E3 305.386-2/2008-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des S. H., geb. 00.00.1953, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2007, FZ. 05 08.074-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Absatz 1 und 8 Absatz 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und Christ, brachte am 04.06.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag ein. Der BF wurde am 07.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost und am 05.09.2006 vor der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Iran keine Arbeit erhalten habe und das Leben schwieriger geworden sei. Der BF habe eine ältere Mutter, die von ihm zu versorgen sei. Er habe überlegt, nach Österreich zu kommen, um Geld zu verdienen. Der BF habe mit seiner Mutter ein normales Leben führen wollen. Seine Mutter sei bereits 84 Jahre alt und er der Einzige, der sich um sie sorge. Wenn er Asyl bekommen würde, so würde der BF seine Mutter nach Österreich holen. Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab der BF ergänzend an, dass seine Mutter derzeit von Verwandten unterstützt werde bzw. staatliche Hilfe bekomme.
2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl: 05 08.074-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer am 11.09.2006 fristgerecht Berufung erhoben. Der erstinstanzliche Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
4. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2006, Zahl: 305.386-C1/E1-XIX/62/06 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl: 05 08.074-BAG, gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass sich die Erstbehörde mit dem Vorbringen des Antragstellers - insbesondere unter Darlegung der Situation von armenischen Christen im Iran - nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.
5. Am 11. Juni 2007 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2007, Zahl: 05 08.074-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruch-punkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf darin hinreichend aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zu den Themen armenische Christen im Iran, die wirtschaftliche und soziale Lage allgemein und speziell für armenische Christen, Arbeitsmarkt, ausreichende Lebensgrundlage, Grundversorgung und Rückkehrsituation. Im Rahmen der Beweis-würdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft. Aufgrund der - vom Bundesasylamt im Einzelnen aufgezeigten (näheres vgl. Seiten 20 bis 22 des erstinstanzlichen Bescheides) - ober-flächlichen, nicht schlüssig nachvollziehbaren, vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der Zeit vor seiner Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe.
7. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer am 27.06.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.
8. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Das Bundesasylamt hat nach erfolgter Kassationsentscheidung des UBAS ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich - wie im Kassationsbescheid des UBAS aufgetragen - mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
3. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme. In der Beschwerde wird nicht angeführt, was bei dieser Einvernahme an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Der Beschwerdeführer war, wie das Bundesasylamt jedenfalls richtig aufgezeigt hat, nicht in der Lage, in den verschiedenen Einvernahmen gleich bleibende und widerspruchsfreie Angaben zu den behaupteten Fluchtgründen zu machen. Wie die Erstbehörde bereits ausgeführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Unglaubwürdigkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer zunächst bei den beiden Einvernahmen am 07.06.2005 bzw. am 05.09.2006 vorbrachte, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Er habe im Iran keine Arbeit gehabt und wolle nun in Österreich Geld verdienen.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens stellte der BF dann aber zusätzlich völlig neue Behauptungen auf. In der Berufung vom 11.09.2006 gegen den durch den Unabhängigen Bundesasylsenat behobenen Bescheid des BAA vom 05.09.2006 gab der BF erstmals an, vor zwölf Jahren unter vielen Schwierigkeiten mit seiner Familie in den Iran gegangen zu sein. Zunächst sei er selbst "unter die Folter der Moslems" gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Spion der Juden zu sein. Er habe daher seine Gattin mit den Kindern ins Ausland geschickt. Der BF sei im Iran bei seiner Mutter geblieben und habe die Situation akzeptiert. Später habe er dies nicht mehr ausgehalten. Weiters hätten die "sturen und fanatischen Moslems" seine Schwester unter dem Vorwand getötet, dass sie Jüdin sei. Er werde noch heute als Spion bezeichnet, der für die Juden bzw. die USA arbeite. Schließlich sei er die gesamte Zeit von der Geheimpolizei verfolgt und "unter Folter gestellt worden". Im Wesentlichen wiederholte der BF bei seiner dritten Einvernahme durch das BAA am 11.06.2007 diese Behauptungen. Seine Schwester S. A. sei von Sicherheitsbeamten von zu Hause mitgenommen und getötet worden, da sie Propaganda für die armenische Religion gemacht habe. Dem BF sei ebenfalls vorgeworfen worden Propaganda für seine Religion zu betreiben bzw. Jude zu sein.
In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 27.06.2007 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19.06.2007 brachte der BF nochmals vor, dass seine Schwester "durch den Apparat" getötet worden sei. Er wiederholte auch, dass er wegen seiner christlichen Religion und Gesprächen mit Freunden über diese einvernommen worden sei. Neu brachte er vor, dass er wegen dieser Einvernahmen seinen Wohnsitz verlassen habe und in die Stadt B. gezogen sei. Weiters stehe seine Familie im Iran unter seelischer, psychischer und wirtschaftlicher Unterdrückung. Schließlich verwies der BF auf die allgemeine Lage von religiösen Minderheiten im Iran. Diese würden von der Regierung unterdrückt und in den Gefängnissen gefoltert und gequält.
Ergänzend - zu den Ausführungen des BAA - sind folgende Widersprüche zu nennen. Der BF gab bei der dritten Einvernahme am 11.06.2007 zunächst an, dass die Sicherheitskräfte die Geburtsurkunden seiner Eltern und seiner getöteten Schwester mitgenommen hätten. Kurze Zeit später sprach der BF aber von Reisepässen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, antwortete der BF lediglich: "Geburtsurkunde und Reisepässe, das ist beides dasselbe."
Der BF gab auch zu Protokoll, dass man ihm vor ca. 10 Jahren vorgeworfen habe, religiöse Propaganda zu betreiben. Dies habe ca. 5-6 Jahre gedauert. Auf Nachfrage, ob dies nach dieser Zeit aufgehört habe, antwortete der BF, dass diese Vorwürfe bis zu seiner Ausreise angedauert hätten, ohne nähere Erklärungen für diesen Widerspruch zu haben.
Weiters wurde vom BF angegeben, sich erstmals vor ca. 3 Jahren mit Ausreisegedanken beschäftigt zu haben. Auf Vorhalt des armenischen Taufzeugnisses in englischer Sprache (Ausstellungsdatum: 28.07.1999), gestand der BF ein, bereits damals die Ausreise beschlossen zu haben.
Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
Es ist evident, dass es eine ganz massive Steigerung der Bedrohungssituation darstellt, wenn ein Asylwerber zunächst überhaupt keine konkreten Verfolgungshandlungen, sondern wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vorbringt und erst später Umstände behauptet, die eine mögliche Asylgewährung begründen sollen. Es wäre im Falle wahrheitsgemäßer Angaben aber auch nicht nachvollziehbar, warum der Asylwerber zunächst bloß wirtschaftliche Gründe angeben sollte, die gravierenderen Eingriffe der angeblichen Einvernahmen, Beschimpfungen oder die Tötung seiner Schwester jedoch völlig unerwähnt lassen sollte. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass der Asylwerber sein gesteigertes Vorbringen lediglich sehr oberflächlich in den Raum stellte.
Das Bundesaslyamt führt zutreffend aus, dass der BF mit der Erklärung, er habe bei der Einvernahme Angst vor der österreichischen Polizei gehabt (AS 109 und AS 167), die Widersprüche nicht plausibel entkräften konnte. Vom BAA wurde dabei darauf hingewiesen, dass die beiden Einvernahmen zeitlich versetzt am 07.06.2005 bzw. am 05.09.2006 stattfanden. Die Einvernahmen erfolgten hierbei auch nicht durch die Polizei, sondern durch Beamte des Bundesasylamtes. Weiters liegt zwischen den beiden Einvernahmen ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. Der BF müsste in dieser Zeit bereits erkannt haben, dass er in Österreich von staatlicher Seite keine Gefahr zu erwarten habe. Entgegen diesen Erfahrungen, blieb er allerdings bei seiner ersten Aussage.
Ein weiterer vom Beschwerdeführer erhobener Einwand war, dass er am Tag der Einvernahme bekümmert gewesen sei und daher viele Sachen vergessen habe, die er der Behörde mitteilen wollte (AS 107). Bei seiner dritten Einvernahme am 11.06.2007 wiederholte er dieses Argument gegenüber den einvernehmenden Beamten in anderen Worten. Er sei völlig durcheinander, da er seine Kinder seit 12 Jahren nicht gesehen habe (AS 165). Dem ist folgendes zu entgegnen. Zunächst spricht der BF davon, dass er an dem Tag, an dem er von der Behörde einvernommen wurde, sehr bekümmert gewesen sei. Wie oben bereits ausgeführt, wurde der BF aber zeitlich versetzt einvernommen. Im Rahmen der zweiten Niederschrift hätte er daher jedenfalls die Gelegenheit gehabt, seine Ausführungen zu ergänzen. Weiters stellt diese Begründung einen Widerspruch zu seiner eigenen Argumentation dar, wonach er aus Angst vor der Polizei nicht seine gesamten Fluchtgründe vorgebracht habe. Abschließend sei noch zu erwähnen, dass sich der BF hinsichtlich dieser "psychischen Probleme" auch nicht in ärztlicher Behandlung befindet (AS 165). Auch findet sich in den erstinstanzlichen Niederschriften kein Vermerk aus welchem hervorginge, dass der BF im Zuge der Befragungen besonders bekümmert oder durcheinander gewesen sein sollte. Überdies wurde dem Beschwerdeschriftsatz auch kein medizinisches Gutachten beigelegt, aus welchem sich eine allfällige psychische Erkrankung des BF oder eine gleichwertige Erkrankung ergibt bzw. wurde kein medizinischer Befundbericht übermittelt, welcher eine außergewöhnliche psychische Belastungssituation des BF im Zuge der Einvernahmen vor der Erstbehörde diagnostiziert. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass der BF mit dem Argument, er sei in im Zuge der Einvernahmen bekümmert bzw. durcheinander gewesen, lediglich versucht seine widersprüchlichen Angaben sowie die weiteren unkorrekten Angaben zu entkräften, eine Entkräftung dieser ihm aber aufgrund der vorigen Ausführungen nicht gelungen ist.
Die Beschwerde hält sohin der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts entgegen. In der Beschwerdeschrift wurde auf die konkreten vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche und Implausibilitäten nicht eingegangen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält somit keine konkreten Ausführungen, wie die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräftet werden könnte und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes und der Verwendung hinreichender Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben im Erstbescheid, denen ebenso in der Beschwerde überhaupt nicht entgegengetreten wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Lage im Iran ergeben würde.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass er wegen der Einvernahmen durch die Polizei seinen Wohnsitz gewechselt habe und dass insbesondere seine Familie im Iran unter seelischer, psychischer und wirtschaftlicher Unterdrückung stehe, ist zum einen auf das Neuerungsverbot hinzuweisen (das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestandes des § 32 Absatz 1 AsylG hervorgebracht. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass er dies nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Ausnahmetatbestand auch in seiner Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der BF dies nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal er dazu in mehreren Einvernahmen ausreichend Gelegenheit hatte.) und zum anderen ist dieses von seiner bisherigen Fluchtgeschichte abweichende Vorbringen bzw. diese Vorbringenssteigerung ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Fluchtvorbringens.
4. Zumal der erkennende Senat der Beweiswürdigung der Erstbehörde nicht entgegenzutreten vermag und die vorgenommene Subsumtion des festgestellten Sachverhalts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, schließt sich dieser auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz weitestgehend den Ausführungen der Erstbehörde an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides (vgl. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356).
4.1. Der erkennende Senat geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zulegen sind. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in sich teils widersprüchlichen und unplausiblen Darlegungen verwiesen.
4.1.1. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der armenischen Christen im Iran angehört, bewirkt für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Ethnie und Religionsgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Zwar kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungsgefahr auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der betreffende Asylwerber mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, auch er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. VwGH 22.12.1999, 98/01/0622), doch liegen diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ist den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der armenischen Christen im Iran gibt, sondern dass lediglich allenfalls allgemeine Diskriminierungen, welche nicht asylrelevante Intensität erreichen, stattfinden. Eine allfällige Verfolgung einzelner armenischer Christen hängt vielmehr vom individuellen Verhalten dieser Personen ab, insbesondere von Missionierungstätigkeit. Dass der gesamten armenischen Minderheit im Iran unterstellt würde, die dort ansässigen Moslems zu missionieren, lässt sich weder anhand der getroffenen Länderfeststellungen dokumentieren, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet.
Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten wirtschaftlichen Lage wird nicht verkannt, dass auch wirtschaftlichen Gründe Asylrelevanz zukommen kann, sofern sie unter ein Tatbestandsmerkmal der GFK zu subsumieren sind; im gegenständlichen Fall ergibt sich aber aus den seitens der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen nicht, dass armenische Christen im Iran einer existentiellen Gefährdungen ausgesetzt sind und kann eine solche insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim BF um einen erwachsenen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, nicht erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift allgemeine Benachteiligungen von (religiösen) Minderheiten behauptet hat, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung ist, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch, wie zuvor dargelegt, nicht gelungen ist.
Was das Vorbringen in Bezug auf die Ermordung seiner Schwester betrifft, sofern man dieses hypothetisch betrachtet als glaubwürdig erachtete, fehlt diesem bereits der zeitliche Zusammenhang zu seiner Ausreise. Die Tötung seiner Schwester sei ca. im Jahr 1997 erfolgt, dieser ausreisekausale Umstand liegt jedenfalls bereits mehrere Jahre zurück, und wäre daher nicht dazu geeignet die erforderliche Aktualität im Hinblick auf eine behauptete Verfolgung zu begründen, denn im Einklang mit der Judikatur sind geltend gemachte Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet (vgl. für viele andere zB das Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl 92/01/0800-0803) (VwGH 17. 6. 1993, 92/01/1081).
In Ermangelung weiterer konkreter gegenteiliger Ausführungen des BF geht der erkennende Senat sohin davon aus, dass die vom Bundesasylamt angegebenen Quellen insgesamt ein in sich schlüssiges Bild ergeben. Den von der Erstbehörde beigezogenen aktuellen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass Angehörige der armenischen Volksgruppe im Iran weder einer asylrelevanten Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt wären noch dass sich ihre wirtschaftliche Situation existenzbedrohend darstellt. Angemerkt wird, dass vom erkennenden Senat nicht verkannt wird, dass in Einzelfällen eine asylrelevante Gefährdung von armenischen Christen im Iran bestehen kann, jedoch nicht im vorliegenden Fall, in welchem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für gänzlich unglaubwürdig beurteilt wurde.
Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I war sohin jedenfalls abzuweisen.
4.1.2. Schließlich ist noch auszuführen, dass im Iran weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, es ist auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Daher ist es dem Beschwerdeführer als gesunden erwachsenen Mann zuzumuten zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehle. Der Beschwerdeführer war von 1965 bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimat (selbständig) als Automechaniker tätig, weshalb nicht ersichtlich ist, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie sie auch vor der Ausreise möglich war. Weiters leben Verwandte des BF im Iran, die momentan auch seine Mutter unterstützen. Diese kommen ebenfalls als zusätzliche Hilfe in Betracht. Sohin ist ein soziales Netz gegeben. Aus den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Er ist gesund und arbeitsfähig und es ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II abzuweisen.
4.1.3. Auch hinsichtlich der Ausweisung in den Iranist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer ca. drei Jahre in Österreich auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 04.06.2005 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die im Asylverfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als nicht glaubhaft erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, in welchem zentral auf die unberechtigte Asylantragstellung hingewiesen wird und die zwingend vorgesehene Ausweisung im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses erforderlich ist). Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 2 AsylG als zulässig dar.
4.1.4. Insoweit die Erstbehörde dem Beschwerdeführer teilweise das Parteiengehör - durch Nichtvorhaltung sämtlicher dem Bescheid zugrunde gelegter Länderfeststellungen zum Iran - versagt hat, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Auch wurde im Beschwerdeschriftsatz den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Iran nicht entgegengetreten.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.