B4 211.194-0/2008/27E
ERKENNTNIS:
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des B.S., geboren am 00.00.1969, iranischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1996, Zl. 96 02.226-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrte am 12.4.1996 die Gewährung von Asyl.
2. Am 18.4.1996 beim Bundesasylamt zu seinem Fluchtweg einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimatstadt Isfahan am 20. oder 21.3.1996 fluchtartig verlassen zu haben. Nachdem er sich zwei oder drei Tage in Teheran aufgehalten und seine Ausreise organisiert habe, sei er von einem Schlepper über Täbriz nach Istanbul gebracht worden, von wo er mit dem Flugzeug weitergereist sei; das Abflugdatum sei der 31.3.1996 oder der 1.4.1996 gewesen. Nach etwa zwei oder zweieinhalb Stunden Flug sei er in einer Stadt gelandet, deren Name er nicht wisse. Vier Tage später sei er mit einem Geländewagen zu einer Grenze gebracht worden, die er zu Fuß passiert habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, auf Grund seiner Tätigkeit für die Monarchisten am späten Nachmittag des 28. oder 29.3.1996 von Beamten des Komitees verhaftet und noch am gleichen Tag freigelassen worden zu sein, nachdem sein Vater 200.000 Tuman sowie die Grundbuchsrolle des Elternhauses hinterlegt habe.
3. Mit Bescheid vom 22.5.1996, Zl. 96 02.226-BAW, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, statt und gewährte ihm in Österreich Asyl.
4. Mit Schreiben vom 26.8.1996 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, dem Bundesasylamt mit, dass am Gendarmerieposten Nickelsdorf am 00.00.1996 einem S.B., geboren am 00.00.1970, Fingerabdrücke abgenommen worden seien, die mit jenen des Beschwerdeführers ident seien.
5. Am 27.9.1996 hiezu beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, dass es zutreffe, dass er am 00.00.1996 an der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf auf Grund eines illegalen Übertrittes der österreichisch-ungarischen Grenze am 00.00.1996 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Seine Einreise aus Ungarn habe er beim Bundesasylamt nicht erwähnt, da ihm der Schlepper gesagt habe, dass man ihn sofort nach Ungarn zurückschieben würde, wenn er dies dem Bundesasylamt bekannt gebe. Zwischen seiner ersten und zweiten Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer in Ungarn in Schubhaft gewesen; aus Angst, wieder dorthin zurückgebracht zu werden, habe er davon nichts gesagt. Befragt, wie sich seine Aussage, am 28. oder 29.3.1996 im Iran verhaftet worden zu sein, mit dem Umstand seiner Zurückschiebung nach Ungarn am 13.3.1996 vereinbaren lasse, gab der Beschwerdeführer an, in Ungarn sehr schweren Haftbedingungen ausgesetzt gewesen zu sein und bei der Einvernahme im Asylverfahren, in der er keine Unterstützung von Flüchtlingsbetreuern gehabt habe, keine genauen Daten genannt, sondern nur in Zeiträumen gesprochen zu haben. Auf die Frage, wann er nun tatsächlich im Iran verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies zwischen dem 17. und dem 20.2.1996 gewesen sei.
6. Mit Bescheid vom 23.12.1996, Zl. 96 02.226-BAW, verfügte das Bundesasylamt zum einen gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.5.1996 rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahrens (Spruchpunkt I.) und wies zugleich den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund der aufgetretenen Widersprüche als unglaubwürdig zu werten seien.
7. In der gegen beide Spruchpunke dieses Bescheides erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Iran weder am 20.3. noch am 28. oder 29.3.1996, sondern ungefähr einen Monat früher verlassen habe. Er habe tatsächlich den ersten Versuch, nach Österreich einzureisen, verschleiern wollen; dafür habe er aber gute Gründe gehabt: Er habe befürchtet, nach Ungarn zurückgeschoben zu werden, wo er damit hätte rechnen müssen, in den Iran abgeschoben zu werden. Diese "Notlüge" sei durch seine Furcht vor der Abschiebung nach Ungarn entschuldigt. Sowohl das VStG als auch das StGB normierten, dass eine Tat nicht strafbar sei, wenn sie durch Notstand entschuldigt sei. Gerügt wird weiters, dass sich das Bundesasylamt nur mit den falschen Angaben des Beschwerdeführer zu seinem Fluchtbeginn auseinandergesetzt, es aber unterlassen habe, sich mit dem von ihm vorgelegten Schreiben einer persisch-monarchistischen Organisation in den Vereinigten Staaten zu beschäftigen. Weiters macht der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe geltend: Nachdem ihm vom Bundesasylamt Asyl gewährt worden sei, habe er gemeinsam mit einem anderen Iraner wiederholt an Flugblattaktionen iranischer Monarchisten am Wiener Naschmarkt teilgenommen. Damit habe er sich in den Augen des iranischen Systems als ein beharrlicher politischer Gegner herausgestellt.
8. Mit Bescheid vom 23.12.1997, Zl. 4.348.951/3-III/13/97, wies der Bundesministers für Inneres die Berufung in beiden Spruchpunkten ab.
9. Mit Beschluss vom 17.6.1999, Zl. 98/20/0265-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres erhobene Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zurück und übermittelte die Verwaltungsakten dem unabhängigen Bundesasylsenat als der nunmehr zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Behörde.
10. Mit Schreiben vom 24.8.2000 teilte das Bundesministerium für Inneres, kriminaltechnische Zentralstelle, dem unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass auf Grund fehlenden authentischen Vergleichsmaterials keine Aussage über die Echtheit zweier vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente (eine Gerichtsladung und ein Haftbefehl) getroffen werden könne.
11. Am 14.9.2000 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung statt, bei der zum einen der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und zum anderen der Bruder des Beschwerdeführers, M.S., sowie S.J. als Zeugen einvernommen wurden. Der Bruder des Beschwerdeführers gab u. a. an, dass ein Mann aus einer in die USA emigrierten iranischen Familie, die mit seiner Familie seit der Shahzeit bekannt sei, anlässlich einer Geschäftsreise im Iran verhaftet worden sei. Als die Mutter dieses Mannes in den Iran geflogen sei, um den Sohn zu suchen, sei auch sie gleich am Flughafen verhaftet worden und drei Monate lang im Gefängnis inhaftiert gewesen. Danach sei sie in die USA zurückgekehrt. Die iranischen Behörden hätten mit Hilfe der ihr abgenommenen Schlüssel ohne Einschaltung der amerikanischen Behörden ihr Haus in den USA durchsucht. Der Beschwerdeführer sei nun deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet, da sich in diesem Haus einerseits ein Foto befunden habe, das den genannten Mann mit Reza II. zeige, und andererseits ein Foto, auf dem die genannten Familie und die Familie des Beschwerdeführers zu sehen sei.
12. Mit Schriftsatz vom 6.10.2000 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Vater, der den zuvor erwähnten, in die USA emigrierten Mann sowie dessen Mutter am Flughafen, wo die beiden verhaftet worden seien, abholen hätte sollen, im Wege der Österreichischen Botschaft Teheran zu diesen Vorfällen zu befragen.
13. Mit Bescheid vom 3.11.2000, Zl. 211.194/0-IX/27/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1996 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, § 7 Asylgesetz 1997 in beiden Spruchpunkten ab.
14. Mit Erkenntnis vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0157, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid in beiden Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
15. Mit - dem vom Beschwerdeführer nicht bekämpften - (Teil)Bescheid vom 1.6.2006, Zl. 211.194/19-IX/27/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die genannte Berufung des Beschwerdeführers - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.12.1996 richtet - gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ab.
16. Am 27.10.2008 fand beim Asylgerichtshof zu der - nun als Beschwerde zu wertenden - Berufung gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes eine öffentliche Verhandlung statt, zu der weder der Beschwerdeführer noch das Bundesasylamt (letzteres entschuldigterweise) erschienen. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der persischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.
Dies ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm angegebenen Gründen den Iran verlassen hat.
Zur Beweiswürdigung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Frage, wann er von den iranischen Behörden festgenommen worden sei, im Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat: Hatte er im Rahmen seiner Einvernahme am 18.4.1996 noch angegeben, am 28. oder 29.3.1996 verhaftet worden zu sein, brachte er bei seiner Einvernahme am 27.9.1996 vor, dass seine Verhaftung zwischen dem 17. und dem 20.2.1996 stattgefunden habe. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur - mit seinen Fluchtgründen in einem engen Zusammenhang stehenden - Frage, wie die vom ihm vorlegte Ladung (die wie der ebenfalls vorgelegte Haftbefehl mangels Zustimmung des Beschwerdeführers nicht durch die Österreichische Botschaft in Teheran auf ihre Echtheit überprüft werden konnte) zu seinem Vater gelangt ist, widersprüchlich sind:
Hatte er in der Berufungsergänzung vom 12.2.1997 noch ausgeführt, die Ladung sei von seinem Vater übernommen worden, gab er in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat an, die Ladung sei - ebenso wie der Haftbefehl - auf sein Verlangen hin von seinem Vater gegen Geldzahlung beschafft worden. Weiters spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer österreichischen Behörden gegenüber unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Der Vollständigkeit halber sei schließlich in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen ist.
1.3. Der Beschwerdeführer verteilte im Jahr 1996 ca. 10 Mal Flugzettel iranisch-monarchistischen Inhalts am Wiener Naschmarkt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Asylantrag und dessen Abweisung war er an derartigen Aktionen nicht mehr beteiligt.
Dies ergibt sich aus den mit den Aussagen des Zeugen S.J. im Wesentlichen übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
1.4. Die meisten iranischen Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter im Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.
Dies ergibt sich aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.3.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (siehe S 29). Festzuhalten ist dabei, dass dieser Bericht den beiden Verfahrensparteien gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt wurde und keine von ihnen die Richtigkeit des Berichtes in Abrede gestellt hat.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der iranische Staat (weiterhin) gegen Angehörige monarchistischer Bewegungen vorgehen würde.
Dies ergibt sich aus dem zuvor genannten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes: Während in dessen Berichten zur asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran von 1994 (siehe S 4), vom 30.9.1998 (siehe S 10) und vom 16.5.2000 (siehe S 15) monarchistische Organisationen noch - wie etwa die Volksmudjaheddin - als verbotene Organisationen angeführt wurden, in denen Mitglied zu sein zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen könne (dies ab 1998 mit dem Zusatz, dass die monarchistische Opposition angesichts ihrer Schwäche [erg.: von den iranischen Machthabern] nicht in gleicher Weise als Bedrohung empfunden werde wie etwa die Volksmudjaheddin), fehlen sie seit dem Bericht vom 10.12.2001 in der Aufzählung der Organisationen, deren Mitglieder bedroht seien; vielmehr wird an der betreffenden Stelle festgehalten, dass ihre Mitglieder nicht mehr verfolgt würden. Im aktuellen Bericht vom 18.3.2008 heißt es, dass Aktivitäten der monarchistischen Opposition oder Repression des Staates gegen Angehörige dieser Gruppierungen in den letzten Jahren nicht bekannt geworden seien (siehe S 13).
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.3. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1.7.2008 eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates stattgefunden hat, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, hat dieses das Verfahren als Einzelrichter fortzuführen.
2.1.4.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 (AsylG) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen, noch dass er nach einer Rückkehr in den Iran einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre.
2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass sich - wie oben unter Punkt 1.2. gezeigt - sein Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen hat. Doch auch bei hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens - der Beschwerdeführer sei im Iran wegen seiner Tätigkeit für die Monarchisten verfolgt worden - kann nicht von einer Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden: Denn aufgrund der Feststellungen, die oben unter Punkt 1.5. getroffen wurden, kann nicht mehr angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für die Monarchisten im Iran Verfolgung ausgesetzt wäre. Schließlich ist vor dem Hintergrund der oben unter Punkt 1.3. und 1.4. getroffenen Feststellungen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, in Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten im Iran verfolgt zu werden.
2.2.2.1. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.
2.2.2.2. Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Im Iran besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er nach einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch haben sich diesbezüglich von Amts wegen aufzugreifende Hinweise nicht ergeben; festzuhalten ist dabei, dass nach dem o.a. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.3.2008 die Grundversorgung im Iran gesichert ist (siehe S 34).
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seines Vaters durch die Österreichische Botschaft Teheran konnte unterbleiben; denn dessen Einvernahme wird als Beweismittel für die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Verhaftung der beiden zuvor erwähnten Bekannten der Familie aufgrund monarchistischer Aktivitäten und somit für Ereignisse angeführt, die sich jedenfalls vor dem Jahr 2001 zugetragen hätten (vgl. etwa die mit 22.1.1998 datierte Beilage ./A zum Protokoll der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat), und kann daher im Hinblick auf die unter Punkt
1.5. getroffenen Feststellungen am Ergebnis nichts ändern.