TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 C8 316532-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

C8 316.532-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des M. T., geb. 00.00.1969, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, AZ. 06 04.706-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr.4/2008, unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 2.5.2006 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einvernommen. Am 5.5.2006 wurde der Beschwerdeführer von der Erstaufnahmestelle Ost, Triaskirchen und am 5.11.2007 vom Bundesasylamt Traiskirchen einvernommen.

 

Im Rahmen der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2.5.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er als Mitglied der PPP von den Mitgliedern der regierenden Partei PML (Q) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden wäre. Aufgrund seiner politischen Gesinnung hätten die Mitglieder der PML(Q) die Polizei auf ihn gehetzt und somit würde er von der Polizei ebenso verfolgt.

 

In der Niederschrift vom 5.5.2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei und der muslimischen Religionsgemeinschaft angehöre. Er sei weder im Gefängnis gewesen, noch sei er von den Behörden in seiner Heimat erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei weder Mitglied der PPP Partei gewesen, noch hätte er einer bewaffneten Gruppierung angehört. Er hätte 12 Jahre die Schule besucht und habe keinen Militärdienst absolviert.

 

Außerdem werde er weder vom Militär, der Polizei noch einer sonstigen Behörde gesucht.

 

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Mitglied der PPP an einer von dieser organisierten Demonstration teilgenommen habe. Er sei im Zuge dessen von Mitgliedern der PML (Q) immer wieder bedroht worden. Dreimal sei er von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Er sei auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen.

 

Da die Vorsitzende der PPP, Benezir Bhutto, im Exil gelebt habe, hätten die Mitglieder der PPP demonstriert, damit diese wieder zurückkommen dürfe und dies von der Regierung erlaubt werden solle. Die Regierung sei damit aber nicht einverstanden gewesen, weshalb sie Probleme gemacht hätte.

 

Auf die Frage, was der konkrete Grund der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei, gab dieser an, dass zwei seiner Freunde von der Polizei festgenommen worden wären und auch die Gefahr bestanden hätte, dass er auch festgenommen werden hätte können.

 

In einem anderen Landesteil hätte sich der Beschwerdeführer nicht niederlassen können, weil die PPP Anhänger im gesamten Landesgebiet gefährdet gewesen wären.

 

In der Niederschrift vom 5.11.2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem Jahr 2000 laufend von Mitgliedern der PML(Q) telefonisch bedroht und zum Wechsel zur PML (N)-Partei aufgefordert worden wäre. Da er Angst gehabt hätte, dass die Mitglieder der PML (N) ihre Drohung ihn zu töten oder seinen Familienangehörigen etwas anzutun wahrmachen könnten, hätte er sich im Jahr 2006 entschlossen das Land zu verlassen. Dies u.a. deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt Mitglieder seiner Partei von der Polizei verhaftet worden wären.

 

Der Beschwerdeführer gab an, dass er allerdings niemals in Haft gewesen bzw. niemals festgenommen worden wäre. Er habe überdies niemals Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt.

 

Im Jahr 2000 hätte der Beschwerdeführer mehrere anonyme Telefonanrufe, von denen er annehme, es hätte sich um Mitglieder der PPP gehandelt, erhalten. Nach dem Jahr 2000 hätte es keine Drohanrufe mehr gegeben. Ebenso hätte den Beschwerdeführer im Jahr 2000 in den Monaten April, Juni, September und Oktober 2000 die Polizei gesucht. Wahrscheinlich sei er von Mitgliedern der PML(N) anonym einer Straftat bezichtigt worden. Nach dem Jahr 2000 sei er allerdings von der Polizei nicht mehr gesucht worden.

 

Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Pakistan verlassen habe, wenn sich doch die letzten Vorfälle im Jahr 2000 ereignet hätten, gab dieser an, dass im Jahr 2006 in J. einige Mitglieder seiner Partei von der Polizei festgenommen worden wären und er Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu werden. Im Übrigen wisse der Beschwerdeführer den Grund der Festnahme dieser Mitglieder nicht.

 

Als Mitglied der PPP hätte man allerdings überall in Pakistan mit Mitgliedern der PML (N) mit Problemen zu rechnen.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II, gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

 

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 13 bis 16 des Erstbescheides).

 

Der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt wurde von der ersten Instanz insofern in Zweifel gezogen, als dieser die Behauptung auf Grund seiner Zugehörigkeit der PPP mit den Mitgliedern der PML(N) Probleme gehabt zu haben, diese nur allgemein in den Raum gestellt habe.

 

Darüber hinaus würde dem Vorbringen der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlen, zumal sich der Beschwerdeführer erst am 14.4.2006 zur Flucht entschieden hätte, während sich die angeblichen Bedrohungen bereits im Jahr 2000 zugetragen haben sollen. Darüber hinaus könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, zumal sich dieser nicht an derselben Wohnadresse aufgehalten hätte, wenn er sich vor den Mitgliedern der PML(N), so wie der Beschwerdeführer behauptet hat, gefürchtet bzw. verfolgt gefühlt hätte bzw. die Polizei tatsächlich nach ihm an seiner Wohnadresse wegen der fingierten Anschuldigungen gesucht hätte.

 

Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen die angeblichen Drohanrufe im Jahr 2000 den Mitgliedern der PML (N) zuzuordnen.

 

Außerdem wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Furcht vor seinem Leben im Falle einer Rückkehr nach Pakistan zu untermauern. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen, könnten dem Vorbringen nicht entnommen werden und hätte dieser auch nicht glaubhaft darzulegen vermocht.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten. Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vormals)Berufung.

 

4. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführer vor der Erstbehörde des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerde (vormals: Berufungsschriftsatzes) erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 3 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass Ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

2. Die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost und die Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen hat mit dem Beschwerdeführer jeweils eine Einvernahmen durchgeführt. Des Weiteren wurde vom Bundesasylamt mit diesem eine abschließende Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen der Erstaufnahmestelle Ost bzw. des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens ausreichend. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

3. Der Asylgerichtshof schließt sich den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes und der rechtlichen Subsumtion einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356). Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des Auswärtigen Amtes, des UK Home Office, des US Department of State (USDOS) gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - die bereits für sich genommen auch im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden.

 

Der Asylgerichtshof geht, wie bereits die Behörde erster Instanz festgestellt hat, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar ist.

 

Dieser teilt die Annahme der ersten Instanz insofern, als der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, weshalb sich dieser erst sechs Jahre nach den von ihm beschriebenen Vorfällen entschlossen haben soll, Pakistan zu verlassen. Seinen eigenen Angaben nach reichen die letzten telefonischen Bedrohungen ins Jahr 2000 zurück. Seither hat es auch keine Drohanrufe mehr gegeben. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer, wie die erste Instanz bereits festgestellt hat, selbst in diesen Fällen nur von der Vermutung, dass die Drohanrufe von Mitgliedern der PML(N) stammen würden, ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer begründete seine Annahme lediglich damit, dass er sich ansonsten keine Anfeindungen von anderen Personen vorstellen hätte können.

 

Ebenso konnte der Beschwerdeführer die Furcht vor der Polizei nicht plausibel darlegen. Nachdem ihn diese im Jahr 2000 seinen eigenen Angaben nach in den Monaten April, Juni, September und Oktober gesucht hat, wurde aber offenbar von einer weiteren Recherche Abstand genommen, zumal den Angaben des Beschwerdeführers nach keine weiteren Versuche unternommen wurden, ihn aufzusuchen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang als Grund für die polizeiliche Suche seiner Person keine genauen Angaben machen, sondern führte auch diesen Umstand lediglich auf eine von ihm aufgestellte Vermutung, dass ihn Mitglieder der PML (N) anonym angezeigt hätten, zurück.

 

Im Hinblick dessen, dass die Polizei allerdings nach Oktober 2000 den Beschwerdeführer nicht mehr aufgesucht hat, geht der Asylgerichtshof wie die erste Instanz davon aus, dass keine Verhaftung oder Festnahme im Raum gestanden ist, zumal ansonsten nach allgemeiner Lebenserfahrung mit weiteren Maßnahmen zu rechnen gewesen wäre, wo doch wie bereits von der ersten Instanz ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer immer an derselben Adresse gewohnt hat.

 

Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof, wie für die erste Instanz nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr die Verhaftung von Mitgliedern der PPP die Flucht des Beschwerdeführers ausgelöst haben soll. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Ausreisegrundes in der Niederschrift vom 5.5.2006 noch die Verhaftung von zwei Freunden anführte und in der Niederschrift vom 5.11.2007 schon die Verhaftung einiger Mitglieder seiner Partei anführte, scheint dieser Umstand insofern insbesondere deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund der bloßen Verhaftungen einer ihn nicht bekannten Anzahl von Mitgliedern der Partei und eines ihn nicht bekannten Festnahmegrundes nicht den Rückschluss ziehen konnte, dass es sich hier offenbar um eine generell gegen die Mitglieder der PPP und damit auch gegen den Beschwerdeführer gerichtete Aktion handeln sollte.

 

Selbst unter der Annahme, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich vor den Mitgliedern der PML (N) gefürchtet bzw. verfolgt gefühlt hätte und die Polizei ihn tatsächlich an seiner Wohnadresse gesucht hätte, der Wahrheit entsprechen würden, wäre die Verhaltensweise bei einer tatsächlich bestehenden individuellen Verfolgungsgefahr nach den Regeln der Logik insofern nicht nachvollziehbar gewesen, als der Beschwerdeführer erst 6 Jahre später auf Grund einer Verhaftung von Mitgliedern der PPP, dessen Grund diesen nicht bekannt ist, geflüchtet sein soll. Der Asylgerichtshof teilt somit auch in diesem Punkt die Ansicht der ersten Instanz.

 

Außerdem gab der Beschwerdeführer zwar in der Niederschrift vom 2.5.2006 noch an, dass er dreimal von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei, doch wurde diese Aussage in der Niederschrift vom 5.11.2007 insofern revidiert, als im Zuge dessen hervorkam, dass der Beschwerdeführer weder in Haft, noch sonst irgendwann von der Polizei festgenommen worden ist. Er hat seinen Aussagen nach auch niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt, sodass die behauptete Furcht in Pakistan von der Polizei festgenommen bzw. eingesperrt zu werden nicht nachvollziehbar ist.

 

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Beschwerdeführer selbst hinsichtlich der ihn verfolgenden bzw. bedrohenden Personen unterschiedliche Angaben gemacht hat. In der Niederschrift vom 2.5.2006 gab dieser noch an, dass es sich dabei um Mitglieder der PML (Q) handeln würde, während er in der Niederschrift vom 5.11.2007 angab von Mitgliedern der PML (N) bedroht und verfolgt worden zu sein.

 

Insgesamt kann daher auf Grund der widersprüchlichen Angaben, von keiner entsprechenden Glaubwürdigkeit der Verfolgung ausgegangen werden. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit wird noch angemerkt, dass die PPP, welcher der Beschwerdeführer angehört, seit 6. September 2008 mit Asif Ali Zardari den Präsidenten auf Grund einer deutlichen Mehrheit im parlamentarischen Wahlkollegium für die nächsten fünf Jahre stellt.

 

Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II sind nicht zu beanstanden. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt, nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch in anderen Landesteilen Pakistans nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

Darüber hinaus ist der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.

 

Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Pakistan allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte u.a des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte und auch aufgrund der Wahl von Asif Ali Zardari zum neuen Präsidenten von Pakistan, nach dem Rücktritt des vormaligen Präsidenten Musharraf nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.

 

Ebenso kann der Meinung des Bundesasylamtes gefolgt werden, als diese keine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Existenzsicherung in seinem Heimatland erkennen lässt, zumal der Beschwerdeführer gesund und volljährig ist. Überdies besteht durch seine im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie (Gattin, Kind) und seinen Geschwistern (vier Brüder und zwei Schwestern) ein soziales Bezugsnetz sowie eine Wohnmöglichkeit.

 

Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Kernfamilie lebt in Pakistan. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung seiner teilweisen Arbeit als Zeitungszusteller und seiner zum Entscheidungszeitpunkt knapp über zweijährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet und jüngst zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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