C8 309197-1/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Hat als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde A.S., geb. 00.00.1979, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, AZ. 05 22.163-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Die Beschwerde des A.S. vom 16.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. 05 22.163-BAT wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 16.12.2005 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde zunächst am 16.12.2005 einer Einvernahme durch die Grenzbezirksstelle Marchegg unterzogen, sowie am 21.12.2005 und am 27.12.2005 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe vor, dass er Sunnit sei und dass es in seinem Heimatort M. ständig Auseinandersetzungen mit den Schiiten gegeben habe. Sein Bruder sei zwei Mal von Schiiten angegriffen worden. Befragt, ob der Beschwerdeführer auch persönlich angegriffen worden sei, gab er an, dass es ein bis zwei Mal eine Schlägerei gegeben habe, bei denen er verletzt worden sei. An den Zeitpunkt der Schlägereien könne er sich nicht genau erinnern, die erste sei etwa im Jahr 2003 gewesen und die zweite vier Monate nach der ersten Schlägerei. Es seien etwa sechs bis sieben Burschen beteiligt gewesen.
Ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei ergab die Zuständigkeit Österreichs, weshalb das Asylverfahren am 26.01.2006 zugelassen wurde.
Am 30.05.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und brachte vor, dass er Pakistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und den daraus resultierenden Problemen mit den Schiiten verlassen habe. Diesmal gab er an, etwa drei bis vier Mal von Schiiten attackiert worden zu sein, während er sich bei näherer Nachfrage korrigierte und angab, dass er eigentlich fünf Mal attackiert worden sei. Narben habe er jedoch keine davon getragen. Dies sei in den Jahren 2002 und 2003 passiert und an den Schlägereien seien zehn bis zwölf Burschen und manchmal auch mehr beteiligt gewesen. Die Polizei habe in diesen Fällen nichts unternommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, FZ: 05 22.163-BAT, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 23 ff. des Erstbescheides). Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, dass er 1-2 Mal körperliche Auseinandersetzungen mit Schiiten gehabt habe, während er nach mehrmaligem Nachfragen angegeben habe, fünf Mal geschlagen worden zu sein. Weiters vermochte der Beschwerdeführer nicht die Zeitpunkte, wann diese Schlägereien passiert seien, zu nennen. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich der Anzahl der Personen, welche an den Schlägereien beteiligt gewesen seien, gemacht. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat erst im Jahre 2004 verlassen, während die Schwierigkeiten bereits im Jahr 2002 begonnen hätten. Weiters widerspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen bezüglich Pakistan.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte, weshalb auch nicht von einer Gefährdung im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten. Die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers sei gesichert, zumal noch eine elterliche Landwirtschaft bestehe.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung.
4. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde vom seinerzeit zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates bei Mag. C.B. ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 05.03.2008 wurde ausgeführt, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse nunmehr der Bruder des Beschwerdeführers wohnhaft sei. Der Bruder habe die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Bruder selbst mehrfach Ziel schiitischer Angriffe gewesen sei und sogar mit dem Umbringen bedroht worden sei, nicht bestätigt. Der Bruder sehe weiters kein spezifisches Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer. Dieser habe keinerlei Funktion in einer sunnitischen Organisation. Der Beschwerdeführer habe laut den Angaben des Bruders auch nie eine Anzeige oder Ähnliches bei der Polizei aufgegeben. Nach den Erkenntnissen des lokalen Ermittlers deute auch nichts auf eine spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers hin. Dem individuellen Gutachten wurde ein allgemeines Gutachten zur Menschenrechtssituation in Pakistan beigefügt.
5. Gegen das Sachverständigengutachten brachte der Beschwerdeführer am 07.04.2008 eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem im Gutachten dargestellten Sachverhalt um eine unseriöse Berichterstattung gehandelt habe. Der lokale Ermittler habe den Bruder des Beschwerdeführers niemals persönlich angetroffen, sondern lediglich telefonisch mit dem Bruder des Beschwerdeführers kommuniziert, weshalb es zu vielen Missverständnissen gekommen sei.
Überdies könne der lokale Ermittler nicht beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leiden würde. Dafür wäre eine einschlägige Fachausbildung bzw. eine fachärztliche medizinische Diagnose notwendig.
6. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers vor der Erstbehörde des bekämpften Bescheides sowie des Berufungsschriftsatzes und der Stellungnahme zu dem in Auftrag gegebenen Gutachten erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Asylantrag, die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Die Bundespolizei der Grenzbezirksstelle Marchegg hat mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme durchgeführt. Des Weiteren wurden vom Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Niederschriften aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde (vormals Berufung) werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Ebenso haben sich auch aus der Stellungnahme zu dem in Auftrag gegebenen Gutachten keine Anhaltspunkte für weitere Recherchen ergeben.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vormals Berufungsschrift) sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens ausreichend. Zudem decken sich die allgemeinen Feststellungen im Gutachten des vom seinerzeit zuständigen Mitglied des UBAS bestellten Sachverständigen Mag. B. im Wesentlichen mit den Länderfeststellungen.
Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Berufungswerbers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
3. Der Asylgerichtshof schließt sich den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes und der rechtlichen Subsumtion einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356). Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des auswärtigen Amtes des US Department of State (USDOS), der Hannes Seidl Stifung (Monatsbericht Oktober 2006) und der UK Home Office gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - die bereits für sich genommen auch im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden.
Der Asylgerichtshof geht, wie bereits die Behörde erster Instanz festgestellt hat, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies insbesondere im Hinblick auf seine zahlreichen Widersprüche betreffend der Häufigkeit und des Zeitpunktes der von ihm vorgebrachten Angriffe der Schiiten sowie der Anzahl der bei den Angriffen beteiligten Personen. Weiters ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffe auch nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität hatten, nachdem der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, von schiitischen Jugendlichen geschlagen worden zu sein, jedoch keine Verletzung oder dergleichen davon getragen zu haben.
Es ist, wie bereits für die erste Instanz, auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer erst im Juli 2004 zur Flucht entschieden haben soll, obwohl er seinen eigenen Angaben nach bereits im Jahr 2002 insofern bedroht wurde, als er von jeweils ungefähr sechs bis sieben bzw. 10-12 Personen attackiert worden sein soll.
Letztendlich stellt auch das vom seinerzeit zuständigen Mitglied des UBAS in Auftrag gegebene Gutachten den Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgrundes in Frage, als durch die Angaben von dessen Bruder klar hervorgeht, dass keine konkreten Übergriffe von Seiten der Schiiten auf den Beschwerdeführer stattgefunden haben.
Im Hinblick des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einerseits zu essentiellen Angaben der Ereignisse zahlreiche Widersprüchlichkeiten angegeben hat und anderseits sich auch aus dem in Auftrag gegebenen Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben haben, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe als unglaubwürdig zu werten sind.
Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass der lokale Ermittler weder auf Grund seiner Ausbildung noch auf Grund seiner sonstigen Expertise dazu befähigt gewesen ist, über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu urteilen.
Unabhängig davon, ist der Asylgerichtshof allerdings den in der Beschwerde vom 16.1.2007 angeführten Mangel ausreichender Ermittlungen durch entsprechende Erhebungen durchzuführen, nachgekommen, indem der im Schriftsatz vom 16.1.2007 vom Beschwerdeführer erwähnte Bruder von einem lokalen Ermittler befragt wurde.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es auf Grund eines bloßen Telefongesprächs des lokalen Ermittlers mit seinem Bruder zu zahlreichen Widersprüchen gekommen sei, vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen. Vielmehr werden die aus den bisherigen Ermittlungsverfahren hervorkommenden Widersprüchlichkeiten durch dieses Gutachten untermauert. Der Beschwerdeführer vermag durch diese Argumentation die Beweiskraft des Gutachtens in Zusammenschau mit den Niederschriften nicht zu entkräften.
Dass der Ausgang dieses Gesprächs die vom Beschwerdeführer dargelegte Schilderung seiner Fluchtgründe nicht zu untermauern vermochte, vermag deshalb nicht den Inhalt des Gesprächs in Zweifel zu ziehen.
Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II sind nicht zu beanstanden. Es ist wie schon von der Erstbehörde dargelegt nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch in anderen Landesteilen Pakistans nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus ist der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.
Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Pakistan für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte u.a des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte und auch aufgrund der Wahl von Asif Ali Zardari zum neuen Präsidenten von Pakistan, nach dem Rücktritt des vormaligen Präsidenten Musharraf nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.
Ebenso kann der Meinung des Bundesasylamtes gefolgt werden, als diese keine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Existenzsicherung in seinem Heimatland erkennen lässt, zumal der Beschwerdeführer gesund und volljährig ist. Überdies bestehen durch seine im Herkunftsstaat lebenden Eltern ein soziales Bezugsnetz sowie eine Wohnmöglickeit.
Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung im Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Pakistan. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung ihrer zum Entscheidungszeitpunkt gut zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet und jüngst zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.