A1 268.641-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des E.K., geb. 00.00.1977, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.2.2006, GZ. 05 04.793-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl I. Nr. 101/ 2003 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die beschwerdeführende Partei begehrte am 7.4.2005 die Gewährung von Asyl.
Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.4.2005 und am 3.1.2006 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vor:
(Anmerkung: fett unterlegte und/oder unterstrichene Teile durch den Asylgerichtshof zum Zwecke der veranschaulichung entscheidungswesentlicher Aussageabschnitte)
F: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben!
A: Ich war ein normaler Student und war für die Bewegung der Studenten aktiv. Nach den Bombenanschlägen in Casablanca am 16.05.2003, wurden auch viele Studenten die aktiv waren festgenommen um Informationen über die islamischen Untergrundorganisationen zu sammeln. Ich wurde ebenfalls für 2 Wochen verhaftet. Das war Ende Mai Anfang Juni 2003. Dann wurde ich freigelassen, weil ich unschuldig war. Ende 2003 Anfang 2004 hat eine Untergrundorganisation der Islamiten mich versucht anzuwerben. Ich wollte aber nicht, da ich diese Organisationen kenne. Die sind nicht Ordnung. Die haben mich sehr oft versucht zu überredender Organisation. Die Organisation hat immer einen anderen Namen angeben, es war auf alle Fälle eine illegale Organisation. Ich wurde im April 2004 von dieser Organisation bedroht. Sie haben sich diese Zeit auch ausgesucht, da zu dieser Zeit Prüfungen sind und man im Stress ist. Sie sagten, dass sie sich überlegten mich zu töteten, falls ich ihnen nicht beitrete. Ich wurde zweimal von den Behörden zwischen Jänner und Mai 2005 wegen des Verdachtes zur Zugehörigkeit dieser Organisation verhört. Im Juni 2004 wurde ich vor der Uni von 3 unbekannten Männern überfallen und geschlagen. Deswegen floh ich.
...
Haben Sie im bisherigen Asylverfahren wahre Angaben gemacht?
Ja.
Haben Sie Ihren Pass bereits wieder erhalten?
Nein, der Pass wird mir aber noch nachgeschickt.
Woher wissen Sie das?
Von der Botschaft.
Wo befindet sich Ihr Pass zur Zeit?
Ich habe meinen Pass in Tschechien verloren und werde einen neuen Pass beantragen.
Wo beantragen Sie den Pass?
Bei der Botschaft meines Heimatlandes.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe.
Besitzen Sie irgendeinen anderen Identitätsnachweis oder gibt es einen Identitätszeugen?
Nein.
Wann und wo haben Sie das tschechische Visum beantragt?
In der tschechischen Botschaft in Rabat.
Wie lange mussten Sie auf das Visum warten?
Drei Tage.
Unter welchen Voraussetzungen haben Sie das Visum erhalten?
Über die Firma bei der ich gearbeitet habe.
Bei welcher Firma haben Sie gearbeitet?
Bei der S. Gesellschaft für Tourismus und Transport.
Welche Tätigkeiten haben Sie bei dieser Firma ausgeübt?
Ich habe als Touristenführer gearbeitet, ich habe Touristen meine Heimat gezeigt.
Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?
Seit Juni oder Juli 2004 (vier).
Gehören Sie einer politischen Partei an?
Nein.
Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
Nein.
Wird nach Ihnen gefahndet?
Nein.
Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
Einmal für zwei Wochen.
Wann?
Ende Mai 2003 (drei).
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
Ende 2003 Anfang 2004 hat mir die islamische Front angeboten, mit ihnen zu arbeiten. Ich habe abgelehnt. Ein Bekannter von der Universität hat mir dieses Angebot gemacht, das ich dann aber abgelehnt habe. Sie gaben mir eine Nachdenkfrist. Ich wurde bis zum Ende des Studienjahres 2004 bedroht und geschlagen. Ich habe daher Rabat verlassen und kehrte in meine Heimatstadt zurück. Einer von ihnen kam dann zu mir nach Hause. Sie forderten mich wieder auf mit ihnen zu arbeiten. Nach drei Monaten habe ich daher das Land verlassen.
War das alles?
Ja.
Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
Nein.
Weshalb waren Sie in Haft?
Wegen der Probleme in Marokko im Jahr 2003 hatten viele Jugendliche mit der Polizei zu tun bekommen. Es ist üblich, dass die Jugend sofort inhaftiert wird, wenn irgendwas passiert.
Auf welchen Vorfall beziehen Sie sich?
In Casablanca ist am 16. Mai 2003 etwas explodiert.
Was genau ist an diesem Tag passiert?
Es gab Explosionen.
Nochmals: Was genau hat sich ereignet?
Es gab eine Explosion in einem Hotel und es war eine Explosion bei einer jüdischen Grabstätte.
Wann wurden Sie festgenommen?
Am 21. oder 22. Mai 2003.
Was wollte man von Ihnen, welche Fragen stellte man Ihnen?
Man fragte mich was ich mache, was ich tue und solche Fragen. Sie fragen was man so den ganzen Tag macht.
Vorhalt:
Es handelte sich demnach um eine eher harmlose Überprüfung, man hat Sie nicht verdächtigt, da man Ihnen ansonsten wohl ganz andere Fragen gestellt hätte!
Das ist richtig.
Demnach sind Sie in Marokko keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt!
Das ist ebenfalls richtig, ich werde vom Staat nicht verfolgt, aber die Leute, die stärker als der Staat sind, verfolgen mich.
Um welche Gruppe handelt es sich genau, von der Sie verfolgt werden?
Es sind Islamisten, die sich Jihad nennen. Ich kenne niemanden von der Spitze der Organisation, ich wurde nur an der Uni von einem Studenten bedroht, von dem ich aber auch nur den Vornamen A. kenne.
Was hätte Sie daran gehindert, den Schutz der Polizei in Anspruch zu nehmen und diese Person anzuzeigen?
Ich wurde ja nicht von diesem A. bedroht, sondern von anderen, von den Leuten die mich zur Mitarbeit bewegen wollten.
Um wen handelte es sich bei "diesen Leuten"?
Ich kenne diese Leute nicht.
Vorhalt:
Gerade wenn kein Naheverhältnis besteht, ist es doch leicht, zur Polizei zu gehen und eine Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten!
Die Polizei ist ja auch zur Uni gekommen, als man mich geschlagen hat.
Vorhalt:
Eine derartige abstrakte Bedrohung durch Terroristen besteht für jedermann weltweit. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Behörden Ihres Heimatlandes Ihnen den notwendigen Schutz verweigert hätten!
Die Polizei sagt sie schützt das Volk und nicht eine einzelne Person.
Würde Ihnen seitens des Staates im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Es kann sein, dass ich ins Gefängnis komme.
Weshalb?
Weil ich von Marokko weg bin und hier um Asyl angesucht habe.
Sie haben Marokko legal verlassen und Ihr Asylansuchen wird den Behörden in Marokko nicht bekannt!
Ich bin nicht wegen Arbeit weggegangen.
Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
Nein.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.2.2006, GZ. 05 04.793-BAG gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Der Asylwerber gibt an marokkanischer Staatsbürger zu sein. Seine tatsächliche Identität ist nicht feststellbar, da er weder über Dokumente noch Identitätszeugen verfügt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat und es konnte ebenso nicht festgestellt werden, dass ihm nach einer Abschiebung Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 drohen könnte. Der Asylwerber wird aus Österreich nach Marokko ausgewiesen.
Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
(Quelle: Bescheid des UBAS vom 26.01.2005, Zl.: 240.303/3-XII/37/04)
Marokko ist eine konstitutionelle islamische Monarchie mit demokratischen Elementen westlicher Prägung, aber vor allem entscheidender Einflussmöglichkeit des Königs. Im September 1996 wurde durch ein Referendum die Verfassung geändert und ein parlamentarisches Zweikammersystem eingeführt. Mit der Thronbesteigung König Mohammeds VI. im Juli 1999 wurden einige wichtige Akzente, auch im Bereich der Menschenrechte gesetzt, eine umfassende Politik der Liberalisierung ist hingegen nicht erkennbar. Dies dürfte auch in der Problematik liegen, das damit das historisch entwickelte System des "Makhzen", d.h. der oligarchischen Struktur der wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger, auf die die marokkanischen Sultane und Könige ihren Machtapparat stützten, zu reformieren wäre. Die letzten Parlamentswahlen 2002 waren nach Einschätzung unabhängiger Wahlbeobachter im Wesentlichen frei und transparent. Im Parlament sind nunmehr 22 Parteien vertreten, wobei die USFP (Union Socialiste des Forces Populaires) ihre Mehrheit knapp behaupten konnte. Die außerparlamentarische Fundamentalopposition besteht aus einer kleinen Schar von laizistischen Republikanern, die zumeist im Exil leben und kaum Rückhalt in der Bevölkerung haben und einer bedeutenderen, vor allem in der Studentenschaft verankerten Islamistenbewegung.
Marokko verfügt über ein hoch entwickeltes Sicherheits- und Polizeisystem. Bei der DGSN (Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für die Kontrollen an den Grenzübergängen. Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen Marokkos. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und in speziellen Aktionen die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung.
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Marokko gegenwärtig nicht festzustellen. Sippenhaft ist nicht zulässig und wird nicht praktiziert. Repressionen Dritter, für die der marokkanische Staat verantwortlich wäre, weil er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt, sind nicht feststellbar.
Die medizinische Grundversorgung ist gewährleitstet. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig, es besteht im Ergebnis auch die Möglichkeit einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Ebenso ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln im Wesentlichen gewährleistet.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Der Asylwerber vermochte schlüssig darzustellen, dass er nach den Bombenanschlägen im Jahr 2003 für kurze Zeit inhaftiert worden war und dass man ihn danach als unschuldig ohne weitere Folgen entlassen hat. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass an eine staatliche Verfolgung des Asylwerbers nie gedacht war. Gerade in Zeiten mit stark erhöhter Gefahr durch Terroranschläge sind derartige Maßnahmen auch in vielen westlichen demokratischen Staaten denkbar und üblich.
Nicht glaubhaft bleibt seine weitere Behauptung, dass terroristische Gruppen versucht hätten, ihn zu rekrutieren und dass er vom Staat keinen Schutz zu erwarten gehabt hätte. Einerseits widerspricht diese Behauptung der festgestellten Situation in Marokko, der zufolge der Staat sehr wohl gewillt und auch in der Lage ist, entsprechenden Schutz vor Verfolgung seitens dritter zu bieten. Andererseits bleibt die diesbezügliche Aussage des Asylwerbers in sich widersprüchlich. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Asylwerber nicht an die Polizei wenden hätte können, wenn ihm doch zumindest eine Person aus seinem Verfolgerkreis, nämlich sein Studienkollege, bekannt gewesen sein muss. Gerade durch eine Anzeige hätte der Asylwerber ja auch schlüssig zu verstehen gegeben, dass er selbst mit den Terroristen in keiner wie immer gearteten Verbindung steht. Die Glaubwürdigkeit der Aussage ist in diesem Punkt somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit § 44 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 101/2003, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 7.4.2005 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde.
Die Beschwerde wiederholt lediglich das ohnehin schon vom Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte - und dies in oberflächlicher Kurzfassung
"Ich lege Berufung gegen den erlassenen Bescheid ein, 23.02.2006
So führe ich meine Gründe erneut an:
BEGRÜNDUNG
Erstens: Wenn ich nach Marokko zurückkehren sollte, dann soll ich mich einem Verhör aussetzen.
Ich komme aus einer Mittelstandsfamilie und darf mich nicht ... (unleserlich) einmischen.
Daher muss ich für unbekannte Zeit im Gefängnis sitzen und unsichtbare Handlungen in Kauf nehmen.
Zweitens. Das Wichtigste in dem Fall, wenn ich nach Marokko zurückkehren sollte, dann ist mein Leben durch diese Gruppe gefährdet. Ich kenne diese Gruppe nicht, aber sie tut gesetzwidrige Taten. Wenn sie mich liquidieren möchte, dann dauert sie nur einige Momente.
Drittens: Ich möchte Sie darüber informieren, dass ich meine Angelegenheit in beiden Einvernahmen ausführlich erklärt habe. Bei der zweiten Einvernahme insbesondere entstanden einige Missverständnisse, die meinen Fall ein wenig unverständlich gemacht haben.
Zum Schluss bitte ich Sie darum, meinen Fall mit erforderliche Sorgfalt zu behandeln, da ich mich psychisch belastet fühle, nachdem ich den Bescheid bekommen hatte."
Mit diesem zur Gänze unsubstantiierten Vorbringen versucht der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise, den erstinstanzlichen Bescheid in Kritik zu nehmen.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Würdigung des Bundesasylamtes an, nach welcher es der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er von einer terroristischen Organisation rekrutiert werden würde und unter Androhung von Gewalt zum Beitritt gezwungen werden würde. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der Organisation noch die "Leute", die ihn bedroht und geschlagen haben sollen, nennen konnte.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, - wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt - dass der Beschwerdeführer bei der Polizei Marokkos Schutz vor einer derartigen Bedrohung hätte finden können, wäre er tatsächlich bedroht worden.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes war somit vom Asylgerichtshof zu bestätigen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres und ohne Angst vor einer Verfolgung durch eine terroristische Organisation möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als nicht berechtigt.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes, also eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen, liegen keine vor. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keine persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend und konnten auch von Amts wegen keinerlei solche Anknüpfungspunkte festgestellt werden. Somit erweist sich auch die vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid verfügte Ausweisung als rechtsrichtig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.