TE AsylGH Beschluss 2008/10/28 C9 402072-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

C9 402072-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Tanja ANTOVIC über die Beschwerde desB.A. geb. 00.00.1992, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, AZ. 08 04.784-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde von B.A. wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Dem behördlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

1. Der minderjährige Asylwerber stellte erstmals am 01.06.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Mit Bescheid vom 26.09.2008, Zl. 08 04.784-BAT, hat das BAT den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2009 erteilt (Spruchpunkt III).

 

Dieser Bescheid wurde am 30.09.2008 an den gesetzlichen Vertreter des Bf. durch persönliche Ausfolgung (beim BAT) zugestellt.

 

3. Mit Schriftsatz vom 07.10.2008 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) gegen den o.g. Bescheid des BAT Beschwerde. Die Beschwerdeschrift wurde am 15.10.2008 per Telefax an das BAT übermittelt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. In der ggst. Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, anzuwenden.

 

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.

 

3. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.

B-VG.

 

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

5. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, war die ggst. Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat C9 zur Entscheidung zuzuweisen.

 

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

8. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 AsylGHG ist eine Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

9. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 130 ff).

 

10. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

 

11. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

 

12. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

 

13. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, AZ. 08 04.784-BAT, wurde dem Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Bf. am 30.09.2008 durch

 

persönliche Ausfolgung bei der Erstbehörde gemäß § 24 ZustG rechtswirksam zugestellt (siehe AS 139 des Aktes des BAT). Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 14.10.2008 gewesen, d.h., die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 14.10.2008, 24.00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

 

14. Die gegen den ggst. Bescheid gerichtete Beschwerde des Bf. (datiert mit 07.10.2008) wurde jedoch erst am 15.10.2008 (unterfertigt vom minderjährigen Beschwerdeführer) beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, per Telefax eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.

 

15. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ggst. Bescheid des BAT wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen war.

 

16. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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