TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 D13 223879-0/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

D13 223879-0/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der F. O., geb. 00.00.1976, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.8.2001, Zahl 00 17.817-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 zu Recht erkannt.

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und F. O. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass F. O. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 15.12.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am gleichen Tag einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG ein. Sie gab an, den Namen F. O. zu führen und am 00.00.1976 geboren zu sein.

 

Mit ihr gemeinsam reisten ihr Lebensgefährt O. Y., geb. 00.00.1969, ihre Tochter (aus einer früheren Beziehung) I. B., geboren 00.00.1995, sowie deren gemeinsame Tochter M. Y., geb. 00.00.1999, welche ihrerseits um Asyl ansuchten bzw. Erstreckungsanträge stellten.

 

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass am 00.00.2003 die gemeinsame Tochter P. Y. geboren wurde, für die ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde, sowie am 00.00.2004 der gemeinsame Sohn W. Y. geboren wurde, für den ein Asylantrag gem. § 3 AslyG 1997 idF BGBl 101/2003 gestellt wurde.

 

Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor, dass ihr Lebensgefährte mit einer Tochter eines hohen Verwaltungsbeamten verheiratet gewesen sei und er einerseits in dessen kriminelle Machenschaften gegen seinen Willen hingezogen werden sollte und daher auch von diesen Kenntnis erlangte. Als er deren Dimension erkannte habe, habe er die Zusammenarbeit verweigerte, gleichzeitig habe sich die Beziehung zu seiner Ehefrau verschlechtert und schließlich wäre die Ehe geschieden worden. Der Schwiegervater hätte dies nicht akzeptieren wollen und habe daher versucht, ihn unter Zuhilfenahme seiner Kontakte unter Druck zu setzen, um sowohl Ehe als auch Zusammenarbeit fortzusetzen. Als er erkannte, dass dies nicht möglich sei, habe er den Druck auf die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten so sehr verstärkt, dass diese sich gezwungen sahen, ihre Heimat zu verlassen. Da die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte bisweilen eine Wohnung geteilt hätten, sei auch die Beschwerdeführerin von den Bedrohungen betroffen gewesen und habe gefürchtet, dass sie etwa entführt werden könnte, um ihren Lebensgefährten zu erpressen.

 

Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 22.8.2001, Zahl 00 17.817-BAT, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.8.2001, Zahl 00 17.817-BAT den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Hinsichtlich der Feststellungen und der Begründung wird auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben, auf die inhaltlich verwiesen wird (AS 135).

 

Der Aslygerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

 

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt (samt Berufung)

 

Einsichtnahme in Länderfeststellungen (die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden), welche als Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2008 ersichtlich sind. (Siehe Beilage 2 zu OZ 7Z).

 

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 15.07.2008

 

US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008

 

Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine, vom 01.06.2007

 

Deutsches Auswärtiges Amt, vom Oktober 2006, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html

 

U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006

 

UHHRU, 2005, S.189

 

International Religious Freedom Report 2005, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 8. März 2006

 

USDOS, 8. November 2005, Sektion III

 

WHO Europe, 10 health questions about the new neighbours, Ukraine, 2006

 

Quelle: Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der öst. Botschaft in Kiew, vom 12.09.2006

 

HRW, 05.05.2008 Universal Periodic Review of Ukraine

 

Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 3.4.2008

 

Caritas Ukraine, Our Activity, 2007;

http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2008

 

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin abermals ihre Fluchtgründe vorbrachte, ohne sich in Widerspruche zu verwickeln. (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 7Z)

 

2. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Zum Herkunftsland (Ukraine) wird folgendes festgestellt:

 

Die Ukraine erreichte im Jahr 1991 ihre staatliche Unabhängigkeit. Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 - sie enthält einen ausführlichen Grundrechtekatalog - war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet.

 

Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangefarbenen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen.

 

Die Kompetenzen der einzelnen Verfassungsorgane sind im geltenden Verfassungstext nur unzureichend abgegrenzt. Dies führte im Frühjahr 2007 zu einem Verfassungskonflikt zwischen Staatspräsident Juschtschenko und der damaligen Regierung unter Premierminister Janukowitsch, in dem sich beide Seiten gegenseitig Verfassungsbruch vorwarfen. Das Verfassungsgericht erwies sich dabei als unfähig zur Streitschlichtung. Präsident Juschtschenko hat Anfang 2008 einen Verfassungsrat aus Politikern und Experten gebildet, der Vorschläge zu einer Verfassungsreform erarbeiten soll.

 

Die Ukraine wird zentralistisch regiert. Das Land ist in 27 Verwaltungseinheiten aufgeteilt: Dies sind die 24 Bezirke (Oblaste), deren Gouverneure vom Präsidenten ernannt und entlassen werden, außerdem die Autonome Republik Krim und die Städte Kiew und Sewastopol, die einen Sonderstatus haben. Organe der regionalen und lokalen Selbstverwaltung haben mit Ausnahme der Krim relativ geringe Kompetenzen.

 

Bei den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2004 standen sich der damalige Premierminister Viktor Janukowitsch und der Oppositionskandidat Viktor Juschtschenko gegenüber. Nach Wahlfälschungen zugunsten von Janukowitsch kam es zu starken Protesten der ukrainischen Bevölkerung. Juschtschenko und seine Verbündete Julija Tymoschenko standen über Wochen an der Spitze einer breiten, gewaltlosen Volksbewegung. Schließlich erreichte die "Orange Revolution" eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen. Juschtschenko gewann am 26. Dezember 2004 und trat Anfang 2005 sein Amt als dritter Präsident der seit 1991 unabhängigen Ukraine an. Julija Tymoschenko wurde Premierministerin (bis September 2005). Als sie wegen Differenzen mit Staatspräsident Juschtschenko ihr Amt verlor, wurde ein Vertrauter Juschtschenkos, der heutige Verteidigungsminister Juri Jechanurow, Premierminister.

 

Bei den Parlamentswahlen am 26. März 2006 wurde Janukowitschs "Partei der Regionen" (PdR) deutlich stärkste Fraktion vor dem "Block Julija Tymoschenko" (BJuT) und Juschtschenkos "Unsere Ukraine" (UU). Als die Spannungen zwischen Präsident und Premierminister zunahmen, ging UU in die Opposition und zog ihre fünf (zusätzlichen) Minister aus der Regierung zurück.

 

Im April 2007 löste Präsident Juschtschenko, das ukrainische Parlament auf und ordnete Neuwahlen an. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Auflösung sind umstritten. Das vom Parlament angerufene Verfassungsgericht erwies sich als gespalten, politisch instrumentalisiert und nicht hinreichend legitimiert, weshalb es zu keiner Entscheidung imstande war.

 

Der Auflösungsbeschluss führte zu Kundgebungen, Pressegesprächen, Auslandsreisen und Verhandlungen der beiden Lager vor und hinter den Kulissen. Beide Seiten respektierten weitgehend die in der Revolution errungene Presse-, Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. Die Sicherheitsbehörden agierten mit Augenmaß. Ende Mai einigten sich schließlich Präsident, Premierminister und Parlamentspräsident auf Neuwahlen am 30. September 2007. Die Regierung Janukowitsch blieb im Amt.

 

Nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachter entsprachen die Parlamentswahlen vom 30. September 2007 im wesentlichen demokratischen Standard und den internationalen Verpflichtungen der Ukraine.

 

Am 18. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko im dritten Wahlgang in namentlicher Abstimmung zur neuen ukrainischen Premierministerin gewählt. Als wesentliche Aufgaben ihrer Regierung nannte Premierministerin Tymoschenko die Themen Energiesicherheit, Gerichtsreform, Verbesserung des Investitionsklimas und eine aktive Sozialpolitik. Der Haushalt 2008 wurde vom Parlament noch kurz vor Jahresende verabschiedet. Von Mitte Januar 2008 an blockierte die Opposition die Parlamentsarbeit; Anlass war die Unterschrift von Parlamentspräsident Jazenjuk unter die ukrainische Bitte an die NATO um einen Mitgliedschaftsaktionsplan. Diese Blockade endete am 6. März 2008, als das Parlament mehrheitlich eine Resolution verabschiedete, dass ein Beitritt zur NATO erst nach einem Referendum möglich sei (was Staatspräsident Juschtschenko schon seit längerem zugesagt hatte).

 

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 15.07.2008)

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokatieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (am 8. Februar 2007 wurde Nina Karpatschowa erneut zur Menschenrechtsbeauftragten gewählt). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

 

Seit der "Orange Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

 

Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt.

 

Die politische Lähmung des Landes im vergangenen Jahr blockierte viele Gesetzesvorhaben zur Justizreform. Geplant sind eine einheitliche, transparentere Richterauswahl, die Stärkung der richterlichen Selbstverwaltung, mehr Öffentlichkeit im Strafprozess, Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft, eine Beschränkung des Einflusses der Staatsanwaltschaft.

 

Die Ukraine ist 2007 in 108 Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, häufig wegen Verletzung von Prozessgrundrechten (unfaires oder zu langes Verfahren).

 

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 15.07.2008)

 

Die schwerwiegendsten Bedenken in Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte bleiben Rechtsverletzungen im Bereich der Polizei und des Strafrechtssystems. Hierzu gehören Folter in Untersuchungshaftanstalten, schlechte Haftbedingungen sowohl in Straf- als auch in Untersuchungshaftanstalten und willkürliche und übermäßig lange Anhaltung in Untersuchungshaft. Hinzu kommen fortgesetzte gewaltsame Schikanen gegenüber Wehrpflichtigen und die Überwachung privater Kommunikation durch die Verwaltung ohne gerichtliche Kontrolle. Die Rückgabe religiösen Eigentums wurde fortgesetzt. Fälle von Gewalt gegen Juden und antisemitische Veröffentlichungen sowie vermehrte Gewalt gegen Personen nichtslawischer Abstammung wurden berichtet. Korruption in allen Regierungsbereichen und dem Militär und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz wurden ebenfalls kritisiert. Gewalt und Diskriminierungen gegen Kinder und Frauen, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz und Kinderarbeit blieben ebenso wie Fälle von Menschenhandel weiterhin problematisch. Aufgrund unzureichender Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts sind die Rechte von Arbeitnehmern, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten oder Kollektivverträge abzuschließen, sowohl im öffentlichen Dienst wie auch im privaten Sektor eingeschränkt.

 

Die Regierung begegnete dem Problem ethnisch motivierter Angriffe mit der Gründung von Sondereinheiten im Innenministerium (MOI) und dem Inlandsgeheimdienst (SBU) und der Einrichtung einer neuen Position eines Sonderbotschafters für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung im Bereich des Außenministeriums. Ein erstes Gerichtsverfahren im Fall eines ethnisch motivierten Übergriffs wurde im Februar 2007 eingeleitet.

 

Es gibt keine Berichte über Fälle von politisch motiviertem Verschwindens von Menschen.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Korruption

 

Im August 2007 nahm der Ministerrat ein Dekret über einen Maßnahmenplan betreffend die Implementierung eines Konzeptes für mehr Integrität (Maßnahmenplan) an, welcher der einzige nennenswerte Entwurf blieb. Nach dem Maßnahmenplan werden einige konkrete Richtwerte, die bis 2010 erreicht werden sollen, Ziele des Konzepts und die zuständigen Staatsorgane festgelegt, und ein Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aufgestellt. Darüber hinaus werden die obersten Organe der Zentralverwaltung verpflichtet, dem Innenminister jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres über den Fortschritt der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Teile des Planes Bericht zu erstatten. Trotz der Annahme des Maßnahmenplanes bleibt die Korruption jedoch ein vorherrschendes Element in der ukrainischen Gesellschaft.

 

Das Parlament hat ein Gesetz betreffend die Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption, ein Gesetz über die Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption sowie ein Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption, die ihm vom Präsidenten im Jahr 2006 vorgelegt wurden, angenommen. Das Parlament hat in erster Lesung auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern für Korruptionsvergehen angenommen, das sowohl den staatlichen als auch den örtlichen Behörden die Verantwortung für die Verfolgung von Schmiergeldfällen überträgt, darüber hinaus wurde ein Gesetz betreffend Prinzipien der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption sowie ein Gesetz über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine betreffend die Verantwortlichkeit für Korruptionsvergehen angenommen.

 

(Quelle: Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine, vom 01.06.2007)

 

Das Innenministerium ist zuständig für die Umsetzung der Gesetzgebung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ihm ist die Polizei sowie eigene Militärabteilungen unterstellt. Der ukrainische Inlandsgeheimdienst SBU untersteht unmittelbar dem Präsidenten.

 

Problematisch ist weiterhin die Korruption im Bereich der Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 gegen 35.737 Vollzugsorgane Disziplinarverfahren eingeleitet und in 495 weiteren Fällen ermittelt. Das Büro des Generalstaatsanwaltes bestätigte, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres in 257 Fällen Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 206 an die Gerichte weitergeleitet wurden. Die Behörden unternahmen verstärkt Anstrengungen, Polizeiübergriffe aufzuklären, und leiteten im Vergleich zu den vergangenen Jahren vermehrt Disziplinarverfahren gegen Vollzugsorgane ein.

 

In einigen Fällen wurden hohe Strafen gegen Vollzugsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern verhängt. Im Mai 2007 berichtete die Zeitung Silski Visti, dass seit Jahresbeginn die Staatsanwaltschaft des Oblast Saporischschja Anklage gegen 365 Polizeibeamte wegen Amtsvergehen erhoben hat. In den meisten Fällen ging es um Rechtsverletzungen im Zuge der Entgegennahme von Geständnissen sowie im Zusammenhang mit Ermittlungen und Durchsuchungen im Zuge gerichtlicher Ermittlungsverfahren und bei Verhaftungen. Gegen weitere 358 Polizeibeamte wurden interne Disziplinarverfahren geführt, in sieben Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Auch im Bereich der Vollzugs- und Gesetzgebungsabteilungen der Regierung inklusive des Militärs ist Korruption weiterhin ein schwerwiegendes Problem. Nach Berichten des Inlandsgeheimdienstes wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 in 131 Fällen Ermittlungen wegen Bestechung eingeleitet. Medienberichten zufolge waren Mitte des Jahres 2.721 Fälle vor Gericht anhängig, in denen Beamte wegen Korruption angeklagt waren, 15% mehr als im Jahr 2006. Die Presseabteilung der Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass in den ersten drei Monaten des Jahres 432 Strafverfahren gegen 474 wegen Korruption angeklagter Personen an die Gerichte weitergeleitet wurden. Davon betrafen 64 Fälle Veruntreuung von Staatseigentum in großem Ausmaß, 274 Fälle betrafen Amtsmissbrauch und 94 Fälle Bestechung. In den ersten drei Monaten des Jahres wurden 38 Beamte verurteilt, sowie 83 Verwaltungsbedienstete und 44 gewählte Beamte der Gemeinden, 23 Bedienstete der Verwaltungen der Oblaste und Bezirke, 27 Bedienstete der Steuerbehörden und sieben Zollbeamte.

 

Nach einer im März durchgeführten Umfrage eines Projekts zur aktiven Zivilbeteiligung an der Bekämpfung der Korruption in der Ukraine gaben 67% der Befragten an, in den vergangenen zwölf Monaten unmittelbar in einen unregelmäßigen Vorgang involviert gewesen zu sein, bei dem Beamte beteiligt gewesen seine, 26% gaben an, ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben. Die Befragten gaben an, dass in den vergangenen zehn Jahren die Zahlung von Schmiergeldern im Gesundheitswesen, der Polizei, im Wohnungswesen, Zoll, bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und in Schulen erheblich zugenommen habe, währen die Praxis der Schmiergeldzahlung bei Steuerprüfungen, bei Kontrollen im Straßenverkehr und beim Erhalt von Sozialleistungen zurückgegangen sei.

 

Beamte sind gesetzlich verpflichtet, Offenlegungserklärungen über ihre finanzielle Situation abzugeben, obwohl diese meist das tatsächliche Einkommen unterschreiten. Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Gerichtsbarkeit

 

Die ukrainische Verfassung garantiert den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten und -freiheiten sowie das Recht der Bürger, Entscheidungen, Maßnahmen oder Versäumnisse der Staatsregierung oder der Regierungen der Oblaste und ihrer Beamten vor Gericht anzufechten. Die Rechte, Freiheiten und Interessen der Rechtsunterworfenen gegenüber Rechtsverletzungen durch die Regierungen und Staatsbedienstete sind gesetzlich geschützt. Die Gesetzgebung gewährleistet den Zugang zu einem Gerichtsverfahren in Fällen ungesetzlichen Verwaltungshandelns oder mangelnder Umsetzung gesetzlicher Garantien und erlaubt einem möglichen Opfer von Rechtsverletzungen, eine Klage gegen Gesetze, die möglicherweise Grundrechte und -freiheiten einschränken könnten, einzureichen, ohne ihre unmittelbare Betroffenheit von solcher Gesetzgebung nachweisen zu müssen. Rechtsunterworfene können die Menschenrechtsbeauftragte des Parlaments anrufen und - nach Ausschöpfung des Instanzenzuges - Fälle an internationale Einrichtungen, wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den UN Menschenrechtsausschuss bringen.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Zu den wesentlichen Schwächen des ukrainischen Justizsystems gehören die mangelnde öffentliche Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen sowie des Gerichtssystems insgesamt, die unzureichende Finanzierung der Justiz sowie das ineffiziente und intransparente Verfahren der Richterernennung. Diese Probleme blieben im Jahr 2007 unangetastet. Das gesamte Justizsystem geriet durch die Entlassung des Generalstaatsanwaltes im Mai 2007 sowie durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes, wonach das Recht des Präsidenten, Gerichtsvorsitzende und deren Stellvertreter zu ernennen und zu entlassen, aufgehoben wurde, ins Ungleichgewicht und führte zu breiten medialen Diskussionen über die Notwendigkeit einer Reform des Justizwesens. Durch die bevorstehenden Wahlen und den darauf folgenden Prozess der Regierungsbildung blieben jedoch substantielle Initiativen aus.

 

(Quelle: Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine, vom 01.06.2007)

 

Auch im Bereich der Gerichtsbarkeit kam es zu Fällen von Korruption. Nach Pressemitteilungen des Inlandsgeheimdienstes wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 24 Strafverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übermittelt. Im Ergebnis wurden vier Gerichtsbedienstete zu Geldstrafen verurteilt und in 30 Fällen wurden Verwarnungen an den Richterrat, die Vorsitzenden der Berufungsgerichte und den Hohen Justizrat erteilt.

 

Richter genießen Immunität vor Strafverfolgung und dürfen nicht ohne Zustimmung des Parlaments angehalten oder verhaftet werden. Am 15. Februar 2007 stimmte das Parlament der Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Richter Oleh Pampura zu, der der Forderung eines Bestechungsgeldes in Höhe von USD 6.000,- für die Reduzierung einer Haftstrafe beschuldigt wurde. Zum Zeitpunkt der Abstimmung war der Aufenthaltsort des Richters unbekannt.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Die praktischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität im System des Innenministeriums der Ukraine führt die Hauptverwaltung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, zu deren Struktur die Verwaltungen für Bekämpfung der Korruption und der Geldwäsche durch die organisierte Gruppen und verbrecherische Vereinigungen gehören. Gleichzeitig führen den Kampf gegen die Korruption in der Struktur des IM die Mitarbeiter: des Departments zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, des Dienstes der Inneren Sicherheit (bezüglich der Mitarbeiter der Miliz), der Behörden der Voruntersuchung in den

 

Fällen, wenn sie unmittelbar Korruptionstaten während der Erfüllung ihrer Funktionen feststellen. Die Behörden des Inneren haben im Jahre 2007 864 administrative Protokolle erstellt und zum Gericht übergeben im Bereich der Verstöße gegen die Forderungen des Gesetzes der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption", davon 586 sind von Gerichten behandelt worden. Zur Verantwortung in Form von Strafen sind 474 Personen gezogen worden. Unter den Schuldigen der Verstöße gegen die Antikorruptionsgesetzgebung sind 190 Staatsbeamte der 1 - 4 Kategorien. Zu der administrativen Verantwortung in Form von Strafen sind gezogen worden:

 

1 Stellvertreter des Vorsitzenden der Administration der Region, 4 Leiter von Verwaltungen der Administration der Regionen, 3

Vorsitzende der Kreisadministrationen und 14 ihre Stellvertreter, 5

Vorsitzende von Stadtadministrationen und 2 deren Stellvertreter, 12 Leiter von Behörden der Stadtebene, 4 Vorsitzende von Kreisräten und 2 deren Stellvertreter, 79 Vorsitzende der Dorfadministrationen. Im laufenden Jahr sind 1 258 Fakten der Bestechung festgestellt worden, davon 34 Beträge, die 30 000 Hryvna übersteigen. Das ist fast doppelt so viel wie im Vorjahr (19). Der Gesamtbetrag der Bestechungsgelder übersteigt 5,1 MIO UAH.

 

Nach Kriminalsachen in den Bestechungsfällen sind 447 Täter zu der kriminellen Verantwortung gezogen worden.

 

Bericht der ÖB-Kiew 08.10.2007

 

Menschenrechtsorganisationen:

 

Den bestehenden innerstaatlichen Kontrollmechanismen - wie dem Verfassungsgericht und der Menschenrechtsbeauftragten der Werchowna Rada - gelingt es langsam, stärker Profil zu gewinnen und die Öffentlichkeit für Menschenrechtsfragen zu sensibilisieren. Eine nachhaltige Besserung der Lage muss auch nach der "Orangenen Revolution" noch erreicht werden. Eine gute Grundlage ist die moderne, den Grundrechten und dem Rechtsstaat verpflichtete Verfassung. Besonderes Augenmerk verlangt weiterhin die Lage in Haftanstalten, in Polizeigewahrsam ebenso wie in psychiatrischen Anstalten und Kinderheimen.

 

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, vom Oktober 2006, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html)

 

In der Ukraine ist eine Vielzahl von nationalen- und internationalen Menschenrechtsorganisationen tätig, dies in der Regel unter Kooperation der staatlichen Behörden. Seit 1988 existiert ein Ombudsmann für Menschenrechtsfragen als Organ des Parlaments. Dieses Amt wird von Frau Nina KARPACHOVA bekleidet, welche 2003 für weitere 5 Jahre wiedergewählt wurde.

 

(Quelle: UK Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006)

 

Schutzfähigkeit des Staates:

 

Ukrainische Behörden haben sich vom parteigehorchendem Einschreiten entfernt. Diesbezügliche Änderungen ergaben sich seit der "Orangenen Revolution" im Jahr 2004. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Ukraine wurde im November 2006 in Finnland abgeschlossen.

 

(Quelle: Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 18.01.2007)

 

In den letzten Jahren wurden jedoch einige Justizreformgesetze verabschiedet (Gerichtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch), mit denen die Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaat gestärkt werden und den Forderungen des Europarates und der EU entsprochen werden sollen. Ein wichtiger Schritt im Rahmen der Justizreform war das Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. September 2005, mit dem der Grundstein für den Aufbau eines modernen, unabhängigen Verwaltungsgerichtswesens gelegt wurde. Im Februar 2006 legte die von Staatspräsident Juschtschenko einberufene Nationale Kommission für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ein umfassendes Konzept zur Justizreform vor. Schwerpunkte dieses Konzepts sind eine Reform des Strafprozess- und -vollzugsrechts sowie der Richterauswahl und Juristenausbildung. Das Konzept soll durch einzelne Gesetzesvorhaben umgesetzt werden. Der Monitoring-Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 19. September 2005 bescheinigt der Regierung weitere Fortschritte bei der Justiz- und Verwaltungsreform, stellt aber auch Defizite in einzelnen Bereichen fest (u. a. beim Aufbau lokaler Selbstverwaltungsstrukturen, demokratische Kontrolle der Strafverfolgungsorgane). Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte eine Ende 2005/Anfang 2006 durchgeführte Evaluierung durch Experten der EU-Kommission. Die Ukraine hat 2001 ein internationalen Standards weitgehend entsprechendes Asylgesetz verabschiedet und Anfang 2002 die Genfer Flüchtlingskonvention ohne Vorbehalte ratifiziert. Allerdings werden Asylanerkennungsverfahren häufig schleppend durchgeführt, Asylanträge vielfach ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Von den ca. 200 Verträgen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte hat sie bislang 45 ratifiziert. Die Zahl der Individualbeschwerden, mit denen ukrainische Staatsbürger Menschenrechtsverletzungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend machen, ist in letzter Zeit stark gestiegen.

 

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, vom Oktober 2006,http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html)

 

Zeugenschutzprogramm:

 

Die Gesetzgebung der Ukraine sieht spezielle Maßnahmen zur Sicherung der Sicherheit von Personen, die an einem Kriminalgerichtsverfahren beteiligt sind.

 

Unter der Sicherung der Sicherheit von Personen, die an einem Kriminalgerichtsverfahren beteiligt sind, versteht man die Durchführung durch die Exekutivbehörden von rechtlichen, organisatorisch-technischen und anderen Maßnahmen, die auf den Schutz des Lebens, der Wohnungen, der Gesundheit und des Eigentums dieser Personen vor widerrechtlichen Anschlägen gerichtet sind, zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung des Gerichtsverfahrens.

 

Die rechtliche Grundlage des Zeugenschutzes sind die Verfassung und folgende Gesetze der Ukraine: " Über den staatlichen Schutz der Mitarbeiter der Gerichte und der Exekutivbehörden", " Über die Sicherung der Sicherheit von Personen, die an einem Kriminalgerichtsverfahren beteiligt sind", " Über die Miliz", " Über den Status der Richter", " Über die Staatsanwaltschaft", " Über die organisatorisch-rechtliche Grundlagen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität", "Über die operative Ermittlungstätigkeit",

 

"Über das Gerichtssystem", das Kriminalgesetzbuch der Ukraine, das Zollgesetzbuch der Ukraine, das Gesetzbuch der Ukraine über die Verwaltungsrechtsverletzung".

 

In der Ukraine haben das Recht auf Zeugenschutz folgende Personen:

 

die Mitarbeiter des Gerichtes und der Exekutivbehörden ( der Staatsanwalt, der Untersuchungsbeamte, der operativer Ermittler, der Revisor, der Auditor, der Mitarbeiter der Steuerbehörde);

 

alle Beteiligte am Gerichtsprozess (der Zeuge, der Geschädigte, der Experte u.a.m.)

 

die Familienangehörige der erwähnten Personen (die Personen, die mit ihnen zusammen wohnen) und ihre nächsten Verwandten (die Kinder, die Ehegatten, die Eltern usw.)

 

Als Grund der Anwendung des Zeugenschutzes können dienen:

 

eine Anzeige eines Beteiligten am Kriminalgerichtsverfahren, seines Familienangehörigen oder eines nächsten Verwandten;

 

ein Antrag seitens des Leiters der zuständigen Staatsbehörde;

 

das Erhalten von operativer Information über die Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum der genannten Personen.

 

Für den Zeugenschutz sind verantwortlich der Sicherheitsdienst oder die Behörden des Inneren, in welchen zu diesem Zweck Spezialeinheiten gebildet werden.

 

Die Sicherheit der Personen, die beschützt werden müssen, im Fall, wenn die Sache von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht behandelt wird, wird gesichert nach ihrer Entscheidung durch die Behörden des Sicherheitsdienstes, des Inneren oder der Behörden zur Vollziehung der Bestrafung.

 

Der Zeugenschutz der Angehörigen der Streitkräfte kann auch seitens der Befehlshabender der Dienststellen übernommen werden.

 

Über die Schutzmaßnahmen, die Bedingungen deren Durchführung und über die Ordnung der Nutzung des Eigentums oder Dokumente, die zur Sicherung der Sicherheit erteilt werden, wird die Person, die beschützt werden soll, unterrichtet.

 

Laut der Gesetzgebung der Ukraine wurden Spezialeinheiten zum Zeugenschutz im Innenministerium gebildet. Diese Spezialeinheiten wurden gebildet auf Grund der Bestimmung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 28. Juni 1997 Nr. 335-p und dem Befehl des IM der Ukraine vom 26. Juli 1997 Nr.467.

 

Die Tätigkeit der Spezialeinheiten der Gerichtsmiliz "Grifon", die zur Miliz der öffentlichen Sicherheit des IM der Ukraine gehören, wird bestimmt durch entsprechende Bestimmung, bestätigt durch den Befehl des IM der Ukraine vom 19. November 2003 Nr. 1390, registriert im Justizministerium der Ukraine am 10. Dezember 2003 unter der Nummer 1139/84-60.

 

(Quelle: Anfragebeantwortung der ÖB Kiew vom 5.09.2005)

 

Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen in Gefängnissen und Polizeianhaltezentren entsprechen nicht internationalen Standards. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu diesen Einrichtungen.

 

Das Strafvollzugssystem besteht aus 183 Einrichtungen, dazu gehören 138 Strafkolonien, 33 Untersuchungshaftanstalten, zwei Anstalten für chronisch Alkoholkranke und 10 Strafvollzugsanstalten für Minderjährige. Die staatliche Strafvollzugsbehörde teilte mit, dass mit 1. Dezember 2007 150.950 Personen in Strafvollzugsanstalten und

33.424 Personen in den Untersuchungshaftanstalten angehalten wurden. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen kommt es aufgrund von Reformen im Strafvollzug und durch die Einrichtung mobiler Überwachungseinheiten im Innenministerium trotz anhaltend unzureichendem Standard zu einer stetigen Verbesserung der Haftbedingungen.

 

Nach Angaben des Innenministeriums bestanden mit Oktober 2007 487 Polizeianhaltezentren für vorübergehende Anhaltungen, in welchen

197.586 Personen festgehalten wurden. Die Bedingungen in diesen Polizeianhaltezentren und in Untersuchungshaftanstalten sind schlechter als in anderen Gefängnissen niedriger Sicherheitsstufe. Bisweilen gibt es ungenügende oder nicht vorhandene Sanitätseinrichtungen und medizinische Versorgung. Das Innenministerium bestätigte, dass mit 25. Oktober 2007 in diesen Anstalten 13 Todesfälle zu berichten waren, darunter fünf Selbstmorde. Das Büro der Menschenrechtsbeauftragten berichtete von 98 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten in den ersten zehn Monaten des Jahres aus verschiedenen Ursachen, unter anderem auf Grund von schlechten Haftbedingungen, was einen Anstieg im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren darstellt.

 

Die Überfüllung und die schlechten Haftbedingungen in Untersuchungshaftanstalten haben Fälle von Tuberkulose unter den Häftlingen massiv ansteigen lassen. Nach Angaben der Gefängnisleitungen wurden die Infektionsraten allerdings durch eine verpflichtende Untersuchung aller Insassen gesenkt und auch NGOs sehen in der Installation von Röntgengeräten in einer Reihe von Gefängnissen eine positive Entwicklung. Laut Berichten der staatlichen Strafvollzugsbehörde hat sich die Zahl der an Tuberkulose erkrankten Personen im Vergleich zum Vorjahr halbiert. Während der vergangenen fünf Jahre konnte die Zahl der Todesfälle aufgrund von Tuberkulose um 25% gesenkt werden. Während in Polizeianhaltezentren und in Strafvollzugsanstalten das Auftreten von Tuberkulose reduziert werden konnte, steht in Untersuchungshaftanstalten keine umfassende Behandlung von Tuberkulose zur Verfügung.

 

Im Oktober 2006 wurde von einem Kiewer Bezirksgericht der Familie einer Frau, die in einer Untersuchungshaftanstalt an einer Lungenentzündung verstorben war, Schadenersatz zugesprochen, da ihre Behandlung unzureichend gewesen wäre.

 

Gefangene und Angehaltene haben das Recht, Beschwerden an die Menschenrechtsbeauftragte betreffend ihre Haftbedingungen einzubringen, nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden diese jedoch häufig vom Aufsichtspersonal zensiert oder abgeschreckt. Nach Angaben einer Menschenrechtsorganisation in Charkow erhielt die Strafvollzugsbehörde im ersten Halbjahr 2007 fast 500 Beschwerden, von denen 164 Schläge oder Körperverletzungen betrafen, die Strafvollzugsbehörde habe jedoch keinerlei Vorkommnisse anerkannt.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Minderheiten

 

Die ukrainischen Gesetze verbieten Diskriminierungen aufgrund der Rasse. Allerdings ist der ukrainische Staat nicht immer in der Lage Diskriminierungen effektiv zu bekämpfen. So sind Diskriminierungen z. B. von ethnischen Minderheiten ein Problem. Obwohl der Staat den Polizeiapparat diszipliniert hat und vereinzelte Übergriffe von Polizisten ahndet, kommt es zu rassistischen Übergriffen durch Skinheads auf diverse ethnische Minderheiten, wie Afrikaner und Asiaten. Vertreter dieser Minderheiten sprechen davon, dass solche Vorfälle von der Polizei ignoriert werden.

 

(U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006)

 

Den bestehenden innerstaatlichen Kontrollmechanismen - wie dem Verfassungsgericht und der Menschenrechtsbeauftragten der Werchowna Rada - gelingt es langsam, stärker Profil zu gewinnen und die Öffentlichkeit für Menschenrechtsfragen zu sensibilisieren. Eine nachhaltige Besserung der Lage muss auch nach der "Orangen Revolution" noch erreicht werden. Eine gute Grundlage ist die moderne, den Grundrechten und dem Rechtsstaat verpflichtete Verfassung. Es gibt in der Ukraine eine Reihe von Menschenrechtsorganisationen, die über die Menschenrechtslage recherchieren und offen berichten können. Nach der Orangen Revolution werden diese Organisationen stärker in einen aktiven Dialog mit der Regierung zu Menschenrechtsfragen einbezogen.

 

(Deutsches Auswärtiges Amt, vom Oktober 2006,http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html)

 

ROMA - Minderheit

 

Die Roma-Bevölkerung leidet unter Diskriminierung, die Regierung hat sich jedoch aktiv für den Schutz der Rechte der meisten ethnischen und religiösen Minderheiten, einschließlich der jüdischen Minderheit und der türkischen Krim-Tataren ausgesprochen.

 

(Quelle: Freedom House "Freedom in the World - Ukraine (2007)"v. 1.6.2007

 

Antisemitismus:

 

Die Ukrainian Helsinki Human Rights Union (UHRRU) berichtet in ihrem 2005 veröffentlichten Bericht über die Menschenrechtslage in der Ukraine u.a. folgendes zur Lage von Juden: Traditioneller Alltags-Antisemitismus existiere in der Ukraine wie in vielen anderen Ländern, doch seien dessen Erscheinungsformen nach Meinung der UHRRU nicht so bedrohlich, wie manche jüdische Organisationen erklären würden. Manche ultranationionalistische Organisationen und Zeitschriften würden weiterhin antisemitische Materialien veröffentlichen und verbreiten. Solche Materialien werden auch aus Russland in die Ukraine gebracht und ohne Genehmigung verbreitet.

 

Im Allgemeinen könne man sagen, dass bisher die aufrührerischen Beurteilungen

 

("inflammatory judgments") ihr Ziel nicht erreicht hätten, und nicht zu offen antisemitischen Aktionen geführt hätten, obwohl die Anzahl antisemitischer Publikationen im Jahr 2004 signifikant gestiegen sei.

 

Juden seien in der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Elite der Ukraine repräsentiert.

 

Sie hätten laut UHHRU möglicherweise besser als andere Minderheiten die neuen

 

Möglichkeiten der heutigen Ukraine nutzen können. Es gebe zahlreiche jüdische Bildungs- und Kultureinrichtungen, Schulen, Theater, Publikationen, etc. Laut UHHRU könne man daher nicht von Diskriminierung sprechen, es sei jedoch wünschenswert, antisemitische Publikationen und andere antisemitische Tätigkeiten weiter zu beobachten:

 

"Traditional everyday anti-Semitism exists in Ukraine, as in many other countries, but its manifestations, in our opinion, are not as menacing, as some Jewish organizations assert. Some ultra-nationalist organizations and newspapers continue to publish and distribute anti-Semitic materials. Such material is brought here from Russia and distributed without license."

 

(UHHRU, 2005, S.189)

 

Das US Department of State (USDOS) berichtet in seinem im November 2005 veröffentlichten

 

Bericht über die Religionsfreiheit 2005 folgendes über die Situation von Juden:

 

Die jüdische Gemeinde habe eine lange Geschichte im Land. Schätzungen über ihre Größe würden variieren (von rund 100.000 bis zu 300.000). Es gebe 240 registrierte jüdische Organisationen. Die Gemeinde schrumpfe jährlich um 14.000 bis 21.000 Personen wegen Auswanderung und der höheren Sterblichkeitsrate (verglichen mit der Geburtenrate). Die Bereitschaft, am religiösen Leben teilzunehmen und sich offen dazu zu bekennen steige laut USDOS. Nach Angaben von USDOS habe es im Berichtszeitraum Fälle von Antisemitismus gegeben. Die jüdische Gemeinde sei jedoch laut USDOS uneins darüber, ob deren Anzahl im steigen begriffen sei:

 

"The Jewish community has a long history in the country. Estimates on the size of the current Jewish population vary. According to the State Committee of Statistics, the Jewish population during the 2001 census was estimated at 103,600, although some Jewish community leaders have said the number may be as high as 300,000. The All-Ukraine Sociological Service poll appears to corroborate this higher figure. Observers believe that 35 to 40 percent of the Jewish population is active communally; there are 240 registered Jewish organizations. Emigration to Israel and the West decreases the size of the Jewish population each year by 14,000 to 21,000. In addition, the average age of Jews in the country is approximately 60; local Jewish leaders and foreign observers estimated that approximately 9 deaths occur for every birth in the community. Despite these demographic indicators, Jewish life continues to flourish, due to an increase of rabbis entering the country since

 

independence, an increased proportion of Jews practicing their faith, and an increased willingness of individuals to openly identify themselves as Jewish. Most observant Jews are Orthodox. There are 101 Chabad-Lubavitch communities in the country. The Progressive (Reform) Jewish movement has 50 communities." (USDOS, 8. November 2005, Sektion I) "There were acts of anti-Semitism during the period covered by this report. However, the Jewish community was split over whether to characterize anti-Semitism as "on the rise" in

 

the country."

 

(USDOS, 8. November 2005, Sektion III)

 

Juden in der Ukraine:

 

Die Regierungspolitik garantierte weiterhin die freie Praktizierung der Religionen. Bezug nehmend auf die staatliche Statistikkommission betrug die jüdische Population im Jahr 2001 103.600, obgleich manche Jüdische Community-Leiter sagten, dass die Zahl höher als 300.000 beträgt. Es gibt 240 registrierte jüdische Organisationen.

 

Lokale jüdische Leiter schätzen, dass in etwa 9 Todesfälle auf jede Geburt in der Community kommen. Trotz dieser demographischen Indikatoren blüht das jüdische Leben bis hin zu einem Anstieg von jüdischen Rabbis, welche in das Land gekommen sind, seit aufgrund der Unabhängigkeit sich der Anteil der ihren Glauben praktizierenden Juden sich erhöht hat und ein steigender Wille erkennbar ist, sich als Jude öffentlich zu deklarieren.

 

Die meisten Juden sind orthodox. Es gab darüber hinaus keine Berichte über Übergriffe gegen spezielle Religionen, welche von terroristischen Organisationen verübt wurden.

 

Präsident Yushchenko, dessen Vater in Auschwitz inhaftiert war, hat öffentlich Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit verurteilt.

 

So zum Beispiel gab Präsident Yushchenko ein spezielles Statement heraus, worin er MAUP kritisierte für antisemitische Publikationen.

 

(Quelle: International Religious Freedom Report 2005, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 8. März 2006)

 

Medien

 

Der gesamte Medienbereich ist seit der "Orangefarbenen Revolution" im Umbruch. Bis 2004 gab es kaum redaktionelle Unabhängigkeit, vielmehr wirtschaftliche Abhängigkeit von staatlichen oder privaten Geldgebern, indirekte Zensur, Schikanen gegen unbotmäßige Medien und Journalisten. Seither hat sich die Lage deutlich verbessert. Die ukrainische Führung zeigt sich am Schutz der Pressefreiheit interessiert. Die Medien berichten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss ist jedoch begrenzt. Das Hauptproblem der Medien (chronische Unterfinanzierung und damit die Abhängigkeit von Geldgebern) besteht auch nach der Revolution fort. Auch kommt es in den Regionen, v.a. im Osten und Süden, zu vereinzelten Einschüchterungsversuchen und tätlichen Übergriffen. Positiv ist aber, dass die Medien und Nichtregierungsorganisationen offen hierüber berichten.

 

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 15.07.2008)

 

Medizinische Versorgung

 

Das Gesundheitssystem in der Ukraine ist im Übergang begriffen. Seit 2000 ist die Regierung bemüht, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, doch die Umsetzung innerstaatlicher Gesetzgebung ist noch in einer frühen Entwicklungsphase. Öffentliche Einrichtungen stellen medizinische Versorgung sowie vorbeugende Maßnahmen zur Verfügung, und die Bevölkerung hat ein Recht auf kostenlose Behandlung.

 

Das System der Finanzierung des Gesundheitswesens, die vollständig durch öffentliche Abgaben gedeckt wird, hat sich seit den 90er Jahren nicht geändert. Die offiziellen Geldgeber des Gesundheitssystems sind Behörden unterschiedlicher Ebenen der zentralen und örtlichen Verwaltung. Diese sind für die Verwaltung der Finanzmittel und der Gesundheitseinrichtungen und für die Zuverfügungstellung medizinischer Leistungen verantwortlich. Die Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen ist von deren Kapazität abhängig, was die Ausdehnung des Gesundheitssystems begünstigt, während die Finanzierung aus Budgetmitteln abnimmt. Damit wird der Zugang zu Gesundheitsleistungen und deren Leistbarkeit in Frage gestellt.

 

Die Verbesserung der Gesundheitsversorgung ist eines der Ziele der Regierung. Ein staatlicher Plan zur Entwicklung des Gesundheitswesens 2007-2001 beinhaltet als wesentliche Elemente die verbesserte Finanzierung des Gesundheitswesens, Verbesserung der effektiven Verwendung von Mitteln, die Schwerpunktbildung in der Entwicklung der medizinischen Grundversorgung sowie Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der medikamentösen Versorgung.

 

(Quelle: WHO Europe, 10 health questions about the new neighbours, Ukraine, 2006)

 

Berichte über Verstöße im Gesundheitswesen betreffen insbesondere die Versorgung in psychiatrischen Anstalten. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen werden Personen, bei denen psychische Erkrankungen diagnostiziert wurden, vermehrt festgehalten oder zwangsweise behandelt, für unzurechnungsfähig erklärt, und werden ihnen zivile Rechte und Eigentum entzogen, ohne dazu einvernommen oder von einem Urteil informiert zu werden.

 

Weit verbreitet sind demnach Verletzungen wie mangelhafte oder fehlende Information von Personen, die sich freiwillig in Behandlung begeben, über die Dauer ihres Aufenthaltes, mangelhafte Information von Patienten über ihre Diagnose oder ihre Medikation, mangelhafte Kenntnis von Patientenrechten in psychiatrischen Anstalten, Demütigungen durch Krankenhauspersonal sowie die Verletzung des Rechts der Patienten auf kostenlose medizinische Behandlung.

 

Nach Angaben der Ukrainischen Psychiatrischen Vereinigung ist der Zugang zur Kontrolle gegenüber Verstößen in psychiatrischen Anstalten in der Regierung unterschiedlich. Während etwa im Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik eine eigene Abteilung eingerichtet wurde, deren Aufgabe die Überwachung der psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen ist, arbeitete das Gesundheitsministerium nicht immer mit Menschenrechtsorganisationen, die den Missbrauch von Psychiatrieeinrichtungen und Misshandlungen von Patienten aufdecken wollten, zusammen.

 

In psychiatrische Anstalten besteht nach deren Angaben ein erhöhtes Risiko, dass Patienten misshandelt werden, und viele verwenden weiterhin veraltete Methoden und Medikamente. Das Fehlen öffentlicher Kontrolle von psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen und die mangelnde Umsetzung rechtlicher Garantien verletzen ihrer Ansicht nach das Recht von Personen mit Beeinträchtigungen auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Das strukturelle Prinzip der medizinischen Versorgung ist ein "Sprengelprinzip". Es gibt

 

daher die so genannten "Polikliniken", die für bestimmte territoriale Flächen (im Prinzip sind

 

das große Ambulatorien) zuständig sind und in denen Fachärzte für die verschiedensten

 

Bereiche im Schichtbetrieb arbeiten. Stellt man symptomhaft fest, dass es sich um eine der

 

unter lit. a bis h genannten Krankheiten (auch Alkoholkrankheit) handelt, die man ambulant

 

nicht behandeln kann, dann wird man in ein Krankenhaus überstellt. Nicht nur Polikliniken,

 

sondern auch Krankenhäuser sind flächendeckend. Das Kiewer Krankenhaus für

 

Geisteskrankheiten heißt "Pawlow¿sches Krankenhaus". Das Problem bei Krankenhäusern

 

ist, dass man dort für seine Verpflegung und spezielle Medikamente selbst aufkommen

 

muss, weil die Krankenhäuser sich selbst erhalten müssen und dementsprechend schwach

 

aus- und eingerichtet sind. Hepatitis, AIDS - HIV sind gerade in der Ukraine stark im Steigen

 

und denen wird hier in letzter Zeit besonderes Augenmerk geschenkt.

 

(Quelle: Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der öst. Botschaft in Kiew, vom 12.09.2006)

 

HIV - Infektion

 

Die HIV / Aids-Epidemie in der Ukraine breitet sich aus. Das ukrainische nationale Aids-Zentrum berichtet von mehr als 6000 neu registrierter Fälle von HIV-Infektionen in den ersten drei Monaten des Jahres 2007, vor allem unter den Drogenkonsumenten.

 

Die ukrainischen Behörden haben einige positive Schritte zur Bewältigung der HIV / Aids-Epidemie, vor allem im Bereich der rechtlichen und politischen Reformen getätigt. Nachdem Beschränkungen für die Einfuhr von Methadon im Dezember 2007 aufgehoben wurden, konnte mit Methadon-basierten Medikamenten-Behandlung (MAT) Programmen begonnen werden

 

Obwohl die ukrainische Gesetz ausdrücklich die Verweigerung der medizinischen Hilfe für HIV-infizierte Personen verbietet, wird die medizinische Hilfe oft aus Furcht vor Ansteckung vom Personal des Gesundheitswesens verweigert.

 

Das Gesundheitsministerium hat Maßnahmen zu erweiterten Bereitstellung von antiretroviralen Therapien für Menschen mit dem HIV-Virus getroffen.

 

(Quelle: HRW, 05.05.2008 Universal Periodic Review of Ukraine)

 

Rückkehrfragen:

 

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - faktische Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

 

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand März 2003, vom 19.03.2003)

 

Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Vier Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

 

Die Arbeitslosenrate ist auf

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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