A5 246.637-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des R.M. geb. 00..1986, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008,
Zl. 08 08.069 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von R.M. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste seinen Angaben zufolge am 05.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 05.09.2003 und am 11.09.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, er habe seine Heimat aus dem Grund verlassen, da er gemeinsam mit seinen drei - beziehungsweise vier - Brüdern einer Militärtruppe beigetreten sei und an militärischen Aktionen teilgenommen habe. Zwei der Brüder seien von den Oppositionsparteien getötet worden und hätten diese auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sein Elternhaus sei zerstört worden und er wisse nicht, was mit seiner Familie geschehen sei. Sein Leben sei in Liberia nicht in Sicherheit gewesen, weshalb er das Land verlassen habe.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004, Zl. 03 26.902-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer lediglich ein schablonenhaftes und standardisiertes Vorbringen erstattet habe, welches als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers sei darüber hinaus von seiner Volljährigkeit auszugehen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben keine unmittelbare Gefahr seines Lebens und seiner Unversehrtheit in Folge einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe beziehungsweise Todesstrafe drohen würde.
I.5. Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und bekämpfte den Bescheid in allen Spruchpunkten. Die von der Behörde festgestellte Volljährigkeit liege zudem keinem wissenschaftlich nachvollziehbaren Beweis zugrunde und stelle daher behördliche Willkür dar.
I.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.09.2005, Zahl 246.637/0-V/13/04 wurde die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, in Folge mangelnder Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgewiesen.
I.7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2005 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.
I.8. Am 03.09.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2003 nicht mehr verlassen zu haben. Seine damals präsentierten Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, er befürchte allerdings auf Grund eines erst kürzlich erlassenen Gesetztes, mit dem die Todesstrafe für Militärangehörige und Rebellen eingeführt worden sei, im Falle seiner Rückkehr nach Liberia zum Tode verurteilt zu werden. Durch einen Bericht im Fernsehen und auch durch seine Anwältin habe er erfahren, dass generell nach "Leuten wie ihm" gesucht werde.
Er wurde in der Folge am 11.09.2008 im PAZ Hernalsergürtel durch einen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, er könne sich nicht mehr an den Namen der bewaffneten Gruppierung, der er damals beigetreten sei, erinnern, jedoch erinnere er sich noch grob an seine im Zuge des Erstverfahrens angegebenen Fluchtgründe und behalte diese auch aufrecht. Hinzuzufügen sei allerdings, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Liberia die Todestrafe erwarten würde und er diesbezüglich auch glaube, dass zwar nicht gegen ihn persönlich, allerdings gegen die gesamte Gruppierung ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Zudem sei er sich sicher, dass die Angehörigen jener Personen, die im Krieg gefallen beziehungsweise durch Rebellen getötet worden seien, nun an ihm Rache nehmen wollten.
Am 16.09.2008 sowie am 22.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen und im Rahmen einer weiteren Einvernahme dazu Stellung zu beziehen. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers in beiden Fällen ohne nachvollziehbaren Grund verweigert.
I.9. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 wurde mit Bescheid vom 24.09.2008, Zl. 08 08.069 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nach Liberia ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe zur Begründung dieses zweiten Asylantrages lediglich Umstände geltend gemacht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege somit nicht vor. Bezüglich Spruchpunkt II der angefochtenen Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich verfüge und auch sonst keine Umstände vorlägen, die seine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen ließen.
I.10. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Antragsteller am 10.10.2008 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege sehr wohl eine Sachverhaltsänderung vor, das Bundesasylamt habe es lediglich verabsäumt, die verfahrensrelevanten, sein individuelles Vorbringen betreffenden, Erhebungen zu veranlassen. In Ermangelung einer weitern Einvernahme durch die belangte Behörde sei es dem Beschwerdeführer überdies nicht möglich gewesen, alle sachverhaltsrelevanten Umstände vollständig zu präsentieren, weshalb er sich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt fühle.
Dazu wurde wie folgt festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem seiner Landes- und Sprachkenntnisse, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia ist.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich zu mehreren Freiheitsstrafen wegen wiederholter Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, jeweils mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.10.2004 und 18.03.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein nunmehr bis 2014 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im ersten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den ersten Rechtsgang im Asylverfahren, den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2008, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 03.09.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem.
§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH
v. 07.06.2000,
Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002,
Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen Rechtsgang zwar geänderte Sachverhaltselemente, welche angeblich erst nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären, die sich dem Inhalte jedoch auf seine ursprünglich vorgebrachten und als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtgründe beziehen. Dass in Liberia durch die seit 16.01.2006 amtierende Staatspräsidentin Ellen Johnson Sirleaf überdies die Todesstrafe für ehemalige Rebellen beziehungsweise Militärangehörige eingeführt worden sein soll, entspricht einerseits nicht dem als notorisch vorauszusetzenden Amtswissen des Asylgerichtshofes, noch steht diese Vermutung - überdies lediglich auf Hörensagen beruhend - in Einklang mit den tatsächlichen, seit 2003 gleichbleibend positiven, Entwicklungen der allgemeinen Sicherheitslage in Liberia. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass mit der VN-Resolution vom 19.09.2003, somit bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise, der Einsatz einer multinationalen Friedenstruppe UNMIL beschlossen wurde und diese nach wie vor in Liberia stationiert sind. Diese Tatsache wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Erstverfahrens sowie im Rahmen seiner nunmehrigen Einvernahme durch das Bundesasylamt vorgehalten und von diesem auch in keinster Weise bestritten. Da der Beschwerdeführer überdies zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Behauptung lediglich vorbringt, er habe jene Entwicklung durch einen "freundschaftlichen Kontakt" in Liberia beziehungsweise aus Fernsehberichten erfahren, allerdings in einem ausführt, gegen ihn persönlich sei gar kein Gerichtsverfahren anhängig, bleibt anzumerken, dass derart unspezifische, sich dem Kerne nach widersprechende und zudem nicht zu bestätigende Aussagen nicht als Begründung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz geeignet erscheinen.
Gibt er außerdem an, die Angehörigen der Opfer, welche im Zuge der Unruhen getötet worden seien, würden nun nach Vergeltung suchen und ihm nach seinem Leben trachten, so bestand diese angebliche Gefährdung bereits bei seiner Ausreise aus Liberia und stellt daher keine neue, nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens entstandene, maßgebliche und entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung dar.
Er beruft sich in gegenständlichem zweitem Asylverfahren somit dem Grunde nach auf seine bereits anlässlich seines Erstantrages präsentierten Fluchtgründe.
Da der Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren somit keine maßgeblichen Umstände geltend macht, die erst nach 06.10.2005, also nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, entstanden seien und gegebenenfalls eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen negativen Bescheides, somit eine neuerliche inhaltliche Prüfung seines Vorbringens, bewirken würden, ist sein nunmehriges Vorbringen auf Grund des Wiederholungsverbotes keiner weiteren Entscheidung zugänglich.
Der Antragsteller begehrt faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits in seinen vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der
§§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung vom 05.09.2003 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisgrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Liberia maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Das Bundesasylamt hat überdies ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde zu veranlassen verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer bekam ausreichend Gelegenheit, zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde Stellung zu beziehen und sich im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs über das weitere Vorgehen zu informieren. Da er dieses ihm zustehende Recht ohne Angabe von relevanten Gründen verweigerte, erscheint der nunmehr in seiner Beschwerde vorgebrachte Vorwurf, das Bundesasylamt habe sein Recht auf Parteiengehör verletzt, als anmaßend und zudem als gänzlich unbegründet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Liberia vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Liberia hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Weder ergeben sich zudem aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, noch aus seinen persönlichen Äußerungen verwandtschaftliche, beziehungsweise familiäre Beziehungen im Bundesstaat, welche ein schützenswertes Privat- oder Familienleben gemäß Art. 8 EMRK begründen könnten.
Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich sicherlich auch private Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bestehen, welche jedoch in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren, aber vor allem auf Grund seiner mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen, nicht geeignet erscheinen, um einen fortwährenden Aufenthalt in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Schwerwiegende gesundheitliche Probleme konnten von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in ganz Liberia keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte somit unterbleiben.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen erwachsenen Mann mit Grundschulbildung, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofes vorausgesetzt und auch durchaus erwartet werden kann.
In Summe überwiegen somit auch in Hinblick seiner strafrechtlichen Verurteilungen zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.