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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/21/0042 E 22. Juni 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der K in W, geboren am 5. Dezember 1966, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 2000, Zl. 100.324/23- III/11/00, betreffend Feststellung einer Aufenthaltsberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001, Zl. 2000/19/0129, verwiesen, mit dem über die vorliegende Beschwerde abgesprochen wurde, soweit diese Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betrifft.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hatte mit Bescheid vom 1. Februar 2000 den Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechtes gemäß Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei "als unzulässig" abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides betreffend) erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits in dem genannten Erkenntnis vom 16. Februar 2001 - Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffend - aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörde erster Instanz ihren Bescheid in Ausnützung der Ermächtigung des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl. Nr. 80/1997, in dessen Namen erlassen wollte. Sie hat somit diesen Bescheid als Fremdenpolizeibehörde erlassen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, für die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde nicht vor. Auch zur Entscheidung über die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides wäre die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zuständig gewesen. Der belangten Behörde wäre ungeachtet der Vorlage der Berufung an sie nur die Befugnis zugekommen, die gesamte Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten.
Indem sie jedoch eine Berufungsentscheidung traf und damit eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zukam, belastete sie den angefochtenen Bescheid (insgesamt, somit auch in Ansehung des Spruchpunktes 1.) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Auch in diesem Umfang war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil dem Beschwerdeführer der Aufwandersatz bereits im genannten Erkenntnis vom 16. Februar 2001 zugesprochen worden war.
Wien, am 24. April 2001
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Besondere Rechtsgebiete Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210036.X00Im RIS seit
13.11.2001