C12 401.274-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzender und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1982, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008, FZ. 07 10.670-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 16.11.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 18.11.2007 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Schwechat niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe am 05.11.2007mit dem Zug sein Heimatdorf nach Neu Delhi verlassen und sei am 15.11.2007 von Neu Delhi nach Tel Aviv geflogen. Nach einem Transitaufenthalt von circa acht Stunden sei er von Tel Aviv nach Wien geflogen.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Onkel habe einen Privatkredit aufgenommen. Er habe weder die Zinsen noch den Kredit zurückzahlen können. Der Kreditgeber sei zu seinem Onkel gekommen und habe verlangt, dass dieser sein Land auf ihn überschreibe; der Beschwerdeführer sei dabei auch anwesend gewesen. Da sich sein Onkel geweigert habe, sei er von den Leuten des Kreditgebers geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe die Leute aus dem Dorf alarmiert. Bis das geschehen sei, sei sein Onkel jedoch schon tot gewesen. Da er Zeuge des Vorfalls gewesen sei, habe man ihm im Falle einer Aussage mit dem Umbringen bedroht. Weiters hätten die Leute des Kreditgebers dem Beschwerdeführer den Tod seines Onkels unterschieben wollen. Da er Angst um sein Leben habe, habe er Indien verlassen. Ursprünglich habe er in Amerika ein neues Leben beginnen wollen.
2. Am 23.11.2007 (Niederschrift irrtümlich mit 23.10.2007 datiert) fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zwischen seinem Vater und seinem Onkel habe es Streitigkeiten wegen des Grundbesitzes gegeben. Er habe aber trotzdem öfter mit seinem Onkel Kontakt gehabt. Sein Onkel habe einen hohen Privatkredit aufgenommen. Am 00.00.2007 sei der Kreditgeber mit einigen anderen Leuten zu seinem Onkel gekommen und habe von seinem Onkel das Geld und die Zinsen verlangt. Da sein Onkel nicht bezahlen konnte, habe der Kreditgeber verlangt, dass der Grundbesitz auf ihn überschrieben werde. Da sein Onkel nicht zugestimmt habe, hätten der Kreditgeber und seine Leute auf ihn eingeschlagen. Er sei aus dem Haus gelaufen und habe ein paar Leute aus dem Dorf geholt. Als er mit den Dorfbewohnern zurückgekommen sei, sei sein Onkel bereits tot gewesen. Er sei Zeuge gewesen, wie sein Onkel verprügelt worden sei. Der Kreditgeber habe versucht, ihm den Mord anzuhängen. Weiters habe er ihm mit dem Tod gedroht, falls er über den Mord eine Aussage machen würde.
3. Am 29.05.2008 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe sich bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern aufgehalten. Sein Onkel sei am 00.00.2007 verstorben. Sein Großvater habe sechs Kila Land gehabt; nach dessen Tod hätten sein Vater und sein Onkel je drei Kila erhalten. Sein Onkel habe immer mit seinem Vater gestritten, weil er behauptet habe, dass sein Vater das bessere Grundstück erhalten habe. Seine Familie habe zu diesem Onkel keinen guten Kontakt gehabt. Sein Onkel habe einen Kredit in Höhe von 300.000 Rupien aufgenommen. Während der Reisernte sei der Beschwerdeführer bei seinem Onkel gewesen. Der Kreditgeber (der Name wurde vom Beschwerdeführer genannt) sei gekommen und habe verlangt, dass sein Onkel den Kredit zurückzahle. Da sein Onkel nicht bezahlen konnte, sei der Kreditgeber mit einigen Leuten wiedergekommen und wollte seinen Onkel dazu zwingen, das Land auf ihn zu überschreiben. Da sein Onkel sich geweigert habe, hätten sie ihn zusammengeschlagen. Er sei weggelaufen und habe aus dem Dorf Leute geholt; jedoch sei sein Onkel bereits an den Verletzungen verstorben. Da er den Vorfall gesehen habe, habe ihn der Kreditgeber mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn des Mordes beschuldigen werden. Er sei dann von dort zu einem anderen Onkel in Miani geflüchtet und habe ihm alles erzählt. Dieser habe dann seine Ausreise organisiert. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes, wann und wo sein Onkel umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei am 09.10.2007 auf dem Feld ermordet worden.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008, FZ: 07 10.670-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter einem festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Antragsteller aufgrund der zahlreichen Widersprüche die Glaubwürdigkeit zu versagen sei und von der Konstruiertheit des Fluchtvorbringens auszugehen sei.
5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 25.08.2008 eingebrachte Beschwerde.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 29.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.
7. Am 09.09.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, mit welcher eine Beschwerdeergänzung übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeergänzung aus, dass er im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Weiters stützte er seine Beschwerdeergänzung auf den Jahresbericht 2008 zur Situation in Indien von Amnesty International (Berichtszeitraum 2007).
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Festgestellt wird:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16.11.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus kann seine Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden.
In Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden dem Erkenntnis mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Indien werden zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer - wie er selbst behauptet - aus Indien stammt, war im Zweifel auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit auszugehen; nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente nicht mehr erfolgen.
3.2. Die Angaben zu den Flüchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte zentrale Aspekte seines Fluchtvorbringens widersprüchlich dar. Im Rahmen seiner Einvernahme am 23.11.2007 brachte er vor, sein Onkel sei am 00.00.2007 vom Kreditgeber getötet worden (vgl. AS 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während er bei seiner weiteren Einvernahme vor der Außenstelle Wien angab, sein Onkel sei am 00.00.2007 verstorben (vgl. AS 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Zuge derselben Einvernahme änderte er seine diesbezüglichen Angaben abermals ab und brachte auf konkrete Nachfrage des Bundesasylamtes vor, sein Onkel sei am 09.10.2007 gegen 18.00 Uhr umgebracht worden (vgl. AS 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auf Vorhalt des Widerspruches seitens des Bundesasylamtes meinte der Beschwerdeführer, er habe vielleicht etwas durcheinander gebracht; sein Onkel sei im Oktober umgebracht worden; das wisse er ganz genau. In seiner Beschwerde führte er bezüglich des genannten Widerspruches aus, dass dieser auf Missverständnisse bzw. Übersetzungsfehler mit dem Dolmetscher zurückzuführen seien. Diese Ausführung ist für Asylgerichtshof nicht schlüssig nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde nach erfolgter Einvernahme die Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Dabei hatte er die Möglichkeit, etwaige Übersetzungsfehler zu berichtigen. Gerade dies hat der Beschwerdeführer allerdings nicht getan, sondern hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass seine Angaben richtig, vollständig und verständlich wiedergegeben worden sind. Falls sich der Beschwerdeführer auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher beruft, ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich hierfür aus der Niederschrift keine Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme gefragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe. Er antwortete hierauf "Sehr gut.". Es ist daher gänzlich unwahrscheinlich, dass es sich bei den widersprüchlichen Ausführungen um einen Übersetzungsfehler handelt. Der Asylgerichthof geht auf der Grundlage des bereits Gesagten davon aus, dass die Angaben im Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes den damaligen Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen und keine Übersetzungsfehler vorliegen. Dem Beschwerdeführer war es daher nicht möglich den genannten Widerspruch mit seinen Erklärungsversuchen zu beseitigen.
Widersprüchlich sind weiters seine Angaben zu dem Tatort. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost ist abzuleiten, dass sein Onkel in seinem Haus ermordet worden ist. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, der Kreditgeber und die Leute hätten seinen Onkel geschlagen; er sei aus dem Haus gelaufen und habe ein paar Leute aus dem Dorf geholt. Als sie zurückgekommen seien, sei sein Onkel bereits tot gewesen. Seine diesbezüglichen Angaben änderte er vor der Außenstelle Wien dahingehend ab, dass sein Onkel auf dem Feld ermordet worden sei. Vom Bundesasylamt auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte der Beschwerdeführer, er habe damals gesagt, sein Onkel sei im Dorf ermordet worden. Auch in diesem Zusammenhang sind derart gravierende Widersprüche keinesfalls plausibel. Der Mord an einem nahen Verwandten - auch wenn der Kontakt kein enger gewesen ist - stellt zweifelsohne ein einschneidendes, gravierendes Erlebnis dar, insbesondere, wenn man als Zeuge bei einem solchen Vorfall anwesend ist. Es wäre daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Kern seines Fluchtvorbringens widerspruchsfrei darlegt. Derart gravierende Widersprüche sind als Indiz für die Konstruiertheit des Fluchtvorbringens zu werten.
Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit wurde durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise bestärkt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich vor seiner Ausreise nur bei seinen Eltern in Prempur aufgehalten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor der Außenstelle Wien brachte er hingegen vor, er sei nach dem Vorfall zu seinem Onkel nach Miani geflüchtet. Durch gezielte Nachfrage des Bundesasylamtes verstrickte sich der Beschwerdeführer in immer weitergehende Widersprüche und führte schließlich aus, der Mord habe sich am Abend zugetragen. Er sei von dort nach Hause zu seinen Eltern gegangen, habe mit ihnen gesprochen und sei gleich in der Früh zu seinem Onkel nach Miani gefahren; er sei nur sporadisch bei seinem Onkel gewesen. Auch die diesbezügliche Behauptung war keinesfalls geeignet den genannten Widerspruch zu beseitigen. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Ausführungen auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Indien lebenden Verwandten für den Asylgerichtshof nicht schlüssig nachvollziehbar sind. Befragt nach seinen in Indien lebenden Verwandten gab der Beschwerdeführer nämlich an, in Indien würden seine Eltern leben. Der Bruder seines Vaters sei verstorben; sonstige Verwandten habe er keine.
Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerdeschrift unter Zugrundelegung des Jahresberichtes 2008 von Amnesty International zur Situation in Indien (Berichtszeitraum 2007) ausführt, die im Bescheid miteinbezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Menschenrechtssituation in Indien würden die tatsächliche Lebenssituation beschönigen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der allgemeinen Situation keine asylrelevante Verfolgung erkennen lässt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, betreffen die Ausführungen im genannten Bericht nicht unmittelbar den Beschwerdeführer und waren daraus keine sein Vorbringen konkret untermauernden Angaben erkennbar, sodass für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen ist.
3.2.3. Selbst bei Wahrgehalt seiner Aussage wäre anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen auf einer Verfolgung durch Privatpersonen beruht. Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung judiziert, hat eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann Asylrelevanz, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Betroffenen vor Verfolgungshandlungen privater Dritter zu schützen. Nicht willens bedeutet, dass Übergriffe von dritten Personen, die keinen staatlichen Institutionen zugerechnet werden können, toleriert, bewusst in Kauf genommen oder sogar unterstützt werden. Nicht in der Lage, seine Bürger ausreichend zu schützen, ist ein Staat vor allem dann, wenn er seine Autorität nicht auf dem gesamten Territorium bzw. in den einzelnen staatlichen Institutionen entsprechend durchsetzen kann. Es kommt stets darauf an, ob ein Staat seinen Bürgern effektiven Schutz vor Übergriffen dritter Personen gewähren kann. Auch ernsthafte Bemühungen reichen nicht aus, wenn es an Durchsetzungsvermögen der staatlichen Autorität fehlt. Ist es offensichtlich, dass ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bürger zu schützen, braucht ein Flüchtling nicht aussichtlose Hilfsgesuche an die Behörden seines Heimatlandes zu richten.
Nichtstaatliche Verfolgung kann daher asylrelevant sein, wenn im Herkunftsland des Asylwerbers eine staatliche Gewalt, die den Asylwerber gegen Verfolgung Dritter ausreichend Schutz bieten könnte, nicht (mehr) existiert oder wenn der Heimatstaat des Asylwerbers nicht willens oder in der Lage ist, diesen vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen (vgl. u.a. auch VwGH vom 17.9.2003, Zl. 2001/20/0177 m.w.N.).
Unter Berücksichtung der vom Bundesasylamt dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit Indiens bzw. deren Behörden nicht auszugehen ist. Auch der mit der Beschwerdeschrift vorgelegt Jahresbericht zur Situation in Indien 2008 von Amnesty International ist nicht geeignet den im Bescheid aufgenommenen länderkundlichen Feststellungen entgegenzutreten.
3.3. Darüber hinaus ist jedenfalls festzuhalten, dass in Indien die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer befürchtet Verfolgung durch den Kreditgeber seines Onkels und dessen Leute. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Dieses Recht unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Relokation in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.
4. Rechtliche Würdigung:
4.1. Spruchpunkt I:
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre, in eventu möglich in anderen Landesteil (oben Punkt 3.3.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
4.2. Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.
Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener und ist daher die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).
4.3.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, während solche weiterhin in Indien leben. Die zirka einjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.