TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 C1 227417-0/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

C1 227.417-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.L., geb. 00.00.1989, StA. Serbien, vom 28.03.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2002, FZ. 01 14.029-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 15.6.2001 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Berufungswerber ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und war mit seiner Familie zuletzt im Bezirk B. wohnhaft, welcher zum Staatsgebiet Serbiens gehört. Er hat sein Heimatland gemeinsam mit seinen Eltern, A.T. (Vater) und A. geb D.N. (Mutter), verlassen, ist in Österreich illegal eingereist und hat am 15.6.2001 durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter gegenständlichen Asylantrag, welcher im Rahmen der Einvernahme des damaligen gesetzlichen Vertreters des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt am 17.9.2001 in gegenständlichen Asylerstreckungsantrag umgewandelt wurde, da er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf die Fluchtgründe seines Vaters berufe.

 

Der Asylantrag des Vaters des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2002, Zahl: 01 14.027-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Berufungswerbers in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zahl: C1 227.412-0/2008/11E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.

 

Der Asylerstreckungsantrag der Mutter des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2002, Zahl: 01 14.028-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen, und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, Zahl: C1 227.415-0/2008/4E, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrags oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da dem Vater des Berufungswerbers weder Asyl gewährt noch Refoulementschutz zugesprochen wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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