TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 S13 400839-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

S13 400.839-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der B.M., geb. 00.00.1996, StA.

Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: B.Z., diese vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.07.2008, FZ. 08 03.821 EAST-WEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde

 

1. Der Sachverhalt, soweit er sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und dort insbesondere aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin, B.Z. (Mutter), im Verwaltungsverfahren ergibt, sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation wurde am 00.00.1996 geboren.

 

Sie reiste gemeinsam mit ihrer Mutter B.Z. und ihrem erwachsenen Bruder am 29.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter stellte am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Gründe, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen, geltend gemacht.

 

Laut Schlussbericht des LKH vom 21.07.2008 (AS 47 ff.) war die Beschwerdeführerin deshalb vom 09.06. bis 12.06.2008 und von 20.06. bis 27.06.2008 in stationärer Behandlung im LKH. Am 27.06.2008 wurde sie in ausgezeichnetem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen. Eine weitere Behandlung mit Zinnat 250mg bis 22.06.2008 sowie eine Nachkontrolle wurden verordnet.

 

Mit Bescheid vom 21.07.2008, FZ. 08 03.821 EAST-WEST (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) den Antrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück.

 

Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I. des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

 

In Spruchpunkt II. wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch die gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Mutter der Beschwerdeführerin neben den Gründen, die ihre eigene Beschwerde stützen sollen, zusätzlich vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide an wiederkehrenden Harnwegsinfektionen.

 

Mit Beschluss vom 11.08.2008 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung erteilt.

 

Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.10.2008, GZ: S13 400.838, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Anwendbares Recht

 

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.04.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Behebung des angefochtenen Bescheides

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm § 34 AsylG als unbegründet abgewiesen, keine von der Beschwerde der Mutter abweichenden Gründe für eine Behebung des angefochtenen Bescheides vorliegen und der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.

 

Es wird auf die rechtlichen Ausführungen in dem die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 31.10.2008 verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden.

 

Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich nämlich insbesondere keine Anhaltspunkte ergeben, dass Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO infolge einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK verpflichtet ist. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.

 

Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter erforderlich erscheinen ließen. Was insbesondere das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand betrifft, ergibt sich aus dem oben unter I.1. festgestellten Sachverhalt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgeheilt ist und ihr Gesundheitszustand daher einer Überstellung nach Polen nicht entgegen steht. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls rechtmäßig ist.

 

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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