C1 261980-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Geiger über die Beschwerde des C.L., geb. 00.00.1964, StA. VR China, vom 04.07.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005, FZ. 05 07.755-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird C.L. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab das Bundesasylamt die Angaben des Asylwerbers in den Einvernahmen wieder und zeigte detailliert die Unbestimmtheiten und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Asylwerbers auf.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und ausgeführt, dass nur unzureichendes Dokumentationsmaterial verwendet worden sei. Darüber hinaus wurden auf zehn Seiten Länderberichte betreffend Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung angeführt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Erstbehörde hat ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, bezieht sich die erkennende Behörde zustimmend auf diese Ausführungen und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
Der Beschwerdeführer ist in seinen schriftlichen Ausführungen weder der erstinstanzlichen Entscheidung entgegengetreten noch hat er dargetan, warum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft sein sollte. Insbesondere hat er es unterlassen, zu den konkret aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen und dem Vorwurf eines substanzlosen, vagen Vorbringens entgegenzutreten. Der Vorhalt in den schriftlichen Berufungsausführungen, der angefochtene Bescheid enthalte unzureichendes Dokumentationsmaterial, ist nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung bzw. eine Verhandlungspflicht herbeizuführen, zumal auch nicht aufgezeigt wurde, in wie weit der Beschwerdeführer von diesen Berichten konkret betroffen ist. Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, haben sich ebenfalls nicht ergeben, zumal in der Berufung auch diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht wurde und sich auch aus aktuellen Quellen keine Hinweise dafür ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.