TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 S8 402059-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

S8 402.059-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des K.D., geb. 00.00.1987, StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft MORY & SCHELLHORN OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Str. 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, FZ. 08 06.751 EAST West, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens und Angehöriger der Volksgruppe der Jesiden, ist am 01.08.2008 illegal mit einem PKW in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) ein.

 

2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.11.2006 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 06.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige französische Behörde. Am 07.08..2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Frankreich Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 08.08.2008 langte ein Schreiben der französischen Behörden vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung für den Beschwerdeführer bestätigt wurde.

 

3. Bei der Erstbefragung am 05.08.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlich an, er habe im Jahre 2002 Tiflis mit einem Bus verlassen. An die näheren Umstände könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei sodann illegal nach Frankreich gelangt, wo seine Mutter für ihn einen Asylantrag gestellt habe. Er habe in Frankreich von 2002 bis 2008 größtenteils in einem Lager gelebt. Das Asylverfahren sei negativ beschieden und seine Familie nach Georgien ausgewiesen und abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei vorerst in einem Internat in Nancy verblieben und eine Ausbildung als Tischler absolviert. In Frankreich sei sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden. Der drohenden Abschiebung habe er sich in der Folge entzogen und habe dann auf der Straße gelebt. Er habe den Kontakt zu seiner Mutter verloren, dieser sei jedoch mit Hilfe von Landsleuten wieder hergestellt worden.

 

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei als Jeside in Georgien aus religiösen und nationalen Gründen verfolgt worden. Seine Mutter sei nach ihrer Rückkehr nach Georgien unter Drogen gesetzt worden.

 

Nach Frankreich wolle er nicht zurück, da sich seine Mutter und sein Bruder in Österreich befänden.

 

4. Am 14.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für Georgisch niederschriftlich einvernommen.

 

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Angstzuständen und Gedächtnisproblemen und legte ein "Certificat Medical" aus Paris vor. Weder in Frankreich noch in Österreich habe er eine Behandlung oder Medikation erhalten. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Trennung von der Mutter sehr verschlechtert und er habe dadurch auch viel an Gewicht abgenommen. Eine neuerliche Trennung von der Mutter würde er nicht verkraften und er habe auch schon über Selbstmord nachgedacht. Seitdem er bei seiner Mutter sei, ginge es ihm besser.

 

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei aufgrund seiner Erkrankung, seiner emotionalen Beziehung und seiner Traditionen von seiner Mutter abhängig. Ebenso sei seine Mutter wegen deren Erkrankung auch auf seine Unterstützung angewiesen. Er sei bis zur Abschiebung seiner Familie aus Frankreich im Dezember 2007 immer bei seiner Mutter gewesen. Er habe seine Mutter am 01.08.2008 erstmals wiedergesehen. Sie habe seine Reise nach Österreich organisiert.

 

Zu seinem Aufenthalt in Frankreich befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Abschiebung seiner Eltern von seiner Schule betreut worden. Er habe insgesamt fünf Jahre lang die Schule besucht und eine Tischlerlehre abgeschlossen. Er habe dann einen Abschiebungsbescheid erhalten. Daraufhin sei er nach Paris gegangen, wo er obdachlos gewesen sei. Von 01.01. bis 15.01.2008 habe er sich in Paris in Schubhaft befunden.

 

Zum Verbleib seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, er glaube, dieser befinde sich in Georgien. Er habe jedoch keinen Kontakt zum Vater und werde von diesem auch nicht unterstützt. Zur Situation in seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer an, er sei dort diskriminiert und oft geschlagen worden. Darüber zu sprechen, sei eine große Belastung für ihn.

 

Der Beschwerdeführer legte weiters zwei französische Abschiebebescheide, ein französisches Arbeitszeugnis, ein Zertifikat der Berufsschule sowie Schulbesuchsbestätigungen der französischen Berufsschule in Kopie vor.

 

5. Im Akt des Bundesasylamts befinden sich ein ärztliches Attest und zwei Befunde von Dr. G.R. (Aktenseiten 125 - 129) betreffend die Mutter des Beschwerdeführers.

 

6. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Frankreich, insbesondere zum französischen Asylverfahren und zur Refoulement-Situation. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Frankreich verfolgt zu werden. Ebensowenig bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen. Es drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher nicht geboten.

 

Im Bescheid des Beschwerdeführers wird nicht auf seinen gesundheitlichen Zustand eingegangen. In der Beweiswürdigung wird auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Bezüglich seiner familiären Situation wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht habe, dass er zu der in Österreich lebenden Mutter und seinem minderjährigen Bruder in keinem finanziellen oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehe, welches nach Art und Ausmaß geeignet sein könne eine "Entscheidungsabänderung" zu bewirken. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich mit Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass zwar im Fall des Beschwerdeführers familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden; diese jedoch nach sorgfältiger Abwägung jedoch nicht als geeignet anzusehen seien, eine " Entscheidungsabänderung zu bewirken". Es wird "auf die diesbezügliche und ausführliche Beweiswürdigung" verwiesen. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof, worin eine Verletzung der nach Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er leide an schweren psychischen Problemen, welche sich ua. in Panikattacken und Suizidgedanken äußerten. Die familiäre Bindung zu seiner Mutter sei durch die belangte Behörde nicht richtig gewürdigt worden. Es bestehe aufgrund seiner psychischen Situation und der Krankheit der Mutter eine sehr intensive Nahebeziehung zu dieser und ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er würde von Frankreich nach Georgien abgeschoben werden, wo er aus nationalen und ethnischen Gründen verfolgt werde. Ergänzt wird die Beschwerde mit einem Ambulanzbericht Dris. G. zu einer Untersuchung in der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz vom 00.00.2008 zur Familie K. sowie einem ärztlichen Bericht Dris. C., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeut vom 00.00.2008 zum Beschwerdeführer. Demnach ist die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und seines Bruders schlecht. Eine Genesung des Bruders könne nur erfolgen, wenn die Probleme mit der gesamten Familie gelöst würden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs.3 und Abs.4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs.1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis Art. 12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Frankreich auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

 

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

2.3.1. Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung des Beschwerdeführers eine Verletzung der durch Art. 3 bzw. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann.

 

Wie man schon aus dem Familienbegriff des Art. 15 Dublin-Verordnung und dem Gebot, die Dublin-Verordnung im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann aber eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen. Hinzu kommt aber entscheidend, dass der Beschwerdeführer offenbar an einer psychischen Erkrankung leidet. Die dadurch erhöhte Vulnerabilität des jugendlichen Beschwerdeführers vermag eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn, beziehungsweise Bezugspersonen angezeigter lassen erscheinen als im Normalfall. Dies kann im Ausnahmefall wiederum zur zwingenden Annahme des Selbsteintrittsrechts führen (vgl. ausdrücklich Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K14. zu Art. 15, vgl. weiter der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.07.2007, Zl. 312.942-1/3E-XV/53/07).

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten ärztlichen Befunde geben - entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid - Hinweise auf das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer sowie eines starken Abhängigkeitsverhältnisses sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem jüngeren Bruder. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war der Behörde daher bekannt, dass ein diesbezügliches relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers vorlag (vgl. Angaben im Protokoll zur Erstbefragung vom 14.08.2008, Aktenseiten 99 ff). Auf diese Umstände wurde jedoch im Bescheid keinerlei Bezug genommen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die vorliegende Entscheidung mangels geeigneter sachverhaltsmäßiger Grundlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts im vorliegenden Einzelfall keinen Bestand haben.

 

Um den relevanten Sachverhalt feststellen zu können, muss die belangte Behörde daher ergänzende Erhebungen durchführen, insbesondere, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer psychischen Erkrankung leidet und ob eine derartige enge, auf Dauer ausgerichtete Beziehung, respektive ein exzeptionelles Abhängigkeitsverhältnis derzeit mit der Mutter des Beschwerdeführers gegeben ist.

 

2.3.2. Die Bescheide war daher gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuheben.

 

2.3.3. Das Bundesasylamt hat demnach auf der Basis eines fachlich einwandfreien medizinisch bzw. psychologischen Gutachtens abzuklären, ob durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist. Dies ist allenfalls im Zusammenhalt mit einer möglichen Verletzung der Rechte nach Art. 8 EMRK (im Hinblick auf den Aufenthalt der Mutter in Österreich) und somit insgesamt ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend erforderlich ist.

 

Eine mögliche Ausweisung ist unter Beachtung des psychischen Krankheitszustandes, sowohl unter Gesichtspunkten des Art. 3 als auch Art. 8 EMRK nur zulässig, wenn eine Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer ausfällt; dies auch unter Beachtung des Gebots der effektiven Vollziehung der Dublin-Verordnung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Dies hat auch die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Evaluation die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts zur Wahrung menschenrechtlicher Gesichtspunkte hervorgestrichen (06.06.2007, Seite 7 Mitte). Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Art. 3 iVm Art. 8 EMRK geschützte Rechte des Beschwerdeführers hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.

 

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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