B11 215.810-0/2008/22E
C.A.;
geb. 00.00.1964, StA.: Pakistan;
schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten
Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI. I Nr. 129/2004, entschieden:
Der Berufung von C.A. vom 10.03.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2000, Zahl: 99 19.860-BAI, wird stattgegeben und C.A. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.
Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass C.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) wurde der Asylantrag der berufenden Partei, Staatsangehörige von Pakistan, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Am 14.12.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden auch: UBAS) eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich insbesondere
-) die Angaben der berufenden Partei zu ihrer Person im Wesentlichen in den Punkten 1. sowie 5. bis 9. in der Niederschrift des BAA vom 14.01.2000, erstinstanzlicher Akt, S. 75 und 77;
-) die Angaben der berufenden Partei zu ihren Fluchtgründen in der Niederschrift des UBAS vom 16.03.2007, S. 2, Abschnitt ab: "EL: Sind Sie getauft?" bis: "EL: Beabsichtigen Sie, in Pakistan der Kirche beizutreten?" samt Antwort darauf;
-) die Angaben in den Informationsunterlagen (s. Anlage A zur Niederschrift der Verhandlung des UBAS vom 14.12.2007), sowie
-) das schriftliche Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. S.R. vom 20.04.2007 (s. UBAS-Akt, OZ 14).
2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei beruhen im Wesentlichen auf ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren einschließlich der im Akt befindlichen Dokumente, nämlich
-) Taufschein der berufenden Partei des Pfarramtes T. (s. UBAS-Akt OZ 15)
-) Fotos von der Taufe der berufenden Partei (s. UBAS-Akt OZ 15)
-) Berichte u.a. der Tiroler Tageszeitung über die Taufe der berufenden Partei (s. UBAS-Akt OZ 15)
-) Ansuchen um Aufnahme in den Katechumenat der katholischen Kirche (s. UBAS-Akt OZ 15)
-) Schreiben des Bischofs von Innsbruck vom 00.00.2006 hinsichtlich der Aufnahme der berufenden Partei in das Katechumenat (s. UBAS-Akt OZ 15)
-) Schreiben des Pfarramtes von T. betreffend die Aufnahme der berufenden Partei in den Katechumenat (s. UBAS-Akt OZ 15)
-) Unterlagen betreffend ordentlichen Beschäftigungen der berufenden Partei in Österreich vom Zeitraum ab 2000 beginnend (s. UBAS-Akt OZ 15).
Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der berufenden Partei im Lichte des oben festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes (s. Pt. II.1.) sprach, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei waren bzw. etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich so weit nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht überwiegten. Ihre Angaben waren so weit detailliert und konkret, dass die Annahme, dass sie wahr sind, zutreffend getroffen werden kann. Die Ausführungen der berufenden Partei erwiesen sich als flüssig, bzw. sie antwortete konkret und bestimmt auf Fragen in der Verhandlung. Ihre diesbezüglichen Angaben konnten auch durch die von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel im Verfahren (s. ihre Anführung in der Niederschrift der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates, S. 2) belegt werden. Begründete Zweifel an deren Echtheit sind nicht hervorgekommen. Die in der ergänzenden Einvernahme vom 16.03.2007 gemachten Angaben der berufenden Partei bezüglich ihrer Konvertierung zum Christentum und der daraus resultierenden Verfolgung in ihrem Heimatstaat konnten auch durch den dem Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen nicht widerlegt werden. Nach seinen Recherchen sind die Christen in Pakistan, seit dem Beginn des Krieges des Westens gegen die Taliban, den Anfeindungen und Übergriffen seitens pakistanischer Fundamentalisten ausgesetzt. Das Vorbringen der berufenden Partei wurde zudem auch durch die Angaben des Pfarrers Dr. H., Pfarramt T., in der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates am 14.12.2007 bestätigt. Dieser gab an, dass die berufende Partei ein überzeugter und praktizierender Christ sei. Auch lassen die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen über die politische Situation und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen unwahr ist. Schließlich sprach auch die Authentizität der berufenden Partei für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, da sie nach ihrem Erscheinungsbild und der Art und Weise ihrer Ausführungen (vor allem deren Reaktion auf Fragen, Gestik, Mimik) einen stimmigen Eindruck auf das erkennende Mitglied hinterließ (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, 24.06.1999, Zl. 98/20/0435). In Würdigung aller Umstände überwiegen im Ergebnis diejenigen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen Situation und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei bzw. bezüglich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf dem schriftlich erteilten Gutachten des o.g. Sachverständigen vom 20.04.2007, das u.a. den Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 14.12.2007 bildete (s. Pt. II.1.), sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (s. Pt. II.1.; zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).
Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität der oben zitierten Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat der berufenden Partei eingehenden Angaben bestätigt. Seine Fachkompetenz wurde bereits durch seine in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur beim erkennenden Mitglied erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei unter Beweis gestellt - und wird auch durch seine berufliche Laufbahn und regelmäßigen Studienaufenthalten im Herkunftsstaat der berufenden Partei unterstrichen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte in Afghanistan und Pakistan, ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert selbst auch für die Berufungsbehörde immer wieder dort vor Ort. Er hat zur politischen Lage in Pakistan publiziert und überdies im Auftrag anderer Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats bereits zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten über die aktuelle Lage in Pakistan erstattet.
Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Berufungsverfahren eingeführten o.a. Unterlagen). Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der berufenden Partei in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
3. Rechtlich ergibt sich:
Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o. a. Spruch am 14.12.2007 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.
Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., S.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund eines Asylantrages oder Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Die o.a. Feststellungen (s. Ziff. II.1.) zugrundeliegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (vgl. VwGH 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Berufungswerbers, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind.
Die berufende Partei ist aus Gründen der Religion (sie gehört nach ihrer Konvertierung der Religionsgemeinschaft der Katholiken an und ist heute in Österreich diesbezüglich auch aktiv tätig) einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt (zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen - etwa durch eine Verfolgungsgefahr begründende Umstände im Aufenthaltsstaat, da diese von Organen des Verfolgerstaates, wie dessen diplomatischen Vertretungsbehörden, Geheimdienste etc., wahrgenommen werden - und zur Unbeachtlichkeit eines "Verschuldens" des Asylwerbers im Asylverfahren an der Entstehung einer derartigen Verfolgungsgefahr s. VwGH 16.12.1999, Zl. 98/20/0415). Laut Sachverständigen droht der berufenden Partei, die als pakistanischer Muslim zum Christentum in Österreich übergetreten und getauft ist, im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan der Ausschluss aus der Familie und schwere Strafen bis hin zum Tod (der Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben gilt als Apostasie, die nach islamischen Recht mit dem Tod zu bestrafen ist). Der Druck, den islamische Gruppen auch auf die Regierung ausüben, hat die Änderung oder Abschaffung des Blasphemiegesetzes und die Gleichstellung von Muslimen und Nichtmuslimen bisher verhindert. Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die berufende Partei einer Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt wäre.
Auf eine sog. inländische Fluchtalternative (s. VwGH 3. 12. 1997, Zl. 96/01/0947, 28. 1. 1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.) kann die berufende Partei auch nicht verwiesen werden, da sie gegenwärtig nicht in der Lage ist, diese anzusprechen (vgl. hiezu VwGH 22.12.1999, Zl. 98/01/0622). Da laut Sachverständigen schon die traditionell in Pakistan existierenden Christen von Diskriminierung betroffen sind, haben Pakistanis, die vom islamischen Glauben zum Christentum übertreten kaum eine Chance in Pakistan zu überleben. Darüber hinaus erscheint die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die berufende Partei auch deshalb nicht zumutbar, weil für sie kaum mehr nennenswerte familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, die ihr eine Existenz in ihrem Herkunftsstaat halbwegs sichern würden (zur Frage der Zumutbarkeit s. z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bzw. Fluchtgründe kommt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet allenfalls u.U. für sich allein nicht für eine Asylgewährung reichen könnten, jedoch jedenfalls in ihrer Summe (s.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.