzw. ethnischen Zugehörigkeit drohen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2002/20/0156 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0303). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 96/01/0891 und VwGH vom 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. in diesem Sinne etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 06.05.2004, Zl. 2002/20/0156; jeweils mwN).
Dem Beschwerdeführer wurde von türkischen Behörden vorgeworfen, kurdischen Guerillas Verpflegung gewährt bzw. ihnen geholfen zu haben. Aus diesem Grund geriet der Beschwerdeführer ins Blickfeld der türkischen Behörden, da diese davon ausgingen, dass er die Guerillakämpfer unterstütze und wurde er von diesen daher auch mehrmals festgenommen sowie geschlagen bzw. gefoltert. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Vorwürfe und Tätlichkeiten unter anderem auch wegen der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sind.
Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie vorhin dargestellt - in der Türkei bereits Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden, insbesondere des türkischen Militärs und der türkischen Polizei, ausgesetzt war und er zur Zeit landesweit in der Türkei per Haftbefehl wegen Hilfeleistung und Unterstützung der PKK gesucht wird, sowie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich, hat er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
Schlussendlich bleibt noch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eventuell eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Würde dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Einreise in Landesteile seines Landes offen stehen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies auch zumutbar, so bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; sowie VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall steht dem Beschwerdeführer jedenfalls keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da er von den türkischen Behörden per Haftbefehl landesweit gesucht wird und somit in keinem Landesteil der Türkei vor Verfolgung sicher wäre. Darüber hinaus wäre es ihm auf Grund des Haftbefehles nicht möglich sich in irgendeinem Teil der Türkei eine Existenz in zumutbarer Weise aufzubauen.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass im Sinne einer Gesamtbetrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur die Furcht des Beschwerdeführers vor einer politischen bzw. ethnischen Verfolgung zu Recht begründet ist und der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Rückkehr in die Türkei mit großer Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu rechnen hätte, wobei dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.